Düngeverordnung auf einen Blick für Gartenbaubetriebe


Muss ich mich mit der DüV beschäftigen?


Wann muss ich Bodenproben ziehen?

  • Alle Betriebe im Freiland müssen für Flächen > 1 ha mindestens alle 6 Jahre eine Bodenuntersuchung auf Phosphat veranlassen.
  • Auf Flächen, auf denen innerhalb eines Jahres Gemüse auf Gemüse folgt, muss für die zweite Gemüsekultur eine Bodenuntersuchung auf Nmin durchgeführt werden.
  • Mehr Informationen zu Bodenproben

Muss ich eine Düngebedarfsermittlung (DBE) machen?

  • Vor der jeweils ersten Düngemaßnahme einer Kultur auf einem Schlag ist eine DBE für Stickstoff und Phosphat anzufertigen
  • Das gilt für
    • Gemüsekulturen inkl. Kräuter, Spargel und Rhabarber
    • Ackerbaukulturen (Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, etc.)
    • Erdbeeren
    • Grünland
  • Ausgenommen sind Flächen, auf denen weniger als 50 kg N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr ausgebracht werden.
  • Ausgenommen sind Betriebe, wenn sie im Durchschnitt aller Flächen weniger als 50 kg N und 30 kg P2O5 ausbringen.
  • Ausgenommen sind Betriebe, die weniger als 15 ha Gesamtfläche mit Landwirtschaftlichen Kulturen und weniger als 2 ha Gemüse und Erdbeeren bewirtschaften und keine Wirtschaftsdünger, bzw. Gärrückstände aufnehmen.
  • Programme und Informationen zur Düngebedarfsermittlung

Muss ich meine Düngung dokumentieren?

  • Jede Düngung muss 2 Tage nach Ausbringung unter Angabe der Menge des ausgebrachten Nährstoffs und der Fläche schriftlich dokumentiert werden.
  • Das gilt für
    • Gemüsekulturen inkl. Kräuter, Spargel und Rhabarber
    • Ackerbaukulturen (Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, etc.)
    • Erdbeeren
    • Grünland
  • Ausgenommen sind Betriebe, wenn sie im Durchschnitt aller Flächen weniger als 50 kg N und 30 kg P2O5 ausbringen.
  • Ausgenommen sind Betriebe, die weniger als 15 ha Gesamtfläche mit Landwirtschaftlichen Kulturen und weniger als 2 ha Gemüse und Erdbeeren bewirtschaften und keine Wirtschaftsdünger, bzw. Gärrückstände aufnehmen
  • Programme und Informationen zur Düngedokumentation

Wann darf gedüngt werden?

  • Ausgebrachte Nährstoffe müssen zeitlich und in der Menge zum Bedarf der gedüngten Pflanzen passen
  • Sperrfristen für N- und P-haltige Dünger müssen eingehalten werden.

Wie erfahre ich, ob sich meine Flächen in einem nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet befinden?


Meine Flächen liegen in einem nitratbelasteten Gebiet. Muss ich jetzt bei jeder Kultur 20 % Stickstoff einsparen?


Ich möchte Wirtschaftsdünger ausbringen. Was ist zu beachten?

  • Es muss vor jeder Ausbringung eine DBE (für N und P) angefertigt werden.
  • Der Nährstoffgehalt muss bekannt sein.
  • In nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten besteht Analysepflicht für die meisten Wirtschaftsdünger. Festmist von Huf- oder Klauentieren ist von der Analysepflicht ausgenommen.
    Details zur Analysepflicht
  • Außerhalb dieser Gebiete können Richtwerte für die Düngedokumentation verwendet werden, falls verfügbar.
  • Richtwerte sind im Düngeportal NRW hinterlegt oder hier zu finden:
    Richtwerte Düngemittel
  • Wirtschaftsdünger dürfen nur in Höhe des Bedarfs ausgebracht werden (im Jahr der Anwendung müssen Sie die Mindestwirksamkeit beachten).
  • Der ermittelte Düngebedarf für N und P darf durch die Summe der aufgebrachten Wirtschaftsdünger und Mineraldünger nicht überschritten werden.
  • Für P darf auch der Bedarf für eine Fruchtfolge gerechnet werden.
  • Grundsätzlich dürfen Stickstoffhaltige Düngemittel nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nicht mehr ausgebracht werden
    • Die Gabe von Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren im Herbst bildet eine Ausnahme.
    • Dann wird die Mindestwirksamkeit als vorgezogene Frühjahrsdüngung bewertet und es muss eine DBE für Folgekultur im Frühjahr vorgenommen werden.
      Mehr Informationen
    • Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren dürfen lediglich in der Zeit vom 1.12 – 15.1 (in nitratbelasteten Gebieten vom 1.11-30.1.) nicht ausgebracht werden.
  • Grundsätzlich gilt für die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (z.B. Gülle od. Gärsubstrate) ein Anwendungsverbot im Gemüsebau für den Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor Ernte.
  • Es dürfen im Betriebsschnitt nicht mehr als 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln ausgebracht werden.
  • In nitratbelasteten Gebieten muss die Grenze von 170 kg N/ha auf jeder Fläche eingehalten werden.
  • Flüssige Wirtschaftsdünger müssen innerhalb von 4 h eingearbeitet werden, es sei denn, sie enthalten weniger als 2% in TM.
  • Wie bei der Mineraldüngung auch sind Sperrfristen und Gewässerabstände zu beachten.
  • Die Ausbringung auf gefrorenem, schneebedecktem oder wassergesättigtem Boden ist verboten.
  • Weitere Hinweise zu Wirtschaftsdüngern

Muss ich einen Nährstoffvergleich machen?

  • Der Nährstoffvergleich ist seit 2020 weggefallen.

Was muss ich 2022 machen?

  • Vor der Saison: Für alle nitratbelasteten Flächen DBEs bis zum 31.03.2022  erstellen. Von der ermittelten N-Gesamtdüngemenge sind 20% abzuziehen. Dieser Wert darf nicht überschritten werden.
  • Ergeben sich auf den nitratbelasteten Flächen im Laufe des Jahres Änderungen bei den ursprünglich geplanten Kulturen oder durch Bodenanalysen etc., dann müssen die Werte jeweils angepasst werden.
  • Während der Saison: Erstellung von DBEs vor jeder Düngung und Dokumentation der Düngung innerhalb von 2 Tagen nach der Maßnahme.
  • Nach der Saison: Aufsummierung der Düngebedarfsermittlungen und Düngedokumentation für N und P in der vorgegebenen Form der Anlage 5 DüV
    • Nicht vergessen: Die Aufsummierung von DBEs und Dokumentation aus dem Vorjahr (2021) ist zum 31.03.2022 fällig!
  • Für N muss die Aufsummierung getrennt nach nitratbelasteten und nicht belasteten Flächen vorgenommen werden.
  • Zwischenfrüchte auf vor dem 1.Oktober abgeernteten Flächen anbauen
  • Sollten Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Umsetzung benötigen, schauen Sie gerne bei unserem Beratungsangebot auf dieser Website nach. Antworten zu Details der Düngeverordnung finden Sie hier:
    FAQ Fragen zur DüV