Öko-Regelungen


Im Rahmen der freiwilligen Öko-Regelungen (ÖR) werden erbrachte Leistungen für Klima und Umwelt gesondert gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig und kann überwiegend auch ohne gleichzeitige Beantragung der Einkommensgrundstützung erfolgen. Insgesamt gibt es sieben verschiedene Maßnahmen. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen und flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Einige Maßnahmen lassen sich sogar kombinieren.
- Öko-Regelung 1 - Flächenstilllegungen
- Öko-Regelung 2 - Vielfältige Kulturen
- Öko-Regelung 3 - Agroforst
- Öko-Regelung 4 - Dauergrünland Extensivierung Betrieb
- Öko-Regelung 5 - Kennarten in Dauergrünland Extensivierung
- Öko-Regelung 6 - Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- Öko-Regelung 7 - Natura 2000
- Übersicht zu den Öko-Regelungen 2025
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Öko-Regelung 1 – Flächenstilllegungen
Freiwillige Stilllegungsflächen können auf Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur erbracht werden. Folgende vier Varianten gibt es, die im Weiteren näher erklärt werden:
- Freiwillige Stilllegung auf Ackerland
- Blühflächen auf Ackerland
- Blühflächen in Dauerkultur
- Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland
Öko-Regelung 1a – Freiwillige Stilllegung auf Ackerland
Diese Öko-Regelung fördert die Stilllegung von nicht produktiven Flächen auf Ackerland. Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 ha groß sein. Landschaftselemente werden nicht angerechnet. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden. Ab 2025 ist bei einer Begrünung durch Aussaat eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält . Es dürfen keine Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
Der Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August gilt als Sperrzeitraum. In dieser Zeit sind landwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, darf ab dem 1. September des Antragsjahres vorbereitet und durchgeführt werden. Abweichend davon, ist eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August zulässig. Ab dem 1. September darf der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Eine Mindesttätigkeit (z.B. Mähen/Mulchen) ist mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15. November erforderlich.
Ab 2025 sind bis zu 8 % des beihilfefähigen Ackerlandes eines Betriebes im Rahmen der Ökoregelung 1a begünstigungsfähig.. Für Betriebe mit mehr als 10,0 ha beihilfefähigem Ackerland gilt weiterhin, dass der erste Hektar an freiwilliger Stilllegung in der ersten Stufe vergütet wird, auch wenn die Obergrenze von 8 % überschritten ist. Die 1,0 ha müssen nicht als ein Schlag erbracht werden, sondern können auch durch mehrere Streifen erfüllt werden, die jeweils die Mindestschlaggröße von 0,1 ha einhalten.
Für das erste Prozent ist ein Betrag von 1.300,00 €/ ha vorgesehen. Für das zweite Prozent 500,00 €/ ha und darüber hinaus sind 300,00 €/ ha beabsichtigt.
Öko-Regelung 1b – Blühflächen auf Ackerland
Die Öko-Regelung 1b – Blühflächen auf Ackerland – baut auf die Öko-Regelung 1a auf. So wird das Ausbringen einer Blühmischung auf der Stilllegung mit zusätzlichen 200 €/ ha vergütet. Bedeutet: ÖR1b kann nur in Kombination mit ÖR1a beantragt werden.
Zunächst müssen also die Vorgaben aus ÖR1a eingehalten werden. Zusätzlich gibt es weitere Maßgaben zur Flächengröße. Bei streifenförmiger Aussaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. Werden die 5 Meter unterschritten, ist der Streifen in der ÖR1b nicht förderfähig. Blühflächen können bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 3 ha gefördert werden.
Des Weiteren muss sich auf den Blühflächen ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Dabei wird zwischen einjährigen und zweijährigen Begrünungen unterschieden. Eine einjährige Saatgutmischung muss aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgelisteten Arten bestehen. Eine zweijährige Saatgutmischung muss aus mindestens fünf der in Gruppe A und fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.
