Die neue Ausgleichszulage

Durch die Veränderungen in der Kulisse der benachteiligten Gebiete in Nordrhein-Westfalen ergeben sich für die Antragsteller viele Neuerungen in der Ausgleichszulage.

Die alten und neuen Regelungen sehen Sie hier im Vergleich.

ALT NEU
Benachteiligte Gebiete
Ab 2019 gibt es eine neue Gebietskulisse. Als benachteiligt eingestuft sind jetzt auch einige Gemeinden im Bergischen Land, in Südwestfalen und im Ruhrgebiet. Änderungen gab es auch in der Region Ostwestfalen-Lippe, in der Gebiete sowohl neu zur Kulisse hinzugekommen als auch weggefallen sind. Dies betrifft insbesondere das natürlich benachteiligte Gebiet. Die Berggebiete und die sogenannten Kleinen Gebiete bleiben fast identisch. Eine Übersicht inklusive Karte finden Sie hier: Verzeichnis der benachteiligten Gebiete ab dem Jahr 2019
  Flächen, die bisher förderfähig waren, aber nicht in der neuen Kulisse liegen, können für die Jahre 2019 und 2020 zu einem verminderten Prämiensatz beantragt werden (Phasing-Out-Gebiet).
  Landschaftselemente sind ab 2019 nicht mehr förderfähig.
Bemessungsgrundlage für die Benachteiligung
Bisher wurde die Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) zu Grunde gelegt. Flächen mit einer LVZ bis zu 30 waren förderfähig. Neu ist, dass die gemeindebezogene Ertragsmesszahl (EMZ) als Grundlage für die Prämienhöhe herangezogen wird.
Flächen außerhalb von NRW
Flächen in Hessen und Niedersachsen waren förderfähig, solange der Betriebssitz des Antragstellers in NRW lag. Nur Flächen in NRW mit einer Mindestgröße von 0,01 ha sind förderfähig. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Betriebssitz des Antragstellers in NRW liegt.
Finanzierung
Die Kleinen Gebiete wurden als De-minimis-Förderung finanziert. Alle Flächen werden ab 2019 EU-kofinanziert. Das bedeutet, dass die De-minimis-Förderung entfällt
Bagatellgrenze
Wie bisher müssen Antragsteller mindestens drei Hektar in der Ausgleichszulage beantragen. Außerdem muss der Zuwendungsbetrag mindestens 250 Euro betragen.
Förderfähige Fruchtarten
Berggebiet (001)
Alle Nutzungscode außer 563 bis 567, 574 bis 593, 907 und 914 bis 999 Alle Nutzungscodes außer 50 bis 57, 563 bis 599 und 907 bis 999
Natürlich benachteiligtes Gebiet (002) und spezifisch benachteiligtes Gebiet (003)
Alle Flächen mit den Nutzungscodes 421 bis 424, 459, 461, 480, 492, 572 und 573 Alle Nutzungscodes außer 50 bis 57, 563 bis 599 und 907 bis 999
  Phasing-Out-Gebiet (004)
Alle Flächen mit den Nutzungscodes 421 bis 424, 459, 461, 480, 492, 572 und 573
Prämiensätze je Hektar
Berggebiet (001)
115 Euro 70 Euro
Natürlich benachteiligtes Gebiet (002) und spezifisch benachteiligtes Gebiet (003)

- LVZ bis 15: 115 Euro
- LVZ ab 16 bis 20: 90 Euro
- LVZ ab 21 bis 25: 60 Euro
- LVZ ab 26 bis 30: 35 Euro

Grünland und eine…
- EMZ bis 30: 50 Euro
- EMZ ab 31 bis 35: 40 Euro
- EMZ ab 36: 28 Euro
Acker: 25 Euro
  Phasing-Out-Gebiet (004)
25 Euro
Degression
- Bis 80 Hektar: 100 Prozent
- Über 80 bis 120 Hektar: 75 Prozent
- Über 120 Hektar: Keine Prämie
- Bis 100 Hektar: 100 Prozent
- Über 100 bis 150 Hektar: 75 Prozent
- Über 150 Hektar: Keine Prämie
  Top-Up-Regelung
Neu hinzugekommen ist, dass die Prämien durch Top-Up’s aufgestockt werden können. Ob zusätzliche Mittel ausgezahlt werden und in welcher Höhe, entscheidet das Ministerium zum Jahresende jährlich neu.
Sonstiges
Wie bisher gibt es keine Sonderregelungen für ökologische Vorrangflächen

Hinweise für das ELAN-Antragsverfahren

Die Spalten „Art der Benachteiligung“ (Spalte 11) und „LVZ“ (Spalte 12) gibt es ab dem Antragsjahr 2019 nicht mehr im Flächenverzeichnis. Die Angaben über die Art der Benachteiligung sowie die EMZ-Gruppe können in der GIS-Ansicht aus dem Layer „benachteiligte Gebiete“ (unter „Legende und Einstellungen“) entnommen werden. Für beantragte Flächen muss nur noch die Bindung B im Flächenverzeichnis gesetzt werden. Für Flächen mit förderfähigen Nutzartcodierungen, die im benachteiligten Gebiet liegen, wird die Bindung B vorgeblendet.

Alle Schläge, die in unterschiedlichen benachteiligten Gebieten oder in Gemeinden mit unterschiedlicher EMZ-Gruppe liegen beziehungsweise die nur teilweise im benachteiligten Gebiet liegen, müssen in entsprechende Teilschläge aufgeteilt werden. Die Lage der Flächen in der Kulisse wird im Rahmen des ELAN-Antragsverfahrens überprüft.

Weitere Informationen zu den neuen Regelungen und dem ELAN-Antragsverfahren finden Sie im kürzlich erschienen Ratgeber Förderung sowie hier: