Beihilferichtlinien für Schweine
Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.
Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.
Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.
Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) 2022/2472.
Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.
Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) (www.gesetze-im-internet.de)
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (recht.nrw.de)
- Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (recht.nrw.de)
- Agrarfreistellungsverordnung (http://eur-lex.europa.eu)
- Beihilferichtlinien der Tierseuchenkasse NRW
Beihilferichtlinien für Schweine
- III.1 Aujeszkysche Krankheit (AK)
- III.2 Klassische Schweinepest (KSP)
- III.3 Maul- und Klauenseuche (MKS)
- III.4 Reinigung, Desinfektion, Entwesung
- III.5 Früherkennungssystem: Ausschlussuntersuchungen von AK, KSP und ASP
- III.6 Salmonellen
- III.7 ASP-Früherkennungsprogramm
- III.8 E-Learning Biosicherheit
- III.9 Tracing on and Tracing back
- III.10 Beratung Biosicherheit
III.1 Aujeszkysche Krankheit (AK)
Statuserhebung, Screening
Beihilfe zu den Kosten der Blutentnahme und der im Rahmen von AK-Untersuchungen (keine Handelsuntersuchungen) erforderlichen Diagnostika.
Höhe der Beihilfe:
- Blutentnahmegebühr 5 €/Schwein (Zucht/Mast), maximal 14 Blutproben je Bestand (gültig ab 01.10.2023)
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen
III.2 Klassische Schweinepest (KSP)
Impfungen gegen die KSP
Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes und der Tierarztgebühren bei angeordneten Impfungen.
Höhe der Beihilfe
- Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen
- Impfvergütung
III.3 Maul- und Klauenseuche (MKS)
1. MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank
Beihilfe zu den auf NRW entfallenden Kosten der Einrichtung und Verfügbarhaltung einer MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank.
Höhe der Beihilfe
- Anteil Nordrhein-Westfalen von den Gesamtkosten
2. Impfungen gegen MKS
Beihilfe zu den Gesamtkosten bei angeordneten Impfungen.
Höhe der Beihilfe
- Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen.
- Impfvergütung.
III.4 Reinigung, Desinfektion, Entwesung
Reinigung und Desinfektion nach vorgegebenen Standards sowie Entwesung im Rahmen der mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vereinbarung bei angeordneten Bestandstötungen
Höhe der Beihilfe
- Kosten in Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Tätigkeiten und Beträge
Hinweis:
Die Beihilfe für die Kosten der Reinigung und Desinfektion nach amtlich angeordneter Gesamtbestandsräumung wird für wiederholte betroffene Betriebe grundsätzlich nur einmalig gewährt.
Voraussetzung für eine wiederholte Beihilfegewährung R&D ist die Teilnahme des Betriebsleiters an der Online-Schulung Biosicherheit des Ulmer Verlags und die Vorlage des Zertifikates über die bestandene Abschlussprüfung. Für die Schulung kann bei der Tierseuchenkasse NRW ein Freicode beantragt werden. Das Zertifikat muss vor Anzeige der Tierseuche bzw. vor Veröffentlichung einer tierseuchenrechtlichen Restriktionszone, in der der Betrieb, liegt bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Nachträglich erworbene Zertifikate sowie Zertifikate anderer Anbieter werden nicht berücksichtigt. Für die freiwillige Teilnahme von Mitarbeitern des Betriebes an der Online-Schulung können zusätzliche Freicodes zur Verfügung gestellt werden.
III.5 Früherkennungssystem: Ausschlussuntersuchungen von AK, KSP und ASP bei erhöhten Falltierzahlen und fieberhaften Erkrankungen sowie besondere Untersuchungen gemäß § 8 i.V.m Anlage 6 der Schweinehaltungshygieneverordnung
Beihilfe für die serologische und virologische Untersuchung von bis zu 14 Blutproben in Mastbetrieben und bis zu 30 Blutproben in Zuchtbetrieben/gemischten Betrieben und/oder für die pathologisch-anatomische Untersuchung von bis zu 5 typisch erkrankten oder verendeten Schweinen in einem nordrhein-westfälischen Untersuchungsamt zum Ausschluss von AK, KSP und ASP, wenn
- der Tierhalter zur Untersuchung seines Schweinebestandes aufgefordert worden ist (Säule 1 des Frühwarnsystems) oder
- in einem Schweinebestand eine fieberhafte Erkrankung aufgetreten ist,
bei der antibiotische Behandlungen erfolglos waren
(Säule 2 des Frühwarnsystems) oder - die Voraussetzungen des § 8 i.V.m. Anlage 6 der Schweinehaltungshygieneverordnung vorliegen (Säule 3 des Frühwarnsystems).
