Agrarreform 2023 - ein Überblick


Seit dem 1. Januar 2023 ist die Agrarreform in Kraft getreten und bringt einige gravierende Änderungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Förderung mit sich. Die EU-Kommission hat Ende des Jahres 2022 den bundesdeutsche Strategieplan abschließend genehmigt. Auch wenn die Verordnungen des Bundes und des Landes veröffentlicht wurden und somit das Grundgerüst an Regelungen feststeht, gibt es noch einige Detailfragen, die nicht geklärt sind. Es können sich weiterhin noch Änderungen, insbesondere bei den Detail- und Umsetzungsfragen, ergeben.
Die Agrarreform ist mit dem Antragsverfahren 2023 entsprechend durch die Verwaltung und die Landwirte umzusetzen und das Antragsverfahren hat am 15. März unter Einsatz des bekannten ELAN-Programms gestartet.
- Neue Begriffe für bekannte Direktzahlungen
- Prämien sinken
- Nur noch als aktiver Landwirt
- Welche Flächen zählen?
- Anforderung an Flächen
- Auch weiterhin Umverteilung
- Junglandwirte bekommen zusätzliches Geld
- Schafe, Ziegen und Mutterkühe werden gefördert
- Neu sind die Öko-Regelungen
- Überblick über die Prämien ab 2023
- Konditionalität ersetzt Cross Compliance und Greening
- Dauergrünland weiterhin geschützt
- Besonderer Schutz der Moorgebiete
- Bodenbedeckung muss sein
- Allgemeine Regelungen für Brachen
- Fruchtwechsel einhalten
- Pflicht zur Flächenstilllegung
- Auch soziale Konditionalität kommt
- Zukunft ist digital
- Wie sieht es im Bereich Agrarumweltmaßnahmen aus?
Neue Begriffe für bekannte Direktzahlungen
Bei den Direktzahlungen kommt es weiterhin zu einer Aufteilung in einzelne Prämien. Die bisherigen Maßnahmenbezeichnungen werden durch den Begriff der Einkommensstützung ersetzt und folglich nennt sich die bisherige Basisprämie dann zukünftig Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit. Auch bei den bisherigen Prämien der Umverteilung und für die Junglandwirte, die auch grundsätzlich ab 2023 weiter fortgeführt werden, ändert sich die jeweilige Bezeichnung von Prämie in Einkommensstützung. Eine Fördermaßnahme wird mit dem Begriff Intervention umschrieben.
Die bisherige Greeningprämie entfällt, ebenso die Kleinerzeugerregelung. Neu hinzukommen im Bereich der Direktzahlungen sind die Zahlungen für die Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen) sowie die an die Produktion gekoppelte Einkommensstützung für Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Mutterkühe.
Prämien sinken
Für Deutschland stehen für die Agrarreform jährlich fast 5 Mrd. € zur Verfügung. Ein Teil des Geldes wird jedoch umgeschichtet in die sogenannte 2. Säule, steht also zur weiteren Finanzierung von beispielsweise Agrarumweltmaßnahmen zur Verfügung und senken gleichzeitig die finanziellen Mittel für die Direktzahlungen. Die voraussichtlichen Einkommensstützungswerte für die einzelnen Interventionen können der Aufstellung: Beträge der Einkommensstützung Direktzahlungen für 2023 entnommen werden. Die genaue Höhe der Zahlungen je ha werden ab 2023 im Spätherbst anhand der deutschlandweit beantragten Fläche ermittelt und können von den voraussichtlichen, geschätzten Beträgen abweichen. Die bisherigen Zahlungsansprüche sind entfallen und wurden zum 1. Januar 2023 entwertet. Grundlage ist die Prämien je ha auf Basis der bewirtschafteten, beihilfefähigen Flächen.
Eine Kappung oder Degression der Auszahlungssumme auf einzelbetrieblicher Ebene gibt es in Deutschland nicht. Weiterhin beträgt die Bagatellgrenze für die Antragstellung bei einem Hektar beihilfefähige Fläche. Sollten Tierprämien beantragt werden und diese 1 ha-Grenze nicht erreicht werden, muss die Auszahlungssumme mindestens 225,- € erreichen.
