Überbetriebliche Wirtschaftsdünger-Verwertung
Mit der Verbringensverordnung (WDüngV) von 2010 wurde von der Bundesregierung eine Verordnung erlassen, mit der aus Wirtschaftsdüngern resultierende überbetriebliche Nährstoffströme nachvollziehbar gemacht werden sollen. Jeder Betrieb, egal ob Landwirt, gewerblicher Tierhalter, Biogasanlagenbetreiber, Importeur von Wirtschaftsdünger oder vermittelnder Lohnunternehmer, der Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt, also an Andere abgibt, muss dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem einmalig mitteilen, dass er Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt (Mitteilungspflicht). Importe, also Aufnahmen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder Staaten sind ebenso zu melden (Meldepflicht). Lohnunternehmen, die ausschließlich im Auftrag Dritter transportieren, sind nicht mitteilungs- oder meldepflichtig.
Verpflichtungen nach der Verbringensverordnung (WDüngV)
§ 5 Mitteilungspflicht | § 4 Meldepflicht von Importen |
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Betriebe, die Wirtschaftsdünger in den Verkehr bringen, (abgeben, befördern, handeln) müssen nach § 5 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde diese Tätigkeit einmalig mitteilen. Die Mitteilung erfolgt über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW. |
Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Staaten oder anderen Bundesländern aufnehmen (verwerten, handeln) müssen diese Tätigkeit nach § 4 Meldepflicht in Verbindung mit der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (Landesverordnung) jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums melden. Die erforderlichen Meldungen erfolgen über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW. |
Kurzerläuterung zur Mitteilungspflicht nach § 5 | Kurzerläuterung zur Meldepflicht nach § 4 |
Zusätzlich hat das Land NRW die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwVO) erlassen, wonach ab 2013 alle überbetrieblichen Nährstoffverwertungen behördlich zu erfassen sind. Für die Erfassung der Wirtschaftsdüngerabgaben und -aufnahmen, aber auch die Erstellung von Lieferscheinen, wurde das internetbasierte „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ entwickelt. Hierin sind auch die Mitteilungs- und Meldepflichten nach WDüngV zu erfassen.
Meldepflichten nach der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW (WDüngNachwVO NRW)
Betriebe müssen nach § 2 der Verordnung Aufzeichnungen führen und nach §3 diese der zuständigen Behörde melden.
§ 2 Aufzeichnungspflicht | § 3 Meldepflicht |
Spätestens einen Monat nach Abgabe oder Empfang von Wirtschaftsdüngern, oder
Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
müssen Aufzeichnungen vorliegen. Diese sind von Abgeber und Empfänger mit
folgenden Angaben zu erstellen:
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Abgabe-, Aufnahme- und Importmeldungen sind einen Monat nach Ablauf eines Kalenderhalbjahreszeitraumes im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erfassen. 01. Januar - 30. Juni: Meldefrist ist der 31. Juli 01. Juli - 31. Dezember: Meldefrist ist der 31. Januar
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Kurzerläuterungen zu § 2 und § 3 14 KByte |
Dokumentation bei Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern
NRW hat sich mit den angrenzenden Bundesländern auf eine einheitliche Vorgehensweise bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsdüngerverbringungen geeinigt. Ein Merkblatt mit Beispielen bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Wirtschaftsdünger Inverkehrbringen: Merkblatt zur Dokumentation bei Betrieben mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern: Landwirtschaftskammer Niedersachsen (duengebehoerde-niedersachsen.de)