Flächenmonitoring

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Landschaft in Ostwestfalen

Nordrhein-Westfalen hat in 2022 ein satellitengestütztes Flächenmonitoring im Rahmen der EU-Agrarförderung eingeführt. Auch in 2023 soll dieser Prüfansatz angewendet werden. Ziel ist es unter anderem, den Kontrollaufwand vor Ort nach Möglichkeit zu verringern und dem Antragsteller zu helfen, die Anforderungen einzuhalten.

Aktuelles:

Erste Ergebnisse werden voraussichtlich ab Anfang August über den Ampel-Layer in der ELAN-Anwendung abrufbar sein.


Was bedeutet Flächenmonitoring?

Das Flächenmonitoring im Sinne des Agrarförderrechts bezeichnet eine dauerhafte Beobachtung aller beantragten landwirtschaftlichen Flächen anhand von Satellitendaten.

Dabei erfolgen automatisierte Auswertungen von Satellitenbild-Zeitreihen, insbesondere von Sentineldaten aus dem Copernicus-Programm, mithilfe von künstlicher Intelligenz. Die Satellitenbilder haben eine Auflösung von 10 m.

Sollte eine Auswertung auf Grundlage dieser Bilder kein eindeutiges Ergebnis liefern, weil die Fläche möglicherweise zu klein ist, es sich um eine selten angebaute Kulturart handelt oder die Fläche aufgrund der Wetterlage mittels Satellit nicht ausreichend einsehbar war, werden weitere Methoden zur Aufklärung hinzugenommen. Als weitere Aufklärungsmethoden kommen automatisierte und manuelle Auswertungen höher aufgelöster Bilder mit einer Auflösung von 3 m oder schnelle Feldkontrollen vor Ort in Betracht.


Was wird in NRW per Satellit kontrolliert?

Das Flächenmonitoring wird in Nordrhein-Westfalen für alle flächenbezogenen Fördermaßnahmen angewendet. Konkret sollen in diesem Jahr folgende Fördervoraussetzungen über Satellitenbilder geprüft werden:

  • Richtigkeit der im Flächenverzeichnis angegebenen Kulturart
  • Durchführung der Mindesttätigkeit auf Brachen/ Streifen
  • Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünland
  • Ganzjährige Beihilfefähigkeit der Flächen

Ausführlichere Informationen zu den über das Flächenmonitoring zu prüfenden Fördervoraussetzungen erhalten Sie hier:

Für jeden Schlag bzw. Teilschlag ist die Hauptnutzung bzw. die Hauptkultur im jeweiligen Antragsjahr anzugeben. Darunter ist die Kultur zu verstehen, die sich im Zeitraum 01.06. - 15.07. am längsten auf dem Schlag befindet. Von der Ernte oder dem Umbruch einer Kultur bis zur Aussaat der nachfolgenden Kultur ist grundsätzlich weiterhin die geerntete oder umgebrochene Kultur maßgeblich. Die Angabe der Hauptkultur erfolgt anhand einer Liste der zulässigen Fruchtarten (siehe Sammelantrag 2023 - Verzeichnis der Frucht- und Kulturarten PDF-Datei ).

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Hauptkultur im Flächenverzeichnis angeben

Mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15.11. eines Kalenderjahres ist auf Brachen und Streifen die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit, also eine Mindestpflege, durchzuführen.

Diese Mindesttätigkeit ist im ersten Jahr, in dem eine Aussaat zur Begrünung durchgeführt wird, erfolgt. In den Folgejahren ist es erforderlich, den Aufwuchs einer Fläche zu mähen und das Mähgut abzufahren oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Diese Tätigkeit ist jedoch in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres verboten. Achtung: Bei bestimmten Fördermaßnahmen können erweiterte Sperrzeiträume bzw. besondere Vorgaben zur Mindesttätigkeit gelten. 

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Brachen und Streifen mähen/ mulchen/ häckseln bis 15.11 mindestens in jedem zweiten Jahr

Dauergrünland muss jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauergrünland liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die Fläche mindestens einmal jährlich gemäht hat oder aber die Fläche zur Beweidung genutzt hat.