Nur noch als aktiver Landwirt
Für die Gewährung der Einkommensstützungen ist jedoch der Nachweis notwendig, dass auch aktiv ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird, d.h. der bereits aus früheren Zeiten bekannte „aktive Betriebsinhaber“ samt entsprechendem Nachweissystem wurde wieder eingeführt. Im Nachweisverfahren ist der aktuelle Bescheid bzw. der aktuellen jährlichen Beitragsrechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft elektronisch zur Antragstellung einzureichen. Wurde im Vorjahr einem Antragsteller eine Prämie von nicht mehr als 5.000 € ausgezahlt, gilt er per Definition als aktiver Landwirt. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit diese Einhaltung der 5.000 €-Grenze anhand des aktuell eingereichten Antrags zu berechnen.
Welche Flächen zählen?
Es werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen gefördert, ebenfalls werden Stilllegungsflächen gefördert. Auf diesen Brachen muss eine Mindesttätigkeit nur noch alle 2 Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben den Möglichkeiten des Mähens, des Mulchens samt Verteilung des Aufwuchses auf der Fläche umfasst die Erbringung der Mindesttätigkeit auch die Durchführung einer Neuaussaat. Ab 2023 sind die sogenannten Agroforstsysteme ebenfalls förderfähig. Hierbei ist das vorrangige Ziel, dass auf einer Fläche gleichzeitig eine Rohstoffgewinnung in Form von Holz oder die Nahrungsmittelproduktion in Form des Obstbaus und eine Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturnutzung erfolgt. Da Agroforstflächen als bewirtschaftete Fläche gelten, ist eine Stilllegung auf diesen Flächen nicht beihilfefähig. Um die Beihilfefähigkeit eines Agroforstsystems zu erlangen ist ein positiv geprüftes Nutzungskonzept durch eine anerkannte Institution, in NRW ist dies die Landwirtschaftskammer, notwendig. Nicht zum Agroforstsystem zählen hierbei Landschaftselemente und Streuobstwiesen. Die Bäume dürfen nicht mehr als 40 Prozent der Fläche einnehmen.
Beim Ackerland und den Dauerkulturen zählen begrünte Randstreifen bis maximal 15 Meter Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmittel somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen
Beim Dauergrünland ist geregelt, dass der Bewuchs sich überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen muss. Sofern Bäume und Sträucher auf dem Grünland nicht dominieren, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Neu ist, dass Binsen und Seggen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen gelten, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Ab dem 1. Januar 2021 neu entstandenes Dauergrünland darf, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, z.B. aus dem Naturschutz, ohne Genehmigung umgewandelt werden.
Anforderung an Flächen
Die beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai zur Verfügung stehen. Landschaftselemente gelten als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Die förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.
Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen oder Flächen die bereits 3 Jahre hintereinander nicht beantragt wurden oder in Zweifelsfällen, ist es notwendig, dass die Verfügungsberechtigung durch den Antragsteller nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann beispielsweise über einen schriftlichen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder einer schriftlichen Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Im Falle eines Flurbereinigungsverfahrens sind die Nachwiese anhand der Neuzuweisung zu führen.
Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, wenn die Fläche für den Wintersport genutzt wird oder eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten. Kommt es zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze bzw. der Grasnarbe oder kommt es zu einer wesentlichen Ertragsminderung, liegt eine nicht zulässige Einschränkung vor und die Fläche verliert die Beihilfefähigkeit. Weiterhin gibt es die Ausnahmeregelung zur nicht landwirtschaftlichen Nutzung, d.h. maximal 14 Tage hintereinander bis maximal 21 Tage im Jahr kann eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genehmigt werden. Diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist anzuzeigen. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit- Erholungs-, Parkflächen handelt.
Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Zu dieser Bestimmung gibt es jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen. Für diese Anlagen gilt, dass sie bestimmte Auflagen erfüllen müssen, um die betreffende Fläche in der Beihilfefähigkeit zu halten. So muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit den üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein. Des Weiteren sind die Auflagen der DIN SPEC 91434:2021-05 zu erfüllen. Ein entsprechender, schriftlicher Nachweis muss im Rahmen der Antragstellung erbracht werden. Es werden pauschal für die Agri-Photovoltaikanlage 15 % der beihilfefähigen Fläche in Abzug gebracht, so dass 85 % der Fläche förderfähig bleiben.
