Neuausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete

Die mit Nitrat belasteten Gebiete vergrößern sich auf die dreifache Fläche. Zukünftig ist auch vermehrt Grünland betroffen. Weiterhin bleiben die zusätzlichen Maßnahmen nach Landesdüngeverordnung bestehen, so lassen sich die Änderungen der Landesdüngeverordnung zusammenfassen.


Hand in Hand für eine starke und nachhaltige Landwirtschaft


Mit Inkrafttreten der novellierten Landesdüngeverordnung zum 1. Dezember dieses Jahres werden auch die veränderten Kulissen der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die betroffene landwirtschaftliche Fläche im nitratbelasteten Gebiet vergrößert sich im Vergleich zum bisherigen Stand um den Faktor 3,1 auf 507 394 ha. Durch den Wegfall der Binnendifferenzierung bei der Neuberechnung sind erstmalig viele Dauergrünlandflächen betroffen. Bei den eutrophierten Gebieten hat es nur wenige Veränderungen gegeben. Alle Betriebe müssen überprüfen, ob sie von Änderungen bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Flächen betroffen sind.

Mit Nitrat belastete GebieteNeue Gebietskulisse inklusive nichtlandwirtschaftlicher Flächen in NRW.

Welche Flächen sind betroffen?

Auf der Website Elwas-Web kann für jeden Feldblock ab dem 30. November 2022 überprüft werden, welche Flächen betroffen sind. Maßgeblich ist die Darstellung „Betroffene Feldblöcke (Stand 09/2022) innerhalb der mit Nitrat belasteten Gebiete“. Diese Darstellung ist nach Aufruf der Website über den Reiter „Karte“ zu finden. Nach dem Ausklappen des Menüs beim Punkt „Gebiete nach § 5, § 13a Düngeverordnung und § 38a WHG“ kann die „Aktuell gültige Version der Gebiete nach § 13a Düngeverordnung“ ausgewählt werden. Nach Anklicken des Pfeils neben „Mit Nitrat belastete Gebiete“ und Setzen eines Hakens neben „Betroffene Feldblöcke (Stand 09/2022) innerhalb der mit Nitrat belasteten Gebiete“, öffnet sich die Darstellung. Analog kann für die eutrophierten Feldblöcke vorgegangen werden.

Zeitnah sind die neuen Kulissen auch auf im Düngeportal NRW und in einem Excel-Kulissen-Feldblockfinder zu finden.

Was ist zu beachten?

Auf allen betroffenen Feldblöcken im nitratbelasteten Gebiet müssen nach Düngeverordnung grundsätzlich folgenden Auflagen eingehalten werden:

  1. N-Düngung unter Bedarf: Die Summe aller Stickstoffdüngebedarfsermittlung auf den mit Nitrat belasten Flächen muss um 20 % reduziert werden
  2. Schlagbezogene Norg-Obergrenze, das heißt maximal 170 kg Norg/ha
  3. Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen
  4. Begrenzung der N-Düngung im Herbst auf Grünland auf 60 kg Gesamtstickstoff/ha
  5. Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung
  6. Sperrfristverlängerung für Festmist
  7. Sperrfristverlängerung auf Grünland

Weiterhin bleibt es in NRW bei zwei zusätzlichen verpflichtenden Maßnahmen in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten nach Landesdüngeverordnung:

  1. Nährstoffanalyse aller eingesetzten organischen Düngemittel vor der Ausbringung mit Ausnahme von Festmist von Huf- oder Klauentieren: Die Analyse der organischen Düngemittel führt zum Beispiel die LUFA NRW durch. Informationen zur Wirtschaftsdüngeranalyse gibt es unter www. landwirtschaftskammer.de, Rubrik Untersuchungen, LUFA, Analysen, Düngemittel.
  2. Alle drei Jahre verpflichtende Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zur Optimierung der Nährstoffeffizienz: Die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW bieten diese Schulungsmaßnahmen nach Landesdüngeverordnung zu verschiedenen Terminen an. Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, die mit ihren Flächen neu in die Kulisse fallen, haben drei Jahre Zeit, an einer Schulung teilzunehmen. Die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW bietet umfangreiche Angebote an, um die Landwirtinnen und Landwirte bei der Umsetzung des Düngerechts zu unterstützen.