Seit 2024 gilt für NRW die Landessortenliste, die alle zulässigen Arten umfasst. Es ist zu beachten, dass eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, nicht zulässig ist. Die Liste der zulässigen Arten kann im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm abgerufen oder in der Rubrik Formulare und Merkblätter eingesehen werden. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich.
Abweichend von ÖR1a darf für Blühflächen eine Aussaat oder Pflanzung, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem diese als solches beantragt wurde, erfolgen. Blühflächen im ersten Jahr der Beantragung müssen daher bis zum 31. Dezember bestehen bleiben. Des Weiteren ist zu beachten, dass auf der Fläche kein Mulchen oder Mähen erlaubt ist. Mindestens in jedem zweiten Jahr ist bis zum 15. November eine Mindesttätigkeit zu erbringen. Diese kann beispielsweise durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.
Öko-Regelung 1c – Blühflächen in Dauerkultur
Die Öko-Regelung 1c begünstigt Blühflächen in Dauerkultur. Das Besondere – es gilt keine Mindestschlaggröße. Dadurch lassen sich beispielsweise auch kleine Streifen zwischen den Kulturen realisieren. Das Anlegen von Blühflächen wird mit etwa 200,00 €/ ha vergütet.
Auf den Blühflächen muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Dabei wird zwischen einjährigen und zweijährigen Begrünungen unterschieden. Eine einjährige Saatgutmischung muss aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgelisteten Arten bestehen. Eine zweijährige Saatgutmischung muss aus mindestens fünf der in Gruppe A und fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.
Seit 2024 gilt für NRW die Landessortenliste, die alle zulässigen Arten umfasst. Es ist zu beachten, dass eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, nicht zulässig ist. Die Liste der zulässigen Arten kann im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm abgerufen in der Rubrik Formulare und Merkblätter eingesehen werden. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich. Das Ausbringen von Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel ist verboten.
Wenn die Blühfläche in Dauerkultur bereits im vorherigen Jahr im Rahmen der Öko-Regelung als solches beantragt wurde, ist ab dem 1. September eine Bodenbearbeitung zur Aussaat oder Pflanzung möglich. Diese darf jedoch nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Blühflächen im ersten Jahr der Anlage nicht vor dem 31. Dezember umgebrochen werden dürfen. Des Weiteren ist zu beachten, dass auf der Fläche kein Mulchen oder Mähen erlaubt ist. Die Mindesttätigkeit, die mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15. November erbracht werden muss, kann beispielsweise durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.
Öko-Regelung 1d – Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland
Mit der Öko-Regelung 1d werden Altgrassteifen und -flächen auf Dauergrünland gefördert. Die Altgrasstreifen/ -flächen müssen mindestens 0,1 ha groß sein und sind höchstens im Umfang von 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig. Landschaftselemente können nicht angerechnet werden.
Ab 2025 sind Altgrasstreifen und -flächen bis zu einer Größe von 0,3 ha begünstigungsfähig, auch wenn diese mehr als 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Es muss aber weiterhin eine Abgrenzung bzw. Unterscheidbarkeit zur produktiven Dauergrünlandfläche erkennbar sein. Die anliegende genutzte Dauergrünlandfläche muss die Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar aufweisen. Zudem entfällt ab diesem Jahr die Vorgabe, dass sich die Altgrasstreifen und -flächen nur zwei aufeinanderfolgende Jahre an derselben Stelle befinden dürfen.
Die Stilllegung des Altgrasstreifens beginnt mit dem 01.01. des Antragsjahres. Es ist jährlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Altgrasstreifen/-flächen zur erbringen. Eine Beweidung oder Schnittnutzung mit anschließender Abfuhr des Mahdgutes ist ab dem 1. September zulässig. Es ist dabei zu beachten, dass kein Mulchen auf der Fläche stattfinden darf.