Auch weiterhin Umverteilung
Es gibt eine Umverteilungseinkommensstützung zur Stützung von kleinen und mittleren Betrieben. Diese Prämie wird bis maximal 60 ha gewährt, für die ersten 40 ha liegt die Prämie bei 70 €/ha, für die folgenden 20 ha werden noch 40 €/ha gewährt. Eine Antragstellung kann nur in Kombination mit der Einkommensgrundstützung erfolgen.
Junglandwirte bekommen zusätzliches Geld
Wie schon in den letzten Jahren gibt es weiterhin eine Förderung der Junglandwirte, die sogenannte ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte. Ab 2023 wird die Stützung für maximal 120 ha in Höhe von ca. 134 €/ha gewährt. Der Antragsteller darf auch weiterhin nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben und bekommt die Prämie für einen Zeitraum von 5 Jahren. An die Prämiengewährung sind bestimmte, nachweisbare Ausbildungs- bzw. Qualifikationserfordernisse gebunden. So muss der Junglandwirt beispielsweise eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich absolviert oder nachweislich schon über mehrere Jahre auf einem landwirtschaftlichen Betrieb als Familienangehöriger tätig gewesen sein.
Wurde bereits vor 2023 die Junglandwirteprämie erstmalig bezogen, so erhält der betreffende Antragsteller auch weiterhin bis zum Ablauf des 5-Jahresbezugszeitraumes die Junglandwirteprämie nach den alten Förderregelungen: Es kommt auch in diesem Fall schon der neue, erhöhte Fördersatz zur Anwendung. In einem solchen Fall muss keine berufliche Qualifikation nachgewiesen werden.
Schafe, Ziegen und Mutterkühe werden gefördert
Ab 2023 gibt es Prämienzahlungen für Schaf- und Ziegenhalter sowie für Mutterkuhhalter. Die Prämien werden je Tier gezahlt und liegen bei 35 € / Schaf, Ziege und 78 € je Mutterkuh. Die Tiere müssen im Zeitraum 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden, verendete Tiere können ersetzt werden. Hinsichtlich der Antragstellung ist die wirtschaftliche Verantwortung für die Tiere entscheidend, nicht die Haltereigenschaft gemäß Tierseuchenrecht. Regelungen zum Weidegang oder Besatzdichtefaktoren sind für diese Einkommensstützung nicht vorgeschrieben.
Bei den Schafen und Ziegen zählen für die Förderung nur die weiblichen Tiere, die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt sind. Es müssen mind. 6 Mutterschafe bzw.-ziegen gehalten werden, um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können. Im Antragsverfahren sind die zu fördernden Einzeltiere mit ihrer jeweiligen Ohrmarkennummer anzugeben.
Bei den Mutterkühen müssen mindestens 3 Mutterkühe gehalten und zur Antragstellung kommen. Die Mutterkühe müssen mindestens einmal gekalbt haben und sind samt Kalbung mit der Ohrmarkennummer in der HIT-Datenbank zu registrieren. Es werden jedoch nur Mutterkuhhalter gefördert, wenn der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse verkauft. Auch bei den Mutterkühen sind die Einzeltiere samt der dazugehören Ohrmarkennummer im Antrag aufzuführen. Künstlich herbei geführte Betriebsteilungen zur Erlangung der Mutterkuhprämie (z.B. Abtrennung der Mutterkuhhaltung von der Milchviehhaltung) sind als nicht zulässiger Umgehungstatbestand zu werten.
Neu sind die Öko-Regelungen
Ab dem Jahr 2023 wurden die sogenannten Öko-Regelungen eingeführt, in dessen Rahmen freiwillig erbrachte Umweltleistungen gesondert gefördert werden. Hierbei besteht keine Pflicht zur Teilnahme, wie dieses bisher beim Greening der Fall war. Eine Teilnahme an den Öko-Regelungen ist auch ohne gleichzeitige Beantragung der Einkommensgrundstützung möglich.
Es gibt einen Katalog von Maßnahmen, aus denen die Landwirte dann einzelne Maßnahmen wählen können.
Der Katalog umfasst neben einer freiwilligen Flächenstilllegung auch die Anlage von Blühflächen auf Acker- und Dauerkulturflächen, die Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland, den Anbau vielfältiger Kulturen, die Beibehaltung von Agroforstsystemen, eine gesamtbetriebliche Extensivierung des Dauergrünlandes, eine extensive Dauergrünlandbewirtschaftung von einzelnen Flächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten, den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Flächen und die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden in Natura2000-Gebieten. Es können einzelne Regelungen umgesetzt werden, zulässig ist in bestimmten Grenzen jedoch auch eine Kombination der Maßnahmen im Betrieb.
