Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete
Was wird gefördert?
Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des festgelegten „benachteiligten Gebietes“. Förderfähig sind nur Flächen in Nordrhein-Westfalen mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.
Im Berggebiet (Zone 001), in natürlich benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in spezifisch benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Grünland- als auch Ackerflächen gefördert. Dies heißt die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Ausnahme der Nutzartcodierungen 50, 52 bis 57, 563 bis 599 und 907 bis 999 sind förderfähig.
Wer wird gefördert?
Aktive Landwirte im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der (EU) Nr. 2021/2115 (Konditionalität), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der EMZ.
Gebiet | EMZ-Gruppe | Prämiensatz je ha | |
---|---|---|---|
001 | 0 | 75 € | |
002/003 | Grünland | 1 bis 30 | 55 € |
002/003 | Grünland | 31 bis 35 | 45 € |
002/003 | Grünland | ab 36 | 33 € |
002/003 | Acker | ab 1 | 25 € |
Nach Ziffer 6.6.2 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 6.6.1 und für Futterflächen in aus erheblich naturbedingten benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 6.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.
Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.
Degression
Die Ausgleichszulage beträgt:
bis 100 ha: | 100 Prozent |
über 100 - 150 ha: | 75 Prozent |
über 150 ha: | 0 Prozent |
Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.
Fristen
Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai. Die beigefügte Anlage B ist zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag sowie dem Flächenverzeichnis über das ELAN-Verfahren online einzureichen.
Konditionalität
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre "Konditionalität".
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.
- Infobroschüre Konditionalität
1 MByte
- Richtlinien Ausgleichszulage 2023 (recht.nrw.de)
- Ausgleichszulage - Richtlinienänderung vom 14.09.2021 (recht.nrw.de)
- Ausgleichszulage - Richtlinienänderung vom 21.01.2021 (recht.nrw.de)
- Sammelantrag 2023 – Anlage B
195 KByte
- Titel: Sammelantrag 2023 – Merkblatt Anlage B
217 KByte
- Anlage B 2023 – Förderfähige Nutzartcodierungen
67 KByte
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
150 KByte
Stand: 15.03.2023