Düngeverordnung auf einen Blick für Gartenbaubetriebe
- Muss ich mich mit der DüV beschäftigen?
- Wann muss ich Bodenproben ziehen?
- Muss ich eine Düngebedarfsermittlung (DBE) machen?
- Muss ich meine Düngung dokumentieren?
- Wann darf gedüngt werden?
- Wie erfahre ich, ob sich meine Flächen in einem nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet befinden?
- Meine Flächen liegen in einem nitratbelasteten Gebiet. Muss ich jetzt bei jeder Kultur 20 % Stickstoff einsparen?
- Ich möchte Wirtschaftsdünger ausbringen. Was ist zu beachten?
- Muss ich einen Nährstoffvergleich machen?
- Was muss ich 2022 machen?
Muss ich mich mit der DüV beschäftigen?
- Die Düngeverordnung gilt für alle Freilandflächen.
- Pflichten zur Dokumentation gelten für den Gemüsebau (inkl.
Spargelanbau) und den Weinbau
Mehr Informationen zu Dokumentationspflichten und Befreiungsmöglichkeiten - Für Flächen auf denen Strauch-und Baumobst, Weihnachtsbäume,
Baumschulkulturen oder Zierpflanzen angebaut werden, müssen keine
Dokumentationen durchgeführt werden. Alle anderen Vorschriften der DüV (z.B.
Sperrfristen, Gewässerabstände) sind jedoch einzuhalten
Informationen für Ihre Fachsparte
Wann muss ich Bodenproben ziehen?
- Alle Betriebe im Freiland müssen für Flächen > 1 ha mindestens alle 6 Jahre eine Bodenuntersuchung auf Phosphat veranlassen.
- Auf Flächen, auf denen innerhalb eines Jahres Gemüse auf Gemüse folgt, muss für die zweite Gemüsekultur eine Bodenuntersuchung auf Nmin durchgeführt werden.
- Mehr Informationen zu Bodenproben
Muss ich eine Düngebedarfsermittlung (DBE) machen?
- Vor der jeweils ersten Düngemaßnahme einer Kultur auf einem Schlag ist eine DBE für Stickstoff und Phosphat anzufertigen
- Das gilt für
- Gemüsekulturen inkl. Kräuter, Spargel und Rhabarber
- Ackerbaukulturen (Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, etc.)
- Erdbeeren
- Grünland
- Ausgenommen sind Flächen, auf denen weniger als 50 kg N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr ausgebracht werden.
- Ausgenommen sind Betriebe, wenn sie im Durchschnitt aller Flächen weniger als 50 kg N und 30 kg P2O5 ausbringen.
- Ausgenommen sind Betriebe, die weniger als 15 ha Gesamtfläche mit Landwirtschaftlichen Kulturen und weniger als 2 ha Gemüse und Erdbeeren bewirtschaften und keine Wirtschaftsdünger, bzw. Gärrückstände aufnehmen.
- Programme und Informationen zur Düngebedarfsermittlung
Muss ich meine Düngung dokumentieren?
- Seit dem 01.01.2025 muss jede Düngung innerhalb von 14 Tage nach der Ausbringung (zuvor innerhalb von 2 Tagen) schriftlich dokumentiert werden. Dabei sind sowohl die Menge der ausgebrachten Nährstoffe als auch die gedüngte Fläche anzugeben
- Das gilt für
- Gemüsekulturen inkl. Kräuter, Spargel und Rhabarber
- Ackerbaukulturen (Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, etc.)
- Erdbeeren
- Grünland
- Ausgenommen sind Betriebe, wenn sie im Durchschnitt aller Flächen weniger als 50 kg N und 30 kg P2O5 ausbringen.
- Ausgenommen sind Betriebe, die weniger als 15 ha Gesamtfläche mit Landwirtschaftlichen Kulturen und weniger als 2 ha Gemüse und Erdbeeren bewirtschaften und keine Wirtschaftsdünger, bzw. Gärrückstände aufnehmen
- Programme und Informationen zur Düngedokumentation
Wann darf gedüngt werden?
- Ausgebrachte Nährstoffe müssen zeitlich und in der Menge zum Bedarf der gedüngten Pflanzen passen
- Sperrfristen für N- und P-haltige Dünger müssen eingehalten werden.
Wie erfahre ich, ob sich meine Flächen in einem nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet befinden?
- Unter folgenden Links können Sie recherchieren ob es sich um nitratbelastete oder eutrophierte Flächen handelt.
- Eine Anleitung dazu finden Sie hier:
Meine Flächen liegen in einem nitratbelasteten Gebiet. Muss ich jetzt bei jeder Kultur 20 % Stickstoff einsparen?