Öko-Regelung: nicht produktive Ackerflächen
In dieser Öko-Regelung geht es um eine freiwillige Erhöhung der Stilllegung um mindestens 1 bis höchstens 6 Prozent über die in jedem Fall zu erbringende 4 prozentige Stilllegung aufgrund der Konditionalitätenverpflichtungen. Eine förderfähige Brachefläche muss eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen, wobei Landschaftselemente oder Agroforstsysteme hier nicht angerechnet werden. Der Brachezeitraum umfasst das gesamte Jahr und die Flächen können gezielt begrünt oder der Selbstbegrünung überlassen werden. Eine Begrünung durch eine Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen und liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Es ist also möglich mit einem Gemisch aus zwei verschiedenen Grasarten (z.B. Rotschwingel und Weidelgras) zu begrünen. Eine Düngung, einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, oder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht stattfinden. Die Prämien werden je nach Stilllegungsanteils in gestaffelter Höhe gewährt, die genauen Beträge lassen sich der Übersicht Beträge der Einkommensstützung Direktzahlungen für 2023 entnehmen.
Öko-Regelung: Anlage von Blühstreifen und Blühflächen
Auf diesen freiwilligen Brachen auf Ackerland können bestimmte, Blühpflanzen orientierte Saatgutmischungen ausgebracht werden. Sie können einjährig (ganzjährig) oder mehrjährig (ab dem 01.09. ist eine Aussaat einer Folgekultur zur Ernte im Folgejahr möglich, wenn im vorherigen Jahr die Fläche bereits als Blühstreifen oder –fläche gefördert wurde) auf der Fläche verbleiben und müssen mindestens 0,1 ha groß sein. Eine Liste der ab 2024 zulässigen Blühpflanzen ist für NRW festgelegt worden, siehe: hier. Blühflächen dürfen maximal 1 ha Flächengröße aufweisen. Streifen müssen mindestens 20 Meter breit sein. Eine Aussaat hat bis zum 15. Mai zu erfolgen, bei fehlendem Feldaufgang besteht die Möglichkeit der Nachsaat. Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel oder Dünger, auch keine Wirtschaftsdünger, eingesetzt werden. Die Blühstreifen und –flächen können auch in Dauerkulturen angelegt werden, hierbei gelten dann keine Mindestbreiten und Mindestgrößen. Die Liste der zulässigen Blühpflanzen auf den freiwillig stillgelegten Brachen gilt bei den Dauerkulturen analog.
Öko-Regelung: Altgrasstreifen
Auf mindestens 1 Prozent und maximal 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlandes sollen Altgrasstreifen oder –flächen stehen bleiben, hierbei werden Landschaftselemente nicht zu den Altgrasstreifen gezählt. Diese Altgrasflächen dürfen bis maximal 20 Prozent eines Dauergrünlandschlags ausmachen, eine Beweidung oder Schnittnutzung kann nicht vor dem 01. September eines Jahres erfolgen. Die Streifen können maximal 2 Jahre hintereinander auf der gleichen Stelle verbleiben. Auch hier kommt es zu einer gestaffelten Prämie, wie schon bei der freiwilligen Stilllegung.
Öko-Regelung: Vielfältige Kulturen
Bei dieser Öko-Regelung wird der Anbau von mindestens 5 verschiedenen Hauptkulturen auf dem Acker im Antragsjahr eines Betriebs gefördert. Hierbei werden Brachen nicht berücksichtigt. Jede Hauptkultur muss mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der betrieblichen Ackerfläche ausmachen. Es muss ein Anteil von mindestens 10 Prozent Leguminosen, einschließlich Gemengen mit überwiegendem Leguminosenanteil, angebaut werden. Der Getreideanteil darf maximal 66 Prozent der Anbaufläche ausmachen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen, Mais wird nicht zum Getreide gezählt und Gras und Grünfutterpflanzen auf Ackerflächen zählen als Hauptkultur.