Neben den Kosten der Ausschlussuntersuchungen werden - nach dem Vorbericht des Hoftierarztes/TGD und den pathologisch-anatomischen Befunden - jeweils auch die Kosten der weiterführenden Untersuchungen zur Klärung der Krankheitsursache im Betrieb übernommen.
Höhe der Beihilfen
- Blutentnahmegebühr: 5 €/Blutprobe
max. 14 Blutproben für Mastbetriebe
max. 30 Blutproben für Zuchtbetriebe/gemischte Betriebe - Kosten der Untersuchung lt. Gebührenordnung
III.6 Salmonellen
Beihilfe zu 1. den Kosten der Beratung von schweinehaltenden Betrieben (Sauen- und Ferkelhaltende Betriebe und Mastbetriebe) durch den Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer zur Senkung der Salmonellenprävalenz und Verhinderung der Verbreitung von Salmonellen sowie 2. den Kosten der vom Schweinegesundheitsdienst in Auftrag gegebenen labordiagnostischen Untersuchungen.
Höhe der Beihilfe:
- Beratungskosten für max. 4 Besuche in Sauen- und Ferkelhaltenden Betrieben und max. 2 Besuche in Mastbetrieben (Zahlung an den Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer)
- Kosten der Untersuchung von Blut-, Kot- und Umgebungsproben entsprechend der Vereinbarung mit einem Labor
Nähere Informationen zu der Beihilfe sind beim Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer erhältlich.
III.7 ASP-Früherkennungsprogramm
Ausschlussuntersuchungen von ASP laut Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2023/594 Art. 16 1. c) ii)
Beihilfe zu den Kosten der virologischen Untersuchung von Untersuchungsmaterial (Blut) von allen eingesandten Proben von verendeten Schweinen älter als 60 Tage pro Produktionseinheit und Woche auf ASP. Oder falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, von allen eingesandten Proben toter gehaltener entwöhnter Schweine.
Höhe der Beihilfe:
- Kosten der Untersuchung lt. Gebührenvereinbarung bzw. Vereinbarung mit den CVUAs NRW
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe „ASP-Früherkennungsprogramm“ sind:
- Die Untersuchungen müssen in einer integrierten Untersuchungsanstalt (CVUÄ) unter Nutzung eines HIT-Untersuchungsantrages erfolgen
- Einhaltung der Voraussetzungen „ASP-Früherkennungsprogramm“ entsprechend des Merkblattes des LANUV
- Durchführung der amtlichen Kontrolle zu den Anforderungen zum Schutz vor biologischen Gefahren (Biosicherheit) innerhalb von 6 Monaten nach Teilnahmebeginn
- Erstellung eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Genehmigung durch die Kreisordnungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Teilnahmebeginn
- Amtliche Inspektion des Betriebes und regelmäßige Betriebsbesuche mit klinischen Untersuchungen mindestens zweimal jährlich und mindestens im Abstand von vier Monaten
- Virologische Untersuchung von Blutproben zumindest der ersten beiden verendeten Hausschweine (ausgenommen Saugferkel) in jeder Woche in jeder epidemiologischen Einheit mit Erreger-Identifizierungstests
- Umsetzung aller vorgenannten Maßnahmen kontinuierlich über mindestens 2 Jahre
Wichtige Hinweise:
- jeder Tierstandort muss seperat registriert sein. Siehe
Merkblatt Registrierung von Betrieben und Betriebsteilen
56 KByte.
- für jede Registriernummer muss ein eigener Antrag gestellt werden
Weitere Details zu den Beihilfevoraussetzungen sind dem Antrag zu entnehmen:
Antrag auf Teilnahme an der Beihilfe ASP-Früherkennungsprogramm zur Übernahme der Untersuchungskostensten 118 KByte
Der Antrag ist vor Beginn der
Untersuchungen bei der Tierseuchenkasse NRW einzureichen.
Checkliste Biosicherheit zur freiwilligen Vorbereitung auf ASP 190 KByte
III.8 E-Learning Biosicherheit
Die Tierseuchenkasse finanziert auf schriftlichen Antrag Freicodes zur Online-Schulung „Biosicherheit“.
Voraussetzungen:
- Der teilnehmende Betrieb ist Halter von mindestens einem Schwein.
- Der Betriebsinhaber ist seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Tierseuchenkasse (Melde- und Beitragspflicht) im Jahr der Beantragung und den vergangenen 3 Jahre nachgekommen (Verjährungsfristen lt. BGB).
- Der Betriebsinhaber schließt die Online-Schulung mit einer bestandenen Prüfung ab und legt das dafür erworbene Zertifikat spätestens 6 Monate nach Zuteilung des Freicodes vor.
Sollten die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Tierseuchenkasse die Zuteilung eines Freicodes verweigern bzw. die entstandenen Kosten für den Freicode vom Betriebsinhaber (Antragsteller) zurückfordern.
