Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete

In der Ausgleichszulage werden ab dem Antragsjahr 2026 voraussichtlich auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen, mit Ausnahme der Nutzungscodes 924 bis 997, gefördert. Der Prämiensatz soll 25 €/ha betragen. Die hier gegebenen Informationen sind aktuell noch unter Vorbehalt zu betrachten. Sobald die Einzelheiten der Richtlinienänderung feststehen, werden wir hier darüber informieren.

Was wird gefördert?

Gefördert werden landwirtschaftlich genutzte, stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen in benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.

In Berggebieten (Zone 001), in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Futter- als auch Ackerflächen gefördert. (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische.) Zudem werden auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen gefördert. Dies heißt nur die Nutzartcodierungen 924 bis 997 sind NICHT förderfähig. 

Die Flächen müssen außerdem generell beihilfefähig sein, also die maßnahmenübergreifenden Fördervoraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen zählen die ganzjährige Beihilfefähigkeit gemäß § 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit nach § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 GAPInVeKoS-Verordnung die Mindestschlaggröße von 0,1 ha erreicht sein.


Wer wird gefördert?

Aktive Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der Ertragsmesszahl (EMZ).

Gebiet EMZ-Gruppe Prämiensatz je ha
001 0 75 €
002/003 Futterfläche 1 bis 30 55 €
002/003 Futterfläche 31 bis 35 45 €
002/003 Futterfläche ab 36 33 €
002/003 Ackerfläche ab 1 25 €
001/002/003 Stillgelegte Flächen 0 / ab 1 25 €

Nach Ziffer 5.6.2 Absatz 3 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 5.6.1 und die Beträge für Futterflächen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 5.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.

Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.

Degression

Die Ausgleichszulage beträgt:

bis 100 ha: 100 Prozent
über 100 bis einschließlich 150 ha: 75 Prozent
über 150 ha: 0 Prozent

Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.


Konditionalitäten

Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen zur Konditionalität und auch zur sozialen Konditionalität werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann.


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.


Stand: 05.03.2026