Beihilfe zur BTV-3 Impfung bei Rindern und Schafen
Das Virus der Blauzungenkrankheit wird durch blutsaugende Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) übertragen. Die Seuche tritt saisonal verstärkt zwischen Frühjahr und Herbst insbesondere bei feuchtwarmem Wetter auf und verursacht teilweise schwere fieberhafte Krankheitsverläufe mit Läsionen im Maul und an der Zunge, Fressunlust, Leistungseinbrüchen, bis hin zu Todesfällen.
Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten. Bereits im Oktober 2023 konnten die ersten Infektionen mit BTV-3 bei Schafen in Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, kurz darauf kam es zu ersten Nachweisen von BTV-3-Infektionen bei Schafen in Niedersachsen. Für Frühjahr und Sommer 2024 erwartet das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine ebenso schnelle Ausbreitung des Virus, wie im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) zwischen 2006 bis 2009 zu beobachten war.
Aktuell ist kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar. Das BMEL hat jedoch mittels Eilverordnung am 06.06.2024 die zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) erlassen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin wird die Anwendung von drei namentlich genannten Impfstoffen gegen BTV-3 gestattet so lange kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Art. 44, 47, 49 o. 52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist. Die Verordnung ist am 07.06.2024 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 06.12.2024 außer Kraft.
Aufgrund dieser Infektionslage und der Einschätzungen des Friedrich-Löffler-Institutes hatte der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse im Juni 2024 im Umlaufverfahren eine Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes gegen BTV-3 beschlossen. Für Rinder beläuft sich diese auf eine Höhe von 2 €/ Impfdosis, bei Schafen auf 1 €/ Impfdosis. Die rinder- und schafhaltenden Betriebe sollen somit beim Schutz gegen BTV-3 und der Gesunderhaltung der Tierbestände finanziell unterstützt werden.
Die Beihilfe kann ab dem 14.06.2024 gewährt werden, entscheidend ist hier das in der HIT-Datenbank eingetragene Datum der Impfung. Die Beihilfe kann schriftlich (gerne auch per E-Mail: tierseuchenkasse-leistung@maillwk.nrw.de) bei der Tierseuchenkasse beantragt werden, wenn die entsprechende Rechnung des Impftierarztes beglichen wurde.
Weitergehende Informationen zur Gewährung der Beihilfe für die jeweilige Tierart sowie das Antragsformular finden Sie auf der Homepage unter:
- Informationen Rinder - Blauzungenkrankheit – Blue Tongue Virus Typ 3 (BTV 3)
- Informationen Schafe - Blauzungenkrankheit – Blue Tongue Virus Typ 3 (BTV 3)
Eine Beihilfe für die Impfstoffkosten für Ziegen ist aufgrund der kleinstrukturierten Tierartenkasse (überwiegend Haltungen von 1 bis 5 Ziegen) nicht sinnvoll. Der notwendige Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anträge würde den Wert der Beihilfe deutlich übersteigen.
Ergänzender Hinweis:
Die Tierseuchenkasse erreichen vielfache Nachfragen zu den Voraussetzungen der BTV-3-Impfstoffkostenbeihilfe, die den Umfang der erforderlichen Impfungen betreffen. Deshalb wird im Folgenden die „Impfung des Gesamtbestandes“ als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe präzisiert.
Um die Beihilfevoraussetzungen zu erfüllen, müssen mindestens alle Zuchttiere ab dem impffähigen Alter entsprechend den Angaben des Impfstoffherstellers in die Bestandsimpfung miteinbezogen werden. Grundsätzlich wird die Beihilfe auch für Masttiere gewährt, deren Impfung ist in gemischten Betrieben jedoch keine Voraussetzung für die Beihilfegewährung für den Zuchtbestand.
Voraussetzung für die Beihilfe ist die einmaljährliche Grundimmunisierung der Jungtiere (zu Beginn der gesamten Herde) und die Wiederholungsimpfung der bereits immunisierten Tiere. Im Jahresverlauf nachgeborene Kälber/Lämmer oder zugekaufte Tiere müssen nicht regelmäßig „nachgeimpft“ werden, um die Beihilfevoraussetzungen zu erfüllen. Sofern dies im Betrieb zur Prophylaxe durchgeführt wird, wird die Beihilfe auch für diese Impfungen gewährt – es ist aber nicht zwingend erforderlich.
Für die Beihilfegewährung ist es ausreichend, alle am Tag der Bestandsimpfung impffähigen Zuchttiere in die Impfung miteinzubeziehen (ggf. Nachimpfung in 4 Wochen). Nachgeborene Jungtiere werden ggf. im Folgejahr erstmalig gegen BTV-3 geimpft.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch für geimpfte Tiere weiterhin Handelsbeschränkungen zwischen BTV-3 freien und nicht-freien Ländern gelten, da der zurzeit verfügbare Impfstoff nicht nach der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen ist.
Für Zuchtbetriebe, die regelmäßig Tiere in Drittländer exportieren, können Einzeltiere von der Gesamtbestandsimpfung ausgeschlossen werden um Handelsrestriktionen zu vermeiden.