- Nein, Sie müssen 20 % N-Düngung im Betriebsschnitt der nitratbelasteten Flächen sparen.
- Dies erfordert eine entsprechende Planung und Dokumentation
- Die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW unterstützt bei der Umsetzung der DüV. Den Kontakt finden Sie hier: Beratung Gemüsebau
- Weitere hilfreiche Dokumente und Anregungen zur Umsetzung
Ich möchte Wirtschaftsdünger ausbringen. Was ist zu beachten?
- Es muss vor jeder Ausbringung eine DBE (für N und P) angefertigt werden.
- Der Nährstoffgehalt muss bekannt sein.
- In nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten besteht Analysepflicht
für die meisten Wirtschaftsdünger. Festmist von Huf- oder Klauentieren ist
von der Analysepflicht ausgenommen.
Details zur Analysepflicht - Außerhalb dieser Gebiete können Richtwerte für die Düngedokumentation verwendet werden, falls verfügbar.
- Richtwerte sind im Düngeportal NRW hinterlegt oder hier zu finden:
Richtwerte Düngemittel - Wirtschaftsdünger dürfen nur in Höhe des Bedarfs ausgebracht werden (im Jahr der Anwendung müssen Sie die Mindestwirksamkeit beachten).
- Der ermittelte Düngebedarf für N und P darf durch die Summe der aufgebrachten Wirtschaftsdünger und Mineraldünger nicht überschritten werden.
- Für P darf auch der Bedarf für eine Fruchtfolge gerechnet werden.
- Grundsätzlich dürfen Stickstoffhaltige Düngemittel nach der Ernte der
letzten Hauptfrucht nicht mehr ausgebracht werden
- Die Gabe von Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren im Herbst bildet eine Ausnahme.
- Dann wird die Mindestwirksamkeit als vorgezogene Frühjahrsdüngung
bewertet und es muss eine DBE für Folgekultur im Frühjahr vorgenommen
werden.
Mehr Informationen - Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren dürfen lediglich in der Zeit vom 1.12 – 15.1 (in nitratbelasteten Gebieten vom 1.11-30.1.) nicht ausgebracht werden.
- Grundsätzlich gilt für die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (z.B. Gülle od. Gärsubstrate) ein Anwendungsverbot im Gemüsebau für den Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor Ernte.
- Es dürfen im Betriebsschnitt nicht mehr als 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln ausgebracht werden.
- In nitratbelasteten Gebieten muss die Grenze von 170 kg N/ha auf jeder Fläche eingehalten werden.
- Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen ab dem 01.02.2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden (vorher innerhalb von 4 Stunden). Gülle und Gärreste dürfen weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden, wenn sie unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
- Wie bei der Mineraldüngung auch sind Sperrfristen und Gewässerabstände zu beachten.
- Die Ausbringung auf gefrorenem, schneebedecktem oder wassergesättigtem Boden ist verboten.
- Weitere Hinweise zu Wirtschaftsdüngern
Muss ich einen Nährstoffvergleich machen?
- Der Nährstoffvergleich ist seit 2020 weggefallen.
Was muss ich 2022 machen?
- Vor der Saison: Für alle nitratbelasteten Flächen DBEs bis zum 31.03.2022 erstellen. Von der ermittelten N-Gesamtdüngemenge sind 20% abzuziehen. Dieser Wert darf nicht überschritten werden.
- Ergeben sich auf den nitratbelasteten Flächen im Laufe des Jahres Änderungen bei den ursprünglich geplanten Kulturen oder durch Bodenanalysen etc., dann müssen die Werte jeweils angepasst werden.
- Während der Saison: Erstellung von DBEs vor jeder Düngung und Dokumentation der Düngung innerhalb von 2 Tagen nach der Maßnahme.
- Nach der Saison: Aufsummierung der Düngebedarfsermittlungen und Düngedokumentation für N und P in der vorgegebenen Form der Anlage 5 DüV
- Nicht vergessen: Die Aufsummierung von DBEs und Dokumentation aus dem Vorjahr (2021) ist zum 31.03.2022 fällig!
- Für N muss die Aufsummierung getrennt nach nitratbelasteten und nicht belasteten Flächen vorgenommen werden.
- Zwischenfrüchte auf vor dem 1.Oktober abgeernteten Flächen anbauen
- Sollten Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Umsetzung benötigen,
schauen Sie gerne bei unserem Beratungsangebot auf dieser Website nach. Antworten zu Details der Düngeverordnung finden Sie hier:
FAQ Fragen zur DüV