Die Altgrasstreifen/ -flächen sind im Umfang von mindestens 1 % des förderfähigen Dauergrünlandes zu erbringen. Maximal begünstigungsfähig sind 6 %. Ab 2025 wird der erste Hektar unabhängig von der Betriebsgröße in der ersten Stufe vergütet. Für das erste Prozent ist ein Betrag von 900,00 €/ ha vorgesehen. Bis zu einem Umfang von drei Prozent sind 400,00 €/ ha und darüber hinaus sind 200,00 €/ ha beabsichtigt.
Öko-Regelung 2 - Vielfältige Kulturen
Mit der Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen – wird die Einhaltung einer weiten Fruchtfolge gefördert. So sind Vorgaben bezüglich der Anzahl und Anbauanteile der einzelnen Kulturen einzuhalten. Eine Kombination mit der verwandten Agrarumweltmaßnahme ist möglich.
Um an der Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen – teilnehmen zu können, sind im Antragsjahr mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten auf dem Ackerland anzubauen. Die Kultur, die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet, wird als Hauptkultur im Antragsjahr gewertet. Als Hauptfruchtart zählen landwirtschaftliche Kulturpflanzen verschiedener Gattungen, jede Art von Kreuzblütlern (Brassicaceae), Nachtschattengewächsen (Solanaceae) und Kürbisgewächsen (Cucurbitaceae) sowie Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf Ackerflächen. Darüber hinaus zählt die Leguminosenmischkultur (Mischung von Leguminosen und anderen Pflanzen, sofern die Leguminosen im Bestand überwiegt) als eine Hauptfruchtart. Ab 2025 wird zwischen feinkörnigen und großkörnigen Leguminosenmischkulturen unterschieden. Eine weitere Hauptfruchtart ist die sonstige Mischkultur, dies sind alle Mischkulturen, die nicht unter Gras oder andere Grünfutterpflanzen und Leguminosenmischkultur fallen, und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden. Auch hier wird ab 2025 ebenfalls differenziert und zwar zwischen Winter- und Sommermischkulturen als Hauptfruchtart. Außerdem zählen ab diesem Jahr alle Mischkulturen mit Mais zu der Hauptfruchtart Mais und werden mit dem Nutzartcode 917 angegeben. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn diese zur gleichen Gattung gehören.
Für jede Hauptfruchtart ist ein Anbauanteil von mindestens 10 % und maximal 30 % der Ackerfläche einzuhalten. Weiterhin gibt es Maßgaben zu den Nutzartgruppen. So ist es erforderlich 10 % Leguminosen einschließlich der feinkörnigen und/ oder der großkörnigen Leguminosenmischkultur auf der Ackerfläche anzubauen. Hinsichtlich der Nutzartgruppe wird die Leguminosenmischkultur als Leguminose gewertet. So gilt Klee als Leguminose sowie auch Kleegras, sofern der Klee gegenüber dem Gras überwiegt, das heißt mehr als 50 % des Bewuchses ausmacht. In diesem Fall ist der Nutzartcode 434 „Gras-Leguminosen Gemisch (mehr Leg.)“ zu wählen. Entscheidend ist der optische Eindruck auf der Fläche, nicht die anteilige Zusammensetzung des Saatgutgemisches. Außerdem darf der maximal zulässige Getreideanteil von 66 % der Ackerfläche nicht überschritten werden. Bei einem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten können diese zusammengefasst werden, falls bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten der Mindestanteil von 10 % nicht erreicht wird.
Eine weitere Möglichkeit die Voraussetzungen der Öko-Regelung 2 hinsichtlich der 5 Hauptkulturen zu erfüllen, ist ein beetweiser Anbau von mindestens fünf verschiedenen Gemüsekulturen, Küchenkräutern, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen auf mindestens 40 % des förderfähigen Ackerlandes. Hier zählen ausschließlich folgende Nutzartcodes: 610, 650 und 720. Einer der genannten Nutzartcodes bzw. die Kombination dieser muss mindestens einen Anteil von 40 % der Ackerfläche aufweisen. Der beetweise Anbau kann nicht mit anderen Kulturen zusammengefasst werden. Auch bei dieser Variante sind mindestens 10 % Leguminosen einschließlich der fein- bzw. großkörnigen Leguminosenmischkultur anzubauen.
