Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete
Voraussichtlich erfolgt im Vorfeld der Antragstellung noch eine Änderung der Richtlinie Ausgleichszulage. Mit dieser Änderung soll die Ausgleichszulage vom Betriebssitzprinzip auf das Belegenheitsprinzip umgestellt werden.
Das bedeutet, dass in Nordrhein-Westfalen die in Nordrhein-Westfalen gelegenen Flächen zu beantragen sind. Es kommt dabei nicht mehr darauf an, in welchem Bundesland der Betriebssitz liegt. Sollten Sie die Ausgleichszulage für Flächen beantragen wollen, die in Hessen oder Rheinland-Pfalz liegen, wenden Sie sich dazu bitte an die zuständige Zahlstelle in Hessen bzw. Rheinland-Pfalz.
Die hier gegebenen Informationen sind aktuell noch unter Vorbehalt zu betrachten. Sobald die Einzelheiten der Richtlinienänderung feststehen, werden wir hier darüber informieren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.
In Berggebieten (Zone 001), in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Futter- als auch Ackerflächen gefördert. (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische.) Dies heißt nur die Nutzartcodierungen 88 bis 92, 560 bis 593, 910 bis 915 und 918 bis 999 sind NICHT förderfähig.
- Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in NRW ab dem Jahr 2019 (recht.nrw)
- Ausgleichszulage - förderfähige Nutzarten 2025
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Die Flächen müssen außerdem generell Beihilfefähig sein, also die maßnahmenübergreifenden Fördervoraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen zählen die ganzjährige Beihilfefähigkeit gemäß § 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit nach § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 GAPInVeKoS-Verordnung die Mindestschlaggröße von 0,1 ha erreicht sein.
Wer wird gefördert?
Aktive Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der Ertragsmesszahl (EMZ).
Gebiet | EMZ-Gruppe | Prämiensatz je ha | |
---|---|---|---|
001 | 0 | 75 € | |
002/003 | Futterfläche | 1 bis 30 | 55 € |
002/003 | Futterfläche | 31 bis 35 | 45 € |
002/003 | Futterfläche | ab 36 | 33 € |
002/003 | Ackerfläche | ab 1 | 25 € |
Nach Ziffer 5.6.2 Absatz 3 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 5.6.1 und die Beträge für Futterflächen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 5.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.
Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.
Degression
Die Ausgleichszulage beträgt:
bis 100 ha: | 100 Prozent |
über 100 bis einschließlich 150 ha: | 75 Prozent |
über 150 ha: | 0 Prozent |
Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.
Konditionalitäten
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann.
Fristen
Die Frist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag.
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.
- Richtlinien Ausgleichszulage 2023 (recht.nrw.de)
- Sammelantrag 2025 - Anlage B
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- Sammelantrag 2025 - Merkblatt Anlage B
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- Ausgleichszulage - förderfähige Nutzarten 2025
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- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
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Stand: 04.03.2025