Öko-Regelung: Agroforst
Die Förderung zielt hier auf eine agroforstliche Bewirtschaftung einer Fläche, also eine Flächenbewirtschaftung auf Acker oder Dauergrünland mit gleichzeitigem Anbau von Energie- bzw. Wertholz oder des Obstanbaues. Hierbei müssen auf der Fläche mindestens 2 durchgängig bestockte Gehölzstreifen sein, die einen Schlaganteil zwischen 2 und 35 Prozent ausmachen. Es gelten bestimmte Breiten der Gehölzstreifen sowie bestimmte Abstände der Gehölzstreifen untereinander und zum Rand der Fläche. Im Rahmen dieser ökologischen Regelung werden nur die vorhandenen Gehölzstreifen gefördert, nicht die gesamte Agroforstfläche.
Öko-Regelung: Extensives Dauergrünland
Prämienzahlungen können gewährt werden, wenn das gesamte Dauergrünland eines Betriebs extensiv bewirtschaftet wird. Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis zum 30. September durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 rauhfutterfressender Großvieheinheiten (RGV) je ha Dauergrünland einzuhalten. Dieser Viehbesatz kann im genannten Zeitraum um 0,3 RGV an maximal 40 Tagen unterschritten werden. Es ist ein festgelegter Berechnungsschlüssel zur Ermittlung der RGV anzuwenden. Auf den Grünlandflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden und die Verwendung von Düngemittel, auch von Wirtschaftsdüngern, ist nur in dem Umfang erlaubt, der höchstens 1,4 RGV / ha Dauergrünland entspricht. Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht umgepflügt werden.
Öko-Regelung: Grünlandbewirtschaftung mit Kennarten
Förderfähig sind Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens 4 Pflanzenarten aus einer landesspezifischen Liste an Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Grünlands nachgewiesen wird. Eine Liste der infrage kommenden Kennarten und das zulässige Nachweisverfahren sind durch das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt, siehe: Kennarten Grünland
Öko-Regelung: Verzicht auf Pflanzenschutz
In dieser Öko-Regelung wird der Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert. Der Antragsteller kann einzelne Flächen seines Betriebs, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden sollen, selber festlegen. Ein gesamtbetrieblicher Verzicht ist bei dieser Öko-Reglung nicht notwendig. Beantragt werden können die förderfähigen Flächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide, Mais, Leguminosen (nicht Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte sowie Gemüse, auf denen vom 1. Januar bis zur Ernte der Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. In Dauerkulturen läuft der Zeitraum des Verzichtes auf Pflanzenschutzmittel vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres. Hier wird hinsichtlich der Prämienhöhe zwischen Acker und Dauerkulturen einerseits und Ackerfutterbau andererseits unterschieden, siehe die Übersicht Beträge der Einkommensstützung Direktzahlungen für 2023.
Öko-Regelung: Landbewirtschaftungsmethoden in Natura2000-Gebieten
Gefördert werden Flächen, die in Natura2000-Gebieten liegen. Auf diesen Flächen dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen von Drainagen durchgeführt werden. Es darf zu keinen Maßnahmen einer Grundwasserabsenkung kommen. Ebenso dürfen keine Aufschüttungen, keine Auffüllungen oder Abgrabungen durchgeführt werden, sofern nicht eine solche Maßnahme durch die Naturschutzbehörden genehmigt oder angeordnet wurde.