Da es sich bei den vielfältigen Kulturen im Rahmen der Ökoregelung 2 um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, beziehen sich die Verpflichtungen auf die gesamte Ackerfläche des Betriebes. Dazu gehören auch Kleinstflächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreichen. Diese Flächen unterhalb der Mindestschlaggröße sind bei der Berechnung der Mindestanteile der Kulturen zu berücksichtigen, wobei für diese Kleinstflächen keine Direktzahlungen beantragt werden können. Brachliegendes Ackerland wird im Rahmen dieser Öko-Regelung nicht gefördert.
Änderungen von Flächengrößen im Flächenverzeichnis nach Verwaltungs- und/ oder Vor-Ort-Kontrollen können zu Verschiebungen der Anbauanteile an der Gesamtackerfläche führen. Im Vergleich zur Agrarumweltmaßnahme „Vielfältige Kulturen“ gibt es bei der Öko-Regelung 2 keine Sanktionen, wenn einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. Werden beispielsweise nur 9 Prozent Leguminosen angebaut oder beträgt der Anteil einer Fruchtart 31 Prozent wird die gesamte Maßnahme abgelehnt. Nach aktuellem Stand liegt der Einheitsbetrag bei 60 €/ ha.
Öko-Regelung 3 – Agroforst
Die Förderung der agroforstliche Bewirtschaftungsweise im Rahmen der Öko-Regelung bedingt eine Flächenbewirtschaftung auf Ackerland oder Dauergrünland mit gleichzeitigem Anbau von Wertholz oder Obstanbau. In dem Agroforstsystem müssen mindestens zwei Gehölzstreifen angelegt sein. Der Anteil dieser Streifen an einer förderfähigen Fläche darf zwischen 2 % und 40 % betragen. Dabei muss bei dem durchgängig bestockten Streifen die Mindestbreite von 3 m bzw. Höchstbreite von 25 m eingehalten werden. Der Maximalabstand zwischen zwei Gehölzstreifen oder zum Rand darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 m betragen. Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen, zu einem Waldrand oder zu einem Landschaftselement darf sich auf der überwiegenden Länge höchstens auf 20 m belaufen. Die Vorlage eines Nutzungskonzeptes entfällt ab 2025. Eine Holzernte kann in den Monaten Dezember, Januar und Februar erfolgen. Der voraussichtliche Prämiensatz für die Gehölzstreifen, nicht das gesamte Agroforstsystem, beträgt 200 €/ ha.
Förderfähige Gehölzstreifen, die nach dem 01.01.2022 angelegt worden sind, dürfen keine Kulturen aus der Negativliste enthalten. Folgende Gehölzpflanzen sind demnach nicht zulässig: Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Robinie, Kartoffel-Rose, Gewöhnliche Schneebeere, Roteiche und Blauglockenbaum. Für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt worden sind, gilt zusätzlich der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa.
Öko-Regelung 4 - Dauergrünland Extensivierung Betrieb
Im Rahmen der Ökoregelung 4 - Dauergrünland Extensivierung Betrieb - wird die extensive Bewirtschaftung aller Dauergrünlandflächen des Betriebes gefördert. Dazu ist im Gesamtbetrieb ein vorgegebener, durchschnittlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. So können intensiver genutzte Grünlandflächen mit einem hohen Viehbesatz durch extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen ausgeglichen werden.
Der durchschnittliche Viehbesatz ist für das gesamte Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember einzuhalten. Da nur der jährliche Durchschnittsbestand ausschlaggebend ist, sind temporäre Unter- oder Überschreitungen im Jahresverlauf unter Einhaltung der Maßgabe zum durchschnittlichen Bestand möglich.
