Erschwernisausgleich Pflanzenschutz

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt seit dem Jahr 2022 Zuwendungen für den Ausgleich von Mehrausgaben und Mehraufwand bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensräumen und Arten.

Beihilfefähig sind die durch das Verbot des § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zur Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel auf Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des BNatSchG verursachten Mehrausgaben und Mehraufwendungen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Für Zahlungen können Ackerflächen in den genannten Gebieten berücksichtigt werden, die am 01. Oktober des dem Antrag vorangegangenen Jahres rechtskräftig festgesetzt waren. Bracheflächen oder Dauergrünland sind somit nicht förderfähig. Auch Landschaftselemente sind nicht förderfähig.

Eine Ausgleichszahlung wird nur für Ackerflächen und Dauerkulturflächen in Naturschutzgebieten gewährt, wobei diese Flächen produktiv genutzt werden müssen. Als produktiv gilt für den Erschwernisausgleich eine Fläche, die bis zur Ernte nach ortsüblichen Maßstäben gepflegt, beerntet und die Ernte einer Verwertung zugeführt wurde.

Flächen, für die nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Ausnahme von den Verboten der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Antragsjahr zugelassen wird, sind von der Förderung ausgeschlossen. Es ist vorgesehen, dass zukünftig Ausnahmeanträge nur noch bis zum 31. März des jeweiligen Antragsjahres gestellt werden können. Hierdurch können die Ausnahmeanträge im Antragsverfahren zum Erschwernisausgleich besser berücksichtigt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

  • produktiv genutzte Ackerfläche: voraussichtlich ca. 382,- € / ha
  • produktiv genutzte Dauerkulturen: voraussichtlich ca. 1.527,- € / ha

Bagatellgrenze 500 €

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermaßnahmen

Im Fall der gleichzeitigen Förderung von Antragsflächen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, der Förderung des ökologischen Landbaus, Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes sowie der Öko-Regelung 6, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beinhalten, entfällt die Zuwendung oder wird anteilig um die bereits aus diesen Maßnahmen erfolgende Förderung reduziert.

Folgende Abzüge werden berücksichtigt (Stand 16.05.2024):

* Liegt ein Entfall der Förderung vor, wird der gesamte Fördersatz des Erschwernisausgleich abgezogen. 

Maßnahmen Abzüge je Hektar

Agrarumweltmaßnahmen

Anlage von Uferrandstreifen

Förderung entfällt*

Anlage von Erosionsschutzstreifen

Förderung entfällt*

Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen

130,00 €

Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

234,00 €

Ökologischen Landbau

Für das erste und zweite Jahr der Umstellung entfällt die Förderung*

Ab dem dritten Jahr der Umstellung beträgt der Abzug:

 

- Für Ackerflächen mit Grund- und Folgeanträgen bis 2021

260,00 €

- Für Ackerflächen mit Grund- und Folgeanträgen ab 2022

280,00 €

- Für Dauerkulturen mit Grund- und Folgeanträgen bis 2021

940,00 €

- Für Dauerkulturen mit Grund- und Folgeanträgen ab 2022

1.060,00 €

Gemüse- und Zierpflanzenflächen

Förderung entfällt*

Vertragsnaturschutz

Paket 5000, 5010, 5026, 5027

Förderung entfällt*

Paket 5024

 

- Für Grund- und Folgeanträge vor 2022

220,00 €

- Für Grund- und Folgeanträge ab 2022

250,00 €

Paket 5024F

 

- Für Grund- und Folgeanträge vor 2022

175,00 €

- Für Grund- und Folgeanträge ab 2022

185,00 €

Paket 5032

 

- Für Grund- und Folgeanträge vor 2022

Förderung entfällt*

- Für Grund- und Folgeanträge ab 2022

280,00 €

Paket 5033

 

- Für Grund- und Folgeanträge vor 2022

265,00 €

- Für Grund- und Folgeanträge ab 2022

295,00 €

Öko-Regelung 6 – Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel

 

Für Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide, Mais, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse sowie für Dauerkulturen

50 % des Einheitsbetrages

Für Ackerland, das zur Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) genutzt wird

Förderung entfällt*


Kontrolle und Förderausschluss

Die Antragsteller haben Kontrollen zuzulassen und entsprechend durch geeignete Unterlagen und Auskünfte zu unterstützen. Hierzu zählt auch das Betretungsrecht der Flächen durch die Kontrolleure sowie die Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. Wird auf einer Fläche des Betriebs ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung festgestellt, so wird neben den fachrechtlichen Konsequenzen für alle beantragten Flächen keine Förderung gewährt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn es vor einer möglichen Bekanntgabe bzw. Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zu einer Selbstanzeige beim Pflanzenschutzdienst kommt. In diesem Fall wird nur für die Fläche keine Förderung gewährt, auf der der Verstoß stattgefunden hat. Eine weitergehende, gestaffelte Sanktionsregelung kommt nicht zur Anwendung.


Wer wird gefördert?

Den Ausgleich beantragen kann jeder Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausübt, deren Nutzung landwirtschaftlichen Zwecken dient und der den Betrieb bewirtschaftet. Die beihilfefähigen Flächen müssen in Nordrhein-Westfalen liegen.


Fristen

Die Frist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag.
Terminübersicht


Anträge / Anlagen

Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.

Im ELAN-Antragsverfahren kann die Kulisse „Kulisse Erschwernisausgleich Pflanzenschutz “ unter „Legende und Einstellungen“ sichtbar gemacht werden. Damit ist es möglich, für jede Fläche zu prüfen, ob sie in einem förderfähigen Gebiet liegt. Bei der Auszahlung werden Schläge, die nur teilweise in der Förderkulisse liegen, mit ihrer vollständigen Fläche berücksichtigt, wenn mindestens 0,1 Hektar und zugleich mindestens 30% des Schlages in der Förderkulisse liegt.


Stand: 21.06.2024