Siehe zum Thema Direktzahlungen auch GAP-Direktzahlungen-Gesetz und/oder GAP-Direktzahlungen-Verordnung bzw. Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Überblick über die Prämien ab 2023:
Beträge der Einkommensstützung Direktzahlungen für 2023 | |
---|---|
Intervention (Maßnahme) |
(voraussichtliche, gerundete) Prämie |
Einkommensgrundstützung | 158 €/ha |
Umverteilung | ersten 40 ha mit 70 €/ha folgende 20 ha mit 40 €/ha |
Junglandwirte |
134 €/ha |
Schafe/Ziegen | 35 €/Mutterschaf oder Mutterziege |
Mutterkühe | 78 €/Mutterkuh |
Öko-Regelung – nicht produktives Ackerland (zusätzliche Stilllegung über 4 % Pflichtstilllegung aus Konditionalität, d.h. zusätzliche freiwillige Stilllegung) |
+1 % zusätzliche Stilllegung = 1.300 €/ha |
+1% bis +2% zusätzliche Stilllegung = 500 €/ha | |
über +2% bis +6% = 300 €/ha |
|
Öko-Regelung – Blühstreifen Ackerland (auf nicht produktivem Ackerland gemäß Öko-Regelung) |
Prämie Öko-Regelung Stilllegung plus 150 €/ha |
Öko-Regelung - Blühstreifen Dauerkulturen |
150 €/ha |
Öko-Regelung – Altgrasstreifen auf DGL | bis 1% = 900 €/ha |
über 1% bis 3% = 400 €/ha | |
über 3% bis 6% = 200 €/ha | |
Öko-Regelung – Vielfältige Kulturen | 45 €/ha |
Öko-Regelung – Agroforstsysteme |
60 €/ha |
Öko-Regelung - Extensives Dauergrünland | 115 €/ha |
Öko-Regelung – Bewirtschaftung Dauergrünland mit mind. 4 Kennarten |
240 €/ha |
Öko-Regelung – Verzicht Pflanzenschutz - Acker/Dauerkulturen - Grünfutter, Ackergras, Futterleguminosen |
130 €/ha 50 €/ha |
Öko-Regelung – Bewirtschaftung Natura 2000 |
40 €/ha |
Konditionalität ersetzt Cross Compliance und Greening
Der Prämienerhalt ist an die Einhaltung bestimmter Auflagen gebunden. In den Vorjahren waren diese Anforderungen als Cross Compliance (CC) bekannt, ab 2023 werden sie, erweitert um die bisherigen Greening-Anforderungen, als Konditionalität bezeichnet. Diese Anforderungen umfassen neben den bisherigen Grundanforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb auch weitere, zusätzliche Anforderungen. Die Erbringung dieser Anforderungen ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen und weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen.
Wie schon in den Vorjahren ist das Abbrennen von Stoppelfeldern nicht zulässig und weiterhin dürfen Landschaftselemente nicht ohne Genehmigung beseitigt werden. Eine Beseitigung von Landschaftselementen kann erst nach der Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer NRW, EU-Zahlstelle erfolgen.
Neu aufgenommen wurde die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen. Hierbei wird das Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, das Verbot des Einsatzes von Bioziden und das Verbot der Düngung in einem Abstand von 3 Metern zu Gewässern geregelt.
Es sind die Regelungen zum Erosionsschutz einzuhalten, die insbesondere bestimmte Flächen als erosionsgefährdet definiert und für solche Flächen in erster Linie Zeiträume für die Bodenbearbeitung regelt. Hinsichtlich der Regelungen zur Bodenbearbeitung in erosionsgefährdeten Gebieten gibt es, je nach örtlichen Gegebenheiten und den angebauten Kulturen, verschiedene Ausnahmen. Aufgrund der Umstellung der Flächenbewertung hinsichtlich der Erosionsgefährdung wird es zu einer relativ geringfügigen Ausweiterung der Erosionsschutzkulisse in NRW kommen.
Dauergrünland weiterhin geschützt
Weiterhin gibt es Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlandes. Die Kulisse für das umweltsensible Dauergrünland ist um die bestehenden Natura2000-Gebiete und um die Vogelschutzgebiete erweitert worden. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht. Beim umweltsensiblen Dauergrünland ist eine Pflege, beispielsweise eine Durchsaat, in FFH-Gebieten 15 Tage vorher anzuzeigen.
Besonderer Schutz der Moorgebiete
Ab 2023 ist der besondere Schutz von Moor- und Feuchtgebieten und den damit verbundenen Bewirtschaftungsauflagen hinzugekommen. Für diese Gebiete ist ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Es darf in diesen Gebieten keinen Eingriff mit schweren Maschinen in das Bodenprofil sowie keine Bodenwendung tiefer 30 cm oder eine Aufbringung von Sand geben. Des Weiteren bestehen Regelungen zur Entwässerung der Fläche, so wird eine Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Erneuerung und Instandsetzung vorhandener Entwässerungsanlagen in Moor- und Feuchtgebieten eingeführt. Die betreffende Gebietskulisse wird von jedem Bundesland für sein Hoheitsgebiet gesondert festlegen.
Bodenbedeckung muss sein
Die Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung müssen erstmalig ab Herbst 2023 eingehalten werden. Hierbei gilt, dass 80% der Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen muss, für die restlichen 20% der Ackerfläche gilt dieses nicht und diese können „schwarz“ bzw. unbedeckt bleiben.
