Beihilferichtlinien für Bienen

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Bienen

VI. Bösartige Faulbrut

1. Beihilfe zu den Kosten der Untersuchung von Futterkranzproben im Rahmen des AFB-Monitorings

Höhe der Beihilfe

  • max. 40.000 € jährlich

Das Kontingent an beihilfefähigen Untersuchungen pro Jahr wird (entsprechend des Verhältnisses der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Völkerzahlen) von den beiden Landesimkerverbände, Imkerverband Rheinland und Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V., verteilt. Interessierte Imker wenden sich bitte an ihren Imkerverband.

2. Beihilfe zu den Kosten des Einsatzes eines Bienensachverständigen

Höhe der Beihilfe:

  • 37,50 € je angefangene Stunde sowie Fahrtkosten nach dem Landesreisekostengesetz

Um den Einsatz des Bienengesundheitsmobils zu fördern und die Bekämpfungsmaßnahmen zu verbessern, ist der Einsatz eines Bienensachverständigen (BSV) bei den Bekämpfungsmaßnahmen, besonders bei der Reinigung und Desinfektion, sinnvoll. Der BSV wird auf Anforderung des Veterinäramtes tätig. Zu den Kosten des Einsatzes des BSV (Betreuung und Unterstützung der Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion) zahlt die Tierseuchenkasse einen Betrag in Höhe von 37,50 € je angefangene Stunde sowie die Fahrkosten nach dem Landesreisekostengesetz.

Die Stundenzahl, die abgerechnet werden kann, ist wie folgt begrenzt:

  • Für die Rüstzeit werden pro Einsatz 2 Stunden und für den Abbau 1 Stunde berücksichtigt.
  • Bei der Beratung zur Reinigung und Desinfektion werden bei
    - 1 bis 3 Völkern 1 Stunde,
    - 4 bis 7 Völkern 2 Stunden,
    - 8 bis 12 Völkern 3 Stunden und
    - ab 13 Völkern 4 Stunden
    berücksichtigt.