III.9 Tracing on and Tracing back
Beihilfe zu Beratungsleistung von der vom Ministerium benannten Stelle für HIT-Datenbank Identitätsnachweis und Bewegungsmeldungen an den Tierhalter.
Höhe der Beihilfe:
- Gebühren laut Vereinbarung
III.10 Beratung Biosicherheit
Beihilfe zur Beratung von schweinehaltenden Betrieben in Bezug auf die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zur Verhinderung eines Eintrags und der Verbreitung der ASP.
Die Beihilfe umfasst die zweimalige tierärztlich Fachberatung (zwei Beratungseinheiten) zur Biosicherheit innerhalb von 3(+) Monaten und wird durch den Hoftierarzt oder alternativ durch den Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW (SGD) durchgeführt.
Zusätzlich kann der Landwirt in Absprache mit dem Tierarzt bzw. dem SGD eine einmalige Beratung zu baulichen Maßnahmen durch die Berater der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
(+) Sofern aus terminlichen Gründen seitens der betreuenden Tierarztpraxis die Einhaltung der 3-Monatsfrist nicht möglich, kann die Evaluationsberatung in Einzelfällen innerhalb von max. 6 Monaten nach der Erstberatung erfolgen.
Höhe der Beihilfe:
- max. 240 € je Beratungseinheit für die Beratung durch einen fachkundigen Tierarzt
oder alternativ - max. 2 Stunden je Beratungseinheit in Höhe der Stundensätze der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer NRW für Beratungen durch den Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW
bei Bedarf zusätzlich: - max. 2 Stunden in Höhe der Stundensätze der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer NRW für die Beratung zu baulichen Maßnahmen durch Berater der Landwirtschaftskammer NRW
Die Abrechnung erfolgt für den beratenden Standort der Tierhaltung nach Betriebsregistriernummer (HIT-Nr.) zwischen Tierarzt bzw. Landwirtschaftskammer NRW und Tierseuchenkasse NRW.
Kosten der Beratung, die von den o.g. Sätzen nicht gedeckt sind, hat der Tierarzt bzw. die Landwirtschaftskammer direkt mit dem Tierhalter abzurechnen.
Der Tierhalter hat vor Beauftragung der Beratung die Beihilfe bei der Tierseuchenkasse, unter Angabe des zu beratenden Tierarztes, zu beantragen.
Für die Antragsstellung und für die Abrechnung hat der Tierhalter bzw. der Tierarzt die vorbereiteten Vordrucke der Tierseuchenkasse zu verwenden:
- Beihilfeantrag Beratungsleistung in schweinehaltenden Betrieben
152 KByte
- Forderungsnachweis Beratungsleistung Biosicherheit in schweinehaltenden Betrieben
155 KByte
Sofern der Tierhalter beihilfeberechtigt ist, erhält der Tierhalter und der beratende Tierarzt nach Antragsprüfung eine Finanzierungzusage in der o.g. Höhe.
Die Beratungsleistung ist zu dokumentieren und soll dem Inhalt nach als Maßnahmenplan zum Schutz vor biologischen Gefahren für seinen Betrieb dienen.
Hierzu können folgende Dokumente verwendet werden:
- die Dokumente der Risikoampel Universität Vechta
https://risikoampel.uni-vechta.de/
Sofern diese Dokumente verwendet werden, sind sie mindestens über die Dokumentation der Beratung zur Kadaverlagerung und -entsorgung zu ergänzen.
oder - die Dokumente/Checklisten zum Biossicherheitskonzept (Managementplan und Checklisten) der Tierseuchenkasse Niedersachsen
Die Checklisten können auf der Homepage der Tierseuchenkasse Niedersachsen heruntergeladen werden.
https://www.ndstsk.de/uebersicht/tierkoerperbeseitigung/biosicherheit
oder - die „Checkliste Biosicherheit zur freiwilligen Vorbereitung auf ASP“ des LANUV
Checkliste Biosicherheit im Rahmen der freiwilligen Vorbereitung auf ASP
Weitere umfangreiche Dokumente und Unterlagen finden Sie auch auf der Seite des Tiergesundheitsdienstes:
Wichtige Dokumente im Rahmen der Verbesserung der Biosicherheit
Die Dokumente sind im Rahmen der Beihilfe weder der Tierseuchenkasse noch der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen, können jedoch als Grundlage für die notwendige Dokumentation nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 bei Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen in NRW bzw. in grenznahen Regionen, sofern die Restriktionszonen NRW betreffen, verwendet werden.
Die Durchführung der zweiten (Evaluations-)Beratung ist für die Inanspruchnahme der Beihilfe Voraussetzung. Entstandene Kosten können von der Tierseuchenkasse zurückgefordert werden, wenn die zweite Beratungseinheit nicht erfolgt.