Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete

Was wird gefördert?

Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des festgelegten „benachteiligten Gebietes“. Förderfähig sind nur Flächen in Nordrhein-Westfalen mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.

Im Berggebiet (Zone 001), in natürlich benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in spezifisch benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Grünland- als auch Ackerflächen gefördert. Dies heißt die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Ausnahme der Nutzartcodierungen 50, 52 bis 57, 563 bis 599 und 907 bis 999 sind förderfähig.


Wer wird gefördert?

Aktive Landwirte im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der (EU) Nr. 2021/2115 (Konditionalität), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der EMZ.

Gebiet EMZ-Gruppe Prämiensatz je ha
001 0 75 €
002/003 Grünland 1 bis 30 55 €
002/003 Grünland 31 bis 35 45 €
002/003 Grünland ab 36 33 €
002/003 Acker ab 1 25 €

Nach Ziffer 6.6.2 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 6.6.1 und für Futterflächen in aus erheblich naturbedingten benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 6.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.

Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.

Degression

Die Ausgleichszulage beträgt:

bis 100 ha: 100 Prozent
über 100 - 150 ha: 75 Prozent
über 150 ha: 0 Prozent

Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.


Fristen

Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai. Die beigefügte Anlage B ist zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag sowie dem Flächenverzeichnis über das ELAN-Verfahren online einzureichen.


Konditionalität

Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre "Konditionalität".


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.


Stand: 15.03.2023