Zur Ermittlung der zulässigen RGV ist ein festgelegter Berechnungsschlüssel anzuwenden. Dabei werden nur die gemäß des von der EU festgelegten Berechnungsschlüssels vorgegebenen raufutterfressende Großvieheinheiten berücksichtigt. Wichtig ist, dass alle Tiere, die im Betrieb gehalten werden, bei der Antragstellung angegeben werden. Somit sind Pensionstiere ebenfalls anzugeben. Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der raufutterfressenden Tiere mit dem entsprechenden RGV-Schlüssel:
Tierart | RGV-Schlüssel |
Rinder über 2 Jahre | 1,00 |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre | 0,60 |
Rinder unter 6 Monaten | 0,40 |
Schafe / Ziegen über 1 Jahr | 0,15 |
Pferde / Esel über 6 Monate | 1,00 |
Damwild über 1 Jahr | 0,15 |
Rotwild über 1 Jahr | 0,30 |
Zur Beantragung der Öko-Regelung 4 ist die Anlage ÖR4 auszufüllen. Angaben über die gehaltene Anzahl an Rindern sind in der Anlage ÖR4 nicht zu machen. Es ist lediglich anzugeben, ob Rinder im Betrieb gehalten werden oder nicht. Die für den Antrag relevanten Rinderdaten werden automatisiert der HIT-Datenbank entnommen. Zu beachten ist, dass die HIT-Nummern aller Betriebsstätten im ELAN-Antrag unter „Unternehmerdaten“ sowie „weitere Betriebsstätten“ angegeben werden. Für alle anderen Raufutterfresser sind die tatsächlichen Durchschnittsbestände zur Antragsstellung in der Anlage ÖR4 anzugeben.
Ab 2025 ist auch Gehegewild (nur Rot- und Damwild) im Rahmen der RGV-Berechnung zu berücksichtigen. Zum Rotwild gehören ebenfalls Rehwild und Rentiere. Die Kälber des Rot- und Damwilds werden zum Muttertier gerechnet und müssen nicht gesondert erfasst werden. Analog zu den Schafen und Ziegen ist das Gehegewild mit einem Alter von über einem Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen. Sika- und Alteiwild gehören nicht zum Gehegewild und können daher nicht bei der Antragstellung angegeben werden.
Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem durchschnittlichen Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebes entspricht. Hierbei ist es unerheblich, ob eine bewirtschaftete Dauergrünlandfläche beweidet oder eine Schnittnutzung bzw. auch eine Kombination aus beiden Nutzungsformen erfolgt. Für das Dauergrünland sind geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorzuhalten und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle dem Prüfer vorzulegen. Es ist im Vorfeld einer Beantragung der ÖR4-Maßnahme zu prüfen, ob die vorgegebenen Anforderungen zum Dunganfall eingehalten werden. Darüber hinaus sind Pflanzenschutzmittel unzulässig und die Dauergrünlandflächen des Betriebes dürfen im Antragsjahr nicht umgepflügt werden.
Die Ökoregelung 4 - Dauergrünland Extensivierung Betrieb - wird mit 100 €/ ha gefördert.
Öko-Regelung 5 – Kennarten in Dauergrünland Extensivierung
In dieser Ökoregelung wird das Vorkommen von regionaltypischen Kennarten auf
Dauergrünland gefördert. So werden einzelne Dauergrünlandschläge des Betriebes
im Rahmen dieser Maßnahme extensiviert. Um an dieser teilnehmen zu können,
müssen mindestens vier Pflanzenarten aus der landesspezifischen Liste auf dem Grünlandschlag vorhanden sein. Diese vorgegebene Liste
umfasst regionaltypische Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Dauergrünlands. Beantragt werden können alle förderfähigen Dauergrünlandschläge mit folgenden Nutzartcodierungen:
- 459 - Grünland,
- 480 - Streuobstfläche mit Grünlandnutzung,
- 492 - Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z. B. Heide),
- 592 - Dauergrünland aus der Erzeugung genommen sowie
- 093 - ÖR 1d Altgrasstreifen.