Detaillierte Erläuterung zu allen zusätzlichen Maßnahmen gibt es hier:

Verbindliche Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung der zusätzlichen Auflagen in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten gemäß § 13 DüV

Bestandsschutz bei gedüngten Flächen

Sollten Kulturen auf den jetzt neu betroffenen Flächen in diesem Herbst bereits gedüngt worden sein, gilt für diese Kulturen ein Bestandsschutz. Hier sind die Düngebedarfsermittlung gemacht und die Herbstdüngung dokumentiert. Für die betroffenen Kulturen muss daher zum Beispiel nicht die Düngemenge reduziert werden. Informationen dazu gibt es ebenfalls auf der Website der Landwirtschaftskammer unter www.landwirtschaftskammer.de, Rubrik Landwirtschaft, Ackerbau, rechte Spalte Düngeverordnung.

Neuausweisung der Gebiete

Weiterführende Informationen zur Vorgehensweise und zur Kulisse wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ab der Veröffentlichung am 1. Dezember dieses Jahres zur Verfügung stellen. Zusätzlich werden alle relevanten Informationen auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer verständlich und kompakt abrufbar sein.

Erneute Änderungen bei nitratbelasten Gebieten

Die Änderungen bei den Kulissen erfolgte aufgrund einer Neufassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“, AVV GeA vom 16. August 2022, da die EU Kommission die Regelungen der vorherigen AVV GeA vom 10. November 2020 zur Ausweisung der nitratbelasteten und eutrophierten Gebiete als nicht ausreichend zum Schutz des Grundwassers und zur Erreichung der Ziele der Nitratrichtlinie bewertet hat.

2018 hat der Europäische Gerichtshof bereits angemahnt, dass Deutschland gegen die Nitratrichtlinie verstößt und Zwangsgelder angedroht. Daraufhin wurde die Düngeverordnung in 2020 novelliert und die AVV GeA vom 10. November 2020 verabschiedet.

In der dieser ersten Fassung wurden in den § 6 und 7 die emissionsbezogenen Größen N-Überschuss der Gemeinde und der maximal tolerierbare N-Saldo des betroffenen Feldblocks zur Feststellung der Nitratbelastung berücksichtigt (Binnendifferenzierung). Daraus ergab sich eine Kulisse der ausgewiesenen Gebiete von 11 % der landwirtschaftlichen Fläche in NRW, die nach § 13a der DüV als nitratbelastet ausgewiesen wurde.

In der neuen AVV GeA vom 16. August 2022 sind die Parameter der Binnendifferenzierung nicht mehr berücksichtigt, die mit Nitrat belasteten Gebiete werden nur noch auf der Grundlage der Nitratimmissionen in das Grundwasser berechnet. Neu ist hier die Berücksichtigung denitrifizierender Verhältnisse im Grundwasser. Die Berechnungsgrundlagen sind sehr komplex. Nähere Informationen stellt das LANUV bereit.

Einzelbetriebliche Daten zur Düngung bei der Ausweisung der Gebiete einfließen zu lassen, ist in der neuen AVV GeA ebenfalls nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nur noch auf der Grundlage der Messwerte der Grundwassermessstellen erfolgt. Dazu soll das Ausweisungsmessnetz bis 2024 verdichtet werden, das heißt, es wird auch hier für die Zukunft Anpassungen geben.

Verantwortlich für die Ausweisung und Berechnung der neuen Kulisse ist in NRW das LANUV. Wie im Vorjahr wird auch die Zentrale Infostelle Gebietsausweisung Informationen zusammenstellen und Fragen zur Gebietsausweisung beantworten. Landwirtinnen und Landwirte erreichen die Infostelle per Mail an: Gebietsausweisung@lwk.nrw.de oder per Post an:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Zentrale Infostelle Gebietsausweisung
Fachbereich 61
Gartenstrasse 11
50765 Köln-Auweiler

Autor: Dr. Stephan Jung