Ist die Bearbeitung einer Zwischenfrucht in Form von mulchen, zerkleinern, walzen, schlegeln o. Ä. auf Nitratbelasteten Flächen vor dem 15. Januar zulässig?

Genaue Frage

Ist die Bearbeitung einer Zwischenfrucht in Form von mulchen, zerkleinern, walzen, schlegeln o. Ä. auf Nitratbelasteten Flächen vor dem 15. Januar zulässig?

Antwort

Achtung: Mit Aufhebung der Landesdüngeverordnung entfallen spezielle Reglungen in Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten. Es gelten weiterhin die Reglungen für nicht belastete Gebiete auf allen Flächen.

Gemäß DüV darf die Zwischenfrucht in Nitratbelasteten Gebieten vor Sommerungen nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden. Als Umbruch sind alle Bodenbearbeitungen zu verstehen, die zu einer Zerstörung der Wurzelschicht und damit zu einer Mineralisierung führen (z.B. Pflügen, Grubbern). Die oberflächliche Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z.B. Mulchen, Schlegeln, Walzen) stellt keinen Umbruch dar und ist folglich auch vor dem 15. Januar schon zulässig. Im Sinne des mit der Regelung bezweckten Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich nicht oberflächlich bearbeitet/zerstört werden.