Ergänzende Hinweise zur Entschädigung bei Bienen, insbesondere Bienenköniginnen

Zur Entschädigung bei Bienen ist folgendes anzumerken:

In NRW gibt es ca. 60 Imker, die Bienenköniginnen in größerer Zahl züchten. Müsste im Fall des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut seitens des Veterinäramtes die Tötung von seuchenkranken Bienenvölkern angeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung), müssten zwecks effektiver Bekämpfung der Tierseuche auch evtl. vorhandene Bienenköniginnen mit getötet werden. Der betroffene Imker hat aufgrund der Bekämpfungsmaßnahmen einen Anspruch auf Entschädigung des gemeinen Wertes der Bienenvölker.

Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des gemeinen Wertes der Bienenvölker auf der Grundlage der Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung. Dort wird unterschieden zwischen Wirtschaftsvölkern, Ablegern und Schwärmen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Werten. Da es sich bei Bienenköniginnen nicht um ein „Bienenvolk“ im Sinne von § 1 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung handelt - danach umfasst ein Bienenvolk die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben - kann, davon abgesehen, dass Bienenköniginnen nicht der Meldepflicht unterliegen, für sie keine Entschädigung gewährt werden.

Auch die mittels Entnahme von Bienenmasse aus den gemeldeten Völkern gebildete Begattungseinheit aus einer Königin und den jeweiligen Bienen ist nicht als Bienenvolk im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu betrachten. Daher wird auch hier keine Entschädigung gewährt und auch diese Begattungseinheiten unterliegen nicht der Meldepflicht.

Bienenköniginnen sind aber Bestandteil eines Wirtschaftsvolkes und werden vom Imker nur vorrübergehend (ca. 6 - 10 Wochen) isoliert gehalten. Insofern erhöhen sie den Wert eines Bienenvolkes, aus dem sie entnommen wurden. Der Amtstierarzt kann daher die in Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften genannten Richtwerte für ein Wirtschaftsvolk erhöhen mit den Maßgaben, dass bis zu 30 Königinnen einem Bienenvolk zugeordnet werden sowie die in § 16 Tiergesundheitsgesetz vorgegebene Höchstgrenze von 200 € je Volk nicht überschritten wird.

(Wäre z.B. ein Bestand mit 30 Bienenvölkern und 30 Königinnen betroffen, ist nur bei einem Volk der erhöhte Wert zu berücksichtigen, der Wert der übrigen Völker richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften. Bei einem Bestand von 30 Bienenvölkern und 50 Königinnen würden 30 Königinnen einem Volk zugerechnet und weitere 20 Königinnen einem zweiten Volk.)