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Dauergrünland jährlich mähen oder beweiden

Eine Fläche ist dann beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Antragsjahres, also das gesamte Jahr über, hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt wird. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Wesentlich ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung z. B. dann dauerhaft entzogen - und verliert damit ihre Beihilfefähigkeit - wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird, auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte durchgeführt werden.

Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Zu beachten ist, dass eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Regelfall nach der Antragstellung der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn zu melden ist. Näheres siehe: Kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit.

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Fläche ganzjährig landwirtschaftlich nutzen


Information der Antragsteller über den ELAN-Ampellayer (ab August)

Der aktuelle Stand zur Prüfung für die eigenen Betriebsflächen wird etwa ab Anfang August im ELAN-Programm in dem Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ durch farbige Füllung der Flächen (grün, gelb oder rot) einsehbar sein.

Beim Flächenmonitoring wird jeder Fläche ein Ergebnis entsprechend den Ampelfarben zugeordnet:

 grün   Fördervoraussetzungen eingehalten bzw. Angabe im Antrag bestätigt
 gelb   Prüfung noch nicht abgeschlossen
 rot   Fördervoraussetzungen nicht eingehalten / abweichende Feststellung zur Angabe im Antrag

Nähere Informationen zum Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ können Sie an folgender Stelle einsehen:


ELAN NRW Video: Layer „Ampel Flächenmonitoring"

In diesem Video zeigen wir Ihnen wie die Ergebnisse des Flächenmonitorings in ELAN dargestellt werden und erklären wie Sie auf den Ampel-Layer zugreifen können.

Länge: 3:55. Bei YouTube anschauen: https://www.youtube.com/watch?v=x7ThYcyeWMs


Erläuterungen zu den Ampelfarben und Handlungsempfehlungen

Nachfolgend finden sich allgemeine Erläuterungen zu den Ampelfarben der einzelnen Monitore sowie allgemeine Handlungsempfehlungen, die im August bzw. in den Folgemonaten in Betracht kommen können.

Es ist möglich, dass die Handlungsempfehlungen für 2023 in den kommenden Monaten bzw. bis August noch einmal angepasst werden.

Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der beantragten Kulturart erhalten Sie hier:

Die im Flächenverzeichnis angegebene Kulturart wurde bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin ausgewertet. Ggf. werden höher aufgelöste Bilder automatisiert oder manuell geprüft oder es wird eine schnelle Feldkontrolle vor Ort durchgeführt.

Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird die Ampelfarbe auf „grün“ oder „rot“ geändert.

Die im Flächenverzeichnis angegebene Kulturart wurde nicht bestätigt. Ergänzend zur „roten“ Ampel wird dem Antragsteller zur Information die auf der Fläche festgestellte Kulturart angegeben.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:
Der Antragsteller kann eine fehlerhafte Beantragung (z.B. eine fehlerhafte Kulturart-Angabe oder eine nicht eindeutige Schlagaufteilung) im Flächenverzeichnis bis Ende September über die ELAN-Antragssoftware ändern. In anderen Fällen sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen:
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Mindesttätigkeit / Landwirtschaftlichen Tätigkeit erhalten Sie hier:

Die Ausübung der Mindesttätigkeit/ Landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Je nach Sachverhalt besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

  • Sofern die Mindesttätigkeit/ Landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche noch nicht erbracht worden ist, besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller. Es wird empfohlen, die Mindesttätigkeit/ Landwirtschaftliche Tätigkeit zeitnah, zumindest aber innerhalb der rechtlichen Fristen, auszuüben, damit die Förderfähigkeit dieser Fläche festgestellt werden kann.
  • Sofern die Mindesttätigkeit/ Landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche erbracht worden ist, besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller. Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin ausgewertet. Ggf. werden höher aufgelöste Bilder automatisiert oder manuell geprüft oder es wird eine schnelle Feldkontrolle vor Ort durchgeführt.
    Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird die Ampelfarbe auf „grün“ geändert.

Auf der Fläche konnte keine Mindesttätigkeit / Landwirtschaftlichen Tätigkeit festgestellt werden. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:

Sofern die Mindesttätigkeit / Landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche erfüllt wurde, sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen:
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Ganzjährigen Beihilfefähigkeit der Flächen erhalten Sie hier:

Die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen bzw. bislang konnte die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche noch nicht eindeutig festgestellt werden. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller. Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin ausgewertet. Ggf. werden höher aufgelöste Bilder automatisiert oder manuell geprüft oder es wird eine schnelle Feldkontrolle vor Ort durchgeführt.

Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird die Ampelfarbe auf „grün“ oder „rot“ geändert.

Die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche ist nicht gegeben. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:

Der Antragsteller kann eine fehlerhafte Beantragung im Flächenverzeichnis bis Ende Oktober über die ELAN-Antragssoftware ändern. In anderen Fällen sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen:
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Antragsänderungen bis Ende September möglich

Eventuell notwendige Antragsänderungen, die sich aus den Feststellungen des Flächenmonitorings ergeben, können bis Ende September sanktionslos über die ELAN-Antragssoftware vorgenommen werden, sofern die förderrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Jede Antragsänderung bewirkt eine erneute Prüfung im Flächenmonitoring, da sich die Prüfungsgrundlage verändert hat. Konkret bedeutet dies, dass eine Fläche, für die ein rotes Ergebnis mitgeteilt wurde, nach der Antragsänderung durch den Antragsteller und erneuter automatisierter Prüfung im Regelfall grün wird. Verfahrensbedingt kann es zu Zeitverzögerungen von einigen Wochen zwischen Korrektur und aktualisierter Anzeige kommen.

Änderungen sind hingegen nicht mehr möglich, wenn die EU-Zahlstelle bereits im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Feststellungen gemacht hat bzw. Vor-Ort-Kontrollen angekündigt wurden.


Schnelle Feldkontrollen bei gelben Ergebnissen möglich

Im Rahmen des satellitengestützten Flächenmonitorings ist es möglich, dass sich nicht bei allen Flächen die genannten vier Fördervoraussetzungen eindeutig aufklären lassen. Insbesondere bei kleinen und schmalen Flächen oder seltener vorkommenden Nutzungen ist die automatisierte Überprüfung anhand von Satellitendaten nur eingeschränkt möglich.

Aus diesem Grunde ist damit zu rechnen, dass diese Fördervoraussetzungen bei bestimmten Flächen – insbesondere ab Juni / Juli – ergänzend im Rahmen von schnellen Feldkontrollen vor Ort überprüft werden.

Da es sich hierbei nicht um betriebsbezogene Kontrollen, sondern um Einzelflächenüberprüfungen handelt, finden diese Überprüfungen ohne vorherige Ankündigung statt.

Die Ergebnisse aus den schnellen Feldkontrollen werden – analog zu den anderen, finalen Flächenmonitoring-Feststellungen – in den „Ampel-Layer“ übernommen.


Gibt es noch klassische, betriebsbezogene Flächenkontrollen?

Die Einführung des Flächenmonitorings bringt den Vorteil mit sich, dass die automatisiert geprüften Fördervoraussetzungen nicht mehr im Rahmen von betriebsbezogenen Kontrollstichproben vor Ort geprüft werden müssen.

Darüber hinaus werden Flächenvermessungen bei Vor-Ort-Kontrollen nur noch im Ausnahmefall notwendig sein, weil die Größenfeststellungen – bei Anwendung des Flächenmonitorings – grundsätzlich mithilfe des geobasierten Flächenantrags und dem Referenzsystem getroffen werden sollen.

Im Rahmen von betriebsbezogenen Vor-Ort-Kontrollen konzentriert sich die Prüfung somit auf alle anderen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen.


Mithilfe gefragt: Zusammenarbeit und zukünftige Kommunikationsmethoden

Es ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und der EU-Zahlstelle noch stärker zu intensivieren und noch digitaler werden zu lassen. So werden in den zukünftigen Antragsjahren voraussichtlich weitere Fördervoraussetzungen über das Flächenmonitoring überprüft. Zudem kann spätestens ab 2024, die Nutzung einer Foto-App für das Smartphone in Betracht kommen, mit welcher Antragsteller georeferenzierte Fotos übermitteln können. Bei Feststellung von Abweichungen, die sich aus dem Flächenmonitoring ergeben, könnte der Antragsteller hiermit die Einhaltung von Fördervoraussetzungen und sonstiger Auflagen nachweisen, ohne dass eine schnelle Feldkontrolle vor Ort erforderlich wird.

Stand: 16.03.2023

Autorin: Britta Stümper