Hier ist zu erwähnen, dass der Antragsteller selbst festlegen kann, für welche Schläge er diese Ökoregelung beantragen möchte, solange mindestens vier Kennarten auf dem Schlag nachgewiesen werden. Die Beantragung einzelner Teilschläge ist nicht möglich, da sich die Maßnahme immer auf den gesamten Schlag bezieht. Es sollte entsprechend bei der Antragstellung darauf geachtet werden, dass die beantragten Flächen immer komplette Schläge umfassen.
Ab 2025 entfallen die Kartierbögen zur Dokumentation der Kennarten. Stattdessen sind georeferenzierte Fotos der Kennarten mit der kostenlosen Foto-App MonaNRW (Monitoring Agrarförderung Nordrhein-Westfalen) hochzuladen. Die App steht in den App-Stores zum Download bereit. Sie können sich mit Ihrer ZID-Betriebsnummer und der HIT/ZID-PIN anmelden. Der Antragsteller ist verpflichtet für alle beantragten Schläge bis zu einer gewissen Frist georeferenzierte Fotos mit der MonaNRW-App einzureichen. Dabei sind für jeden Schlag acht Fotos mit jeweils einer Pflanze aus der Liste der Kennarten bzw. Kennartengruppen als Nahaufnahme hochzuladen.
Bestimmungshilfe für nordrhein-westfälische Kennarten der Öko-Regelung 5 8 MByte
Die Prämie liegt bei der Ökoregelung 5 - Kennarten in Dauergrünland Extensivierung - bei etwa 225 €/ ha.
Öko-Regelung 6 – Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
Mit dieser Öko-Regelung werden die reduzierte Anwendung und ein nachhaltiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gefördert. Damit sollen positive Effekte auf die biologische Vielfalt und zum Teil auch auf die Gewässerqualität erreicht werden.
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland und Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der festgelegten chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet wird. Dies bedeutet, dass der Antragsteller selbst entscheiden kann, welche Flächen seines Betriebs nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden sollen. Es ist daher möglich, nur auf einzelnen Schlägen auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Ein gesamtbetrieblicher Verzicht ist bei dieser Öko-Regelung nicht erforderlich. Es muss beachtet werden, dass die Öko-Regelung nur für bestimmte Kulturen gilt. Flächen, für die aufgrund anderer rechtlicher Regelungen bereits ein Verbot der genannten Pflanzenschutzmittel gilt, werden nicht berücksichtigt.
Zulässig ist die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen mit geringem Risiko oder die für den ökologischen Landbau zugelassen sind, dafür sind Nachweise vorzulegen. Dazu zählen Pflanzenschutzmittel, die
- ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.02.2020), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- für den Einsatz in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind
Zu dieser Öko-Regelung bieten die Bundesländer Beratungen an. Eine solche Beratung wird nachdrücklich empfohlen, um die Maßnahme erfolgreich durchzuführen. Darüber hinaus wird auch eine Beratung zum integrierten Pflanzenschutz angeraten.
Kulturen | Zeitraum, in dem die PSM-Anwendung nicht erlaubt ist | Besonderheiten |
---|---|---|
|
1. Januar bis zur Ernte, jedoch mindestens bis zum 31. August | Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August |
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1. Januar bis zum15. November | Zeitraum endet vorzeitig mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August |
|
1. Januar bis zum 15. November |
In der Öko-Regelung 6 gibt es zwei verschiedene Einheitsbeträge. Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide(einschließlich Mais), Hirse und Pseudogetreide, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse sowie Dauerkulturen werden mit einem geplanten Einheitsbetrag in Höhe von 150 €/ha gefördert. Für Ackerland, das zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) genutzt wird, liegt der geplante Einheitsbetrag bei 50 €/ha.
Um die Öko-Regelung 6 zu beantragen, muss eine Bindung im Flächenverzeichnis für den entsprechenden Schlag gesetzt werden. Es können nur Flächen beantragt werden, auf denen die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach rechtlichen Vorgaben nicht bereits verboten ist. Zur Unterstützung gibt es zwei Kulissen, in denen ausgewiesen wird, ob Flächen für die Beantragung der Öko-Regelung 6 geeignet sind. Diese Kulissen sind allerdings nicht zwangsläufig vollständig. Bitte prüfen Sie selbstständig, ob Ihre Flächen für eine Beantragung in Frage kommen. Es können folgende Kulissen hinzugezogen werden: die Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW und eine Kulisse für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz. Sollte eine Fläche beispielsweise an einem Gewässer liegen und der Mindestabstand zum Gewässer wird unterschritten, so ist für diesen Teil der Fläche, der den Abstand zum Gewässer nicht einhält, ein Teilschlag zu bilden.
Bei der Öko-Regelung 6 sind folgende Nutzungsarten zulässig:
113, 116, 119, 120, 122, 132, 143, 144, 150, 157, 171, 181-183, 186-188, 210-212, 220, 221, 222, 230, 240, 250, 312, 316, 320, 330, 341, 392, 393, 411, 413, 414, 421-427, 429-434, 512, 573, 576, 602-604, 610, 612-614, 616-620, 622-624, 627-631, 633-649, 683, 701, 704, 705, 760, 766, 802-806, 822, 825-827, 829, 833, 834, 838-842, 850-854, 860-863, 865, 917, 919, 973
Öko-Regelung 7 – Natura 2000
Natura 2000-Gebiete leisten wertvolle Beiträge für Umwelt, Artenschutz und Biodiversität. Die angepasste Bewirtschaftung trägt zu einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft bei.
Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000-Gebieten, das heißt
- in FFH-Gebieten und/oder
- in Vogelschutzgebieten.
Die Flächen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Antragsjahr dürfen
- weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie
- keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.
Flächen, bei denen alle sechs der in Buchstaben a) und b) enthaltenen Voraussetzungen bereits durch andere rechtliche Vorgaben untersagt sind, sind nicht begünstigungsfähig. Dies bezieht sich ausschließlich auf Verbote, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete festgelegt wurden. Steht die Durchführung der oben genannten Voraussetzungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, kann die Öko-Regelung in Anspruch genommen werden.
Um die Öko-Regelung 7 zu beantragen, muss im Flächenverzeichnis die Bindung zur Öko-Regelung 7 für den entsprechenden Schlag gesetzt und die Anlage Öko-Regelung 7 beantragt werden. Bei dieser Ökoregelung ist die Beantragung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zusätzlich erforderlich. Im GIS-System des ELAN-Programms steht für die Öko-Regelung 7 eine eigene Kulisse („Öko-Regelung 7 (Natura 2000)“) zur Verfügung, die auf den FFH- Kulissen (Flora-Fauna-Habitat) und VSG-Kulissen (Vogelschutzgebiete) basiert. Dadurch werden die betreffenden Flächen ersichtlich. Zusätzlich zur Lage innerhalb der Kulisse dürfen im Antragsjahr weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung des Grundwassers oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. Wenn bereits eine der genannten Maßnahmen auf einer Fläche durch den Antragsteller durchgeführt wird, ist diese Fläche bei der ÖR 7 nicht mehr beihilfefähig. Ausnahmen hiervon bilden nur Maßnahmen, die von einer für den Naturschutz zuständigen Behörde genehmigt, angeordnet oder durchgeführt wurden. Pflegemaßnahmen sind zulässig. Die Beantragung der Öko-Regelung 7 ist mit folgenden Nutzungsarten nicht möglich:
564, 583, 924, 956, 983, 994-996, 997
Nach aktuellem Stand beträgt der Einheitsbetrag 40 €/ ha.
Weiterführende Informationen zu den Öko-Regelungen können in den jeweiligen Merkblättern nachgelesen werden.
Stand: 13.02.2025