Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete
In der Ausgleichszulage werden ab dem Antragsjahr 2026 voraussichtlich auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen, mit Ausnahme der Nutzungscodes 924 bis 997, gefördert. Der Prämiensatz soll 25 €/ha betragen. Die hier gegebenen Informationen sind aktuell noch unter Vorbehalt zu betrachten. Sobald die Einzelheiten der Richtlinienänderung feststehen, werden wir hier darüber informieren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden landwirtschaftlich genutzte, stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen in benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.
In Berggebieten (Zone 001), in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Futter- als auch Ackerflächen gefördert. (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische.) Zudem werden auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen gefördert. Dies heißt nur die Nutzartcodierungen 924 bis 997 sind NICHT förderfähig.
- Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in NRW ab dem Jahr 2019 (recht.nrw)
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Ausgleichszulage - förderfähige Nutzarten 2026
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Die Flächen müssen außerdem generell beihilfefähig sein, also die maßnahmenübergreifenden Fördervoraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen zählen die ganzjährige Beihilfefähigkeit gemäß § 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit nach § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 GAPInVeKoS-Verordnung die Mindestschlaggröße von 0,1 ha erreicht sein.
Wer wird gefördert?
Aktive Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der Ertragsmesszahl (EMZ).
| Gebiet | EMZ-Gruppe | Prämiensatz je ha | |
|---|---|---|---|
| 001 | 0 | 75 € | |
| 002/003 | Futterfläche | 1 bis 30 | 55 € |
| 002/003 | Futterfläche | 31 bis 35 | 45 € |
| 002/003 | Futterfläche | ab 36 | 33 € |
| 002/003 | Ackerfläche | ab 1 | 25 € |
| 001/002/003 | Stillgelegte Flächen | 0 / ab 1 | 25 € |
Nach Ziffer 5.6.2 Absatz 3 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 5.6.1 und die Beträge für Futterflächen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 5.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.
Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.
Degression
Die Ausgleichszulage beträgt:
| bis 100 ha: | 100 Prozent |
| über 100 bis einschließlich 150 ha: | 75 Prozent |
| über 150 ha: | 0 Prozent |
Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.
Konditionalitäten
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen zur Konditionalität und auch zur sozialen Konditionalität werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann.
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
- Verzeichnis der benachteiligten Gebiete Nordrhein-Westfalens ab dem Jahr 2019 nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
- Sammelantrag 2026 - Anlage B
70 KByte - Sammelantrag 2026 - Merkblatt Anlage B
108 KByte - Ausgleichszulage - förderfähige Nutzarten 2026
318 KByte - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
150 KByte
Stand: 05.03.2026