Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Kontrolljahr 2022

Pflanzenschutz (GAB 10)

Für das Kontrolljahr 2022 besonders hervorzuheben sind die mit der Novellierung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung seit September 2021 zu beachtenden Anwendungsverbote und –beschränkungen für Pflanzenschutzmittel als Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bunderegierung.

So wird das bereits geltenden Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten nunmehr auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und die Spätanwendung vor der Ernte ausgeweitet.

Darüber hinaus ist eine Anwendung Glyphosat-haltiger Produkte auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht in den oben aufgeführten Gebieten liegen, nur noch zulässig, wenn andere Maßnahmen (z.B. eine mechanische Bearbeitung) gemäß den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes nicht geeignet oder unzumutbar sind.

Vor der Aussaat der nächsten Kultur oder nach der Ernte ist die Anwendung vorgenannter Pflanzenschutzmittel auf Teilflächen mit schwer bekämpfbaren Problemunkräutern, wie z. B. Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich oder Queck, sowie auf erosionsgefährdete Flächen, auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

Eine flächige Behandlung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet ist oder die Fläche als Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und 2 oder CCWind eingestuft wurde.

Vor der Anwendung von Glyphosat sollte angesichts dieser Einschränkungen stets geprüft werden, ob alternative Maßnahmen zur Unkrautregulierung möglich sind. Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind, ist eine Anwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln begründet. Es empfiehlt sich hierbei, für den Fall einer Fachrechtskontrolle den Einsatzgrund und die Anwendung des Glyphosats gut zu dokumentieren.

In Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen sowie auf Grünland und im Forst in FFH-Gebieten wird die Anwendung von Herbiziden grundsätzlich untersagt. Zudem wird die Anwendung von bienengefährlichen und bestäubergefährlichen Insektiziden in diesen Gebieten verboten. Abweichend hiervon können Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden, allerdings nicht für die Anwendung von Glyphosat.

Weitere Einschränkungen sind bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern zu beachten. Hier gilt, dass ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern, bei ganzjährig begrünten Gewässerstreifen ein Abstand von 5 fünf Metern, einzuhalten ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung.

Regelungen zur Tierkennzeichnung (GAB 6, 7 und 8)

Tierseuchenrechtlich zu beachten ist, dass es im Jahr 2022 voraussichtlich Änderungen bei den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schweinen geben wird. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen.

Sanktionierung von Verstößen

Darüber hinaus nennenswert ist eine in 2022 erstmalig zur Anwendung kommende Änderung bezüglich der Sanktionierung von Verstößen.

Während bislang die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße zu einer Sanktionierung im Jahr ihrer Feststellung führten, hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil entschieden, dass bei festgestellten Verstößen auf das Jahr der Begehung des Verstoßes abgestellt werden muss.

Wird folglich bei der Kontrolle festgestellt, dass ein Verstoß nicht im aktuellen, sondern in einem der drei zurückliegenden Kalenderjahre begangen wurde, sind die CC-Sanktionen zukünftig auf Grundlage der Zahlungen zu berechnen, die in dem Jahr beantragt wurden, in dem der Verstoß begangen wurde, und nicht wie bisher praktiziert, in dem Jahr in dem der Verstoß festgestellt wurde.

Ist bei einem festgestellten Verstoß das Jahr der Begehung nicht zu ermitteln, so ist von einer Begehung des Verstoßes im Jahr der Kontrolle auszugehen.

Verstöße, die länger als drei Kalenderjahre in der Vergangenheit liegen, werden im Cross Compliance-System nicht mehr berücksichtigt. Eine Benachrichtigung der Fachbehörde im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erfolgt hingegen weiterhin.