Im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar, also über einen 8-wöchigen Zeitraum, muss eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sichergestellt sein. Für Ackerflächen, auf denen frühe Sommerkulturen bis zum 31.03. ausgesät werden (z.B. Sommergetreide, Leguminosen, Kartoffeln, Rüben) gilt der Zeitraum vom 15.09. bis zum 15.11. Sollte eine Ackerfläche mit Aussaat einer frühen Sommerkultur über 500 m NN liegen, gilt in diesem Zusammenhang als Endtermin der Aussaat der 15.04. Für Böden mit einem Tongehalt von mindestens 17% gilt der abweichende Zeitraum der Bodenbedeckung vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10., somit ist für diese Böden eine Winterfurche möglich. Weitere Ausnahmen gelten auch für Ackerflächen auf denen vorgeformte Dämme für eine Bestellung im Folgejahr angelegt wurden.
Auf Obst- und Rebflächen ist vom 15.11 bis zum 15.01 des Folgejahrs eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine gezielte Begrünung besteht.
Als Mindestbodenbedeckung zählten Winterkulturen, mehrjährige Kulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen (auch Belassen von Ernteresten auf der Fläche), begrünte Brachen, Stoppelbrachen (auch Stoppelbrachen bei Mais), mulchende, nicht-wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge) oder Abdeckungen aus Vlies, Folien oder engmaschigen Netzen.
Allgemeine Regelungen für Brachen
Für Ackerbrachen gilt, dass ein Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat ist vom 1. April bis zum 15. August nicht zulässig ist, es sei denn, ein Umbruch bzw. einer Bodenbearbeitung wird im Rahmen einer zeitnahen aktiven Begrünung von Blühstreifen und -flächen vorgenommen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenes Grünlandfläche erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Biodiversitäts- und Bejagungsschneisen, d.h. auch diese Flächenteile müssen der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden und es darf vom 01.04. bis zum 15.08. keine Mahd, kein Umbruch, kein Mulchen o.ä. erfolgen. Eine aktive Begrünung darf hierbei auch nach dem 01.04. erfolgen. Zu diesen Auflagen und Terminen gibt es für einzelne Agrarumweltmaßnahmen Ausnahmen, es gelten dann die dortigen Termine und Auflagen zur Begrünung.
Fruchtwechsel einhalten
Die Regelung zur Einhaltung eines Fruchtwechsels gilt ab dem Jahr 2024, da die Einführung für das Jahr 2023 in Folge des Ukrainekriegs ausgesetzt wird. Die bisherige Regelung zur Anbaudiversifizierung und deren gesamtbetriebliche Zusammenfassung der Kulturanteile des Betriebs wird ab 2023 entfallen. Die neue Regelung vergleicht flächenscharf jeden Einzelschlag hinsichtlich eines wechselnden Anbaus von Hauptkulturen.
Im Antragsjahr ist auf mindestens 33% der Ackerfläche des Betriebs eine vom Vorjahr abweichende Hauptkultur anzubauen. Auf mindestens weiteren 33% der Ackerfläche kann der Fruchtwechsel durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung durch eine Untersaat erbracht werden. Die Einsaat einer Zwischenfrucht muss bis zum 15.10. des Antragsjahres zu erfolgen und die Zwischenfrucht hat bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche zu verbleiben. Vorgaben zu den Zwischenfrüchten, z.B. Aussaatmengen oder Listen von zulässigen Pflanzen gibt es nicht.Vorgaben zu konkreten Mischungsverhältnisse, wie z.B. im Greening, gibt es ebenfalls nicht mehr. In Zwischenfruchtmischungen können Getreidearten mit und ohne Mischungspartner enthalten sein. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung durch eine Untersaat ist spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
Sollte beispielsweise im 1. Jahr Mais angebaut worden sein, kann im Folgejahr wiederum Mais angebaut werden, sofern eine Untersaat vorgenommen wurde oder nach dem ersten Maisanbau eine anschließende Zwischenfrucht ausgebracht wird. Im dritten Jahr muss dann jedoch eine andere Hauptkultur sich auf der Fläche befinden. Hierbei wird der Wechsel schlaggenau betrachtet.
Auch wenn die Regelung zum Fruchtwechsel erstmalig im Jahr 2024 geprüft wird, werden dann die Hauptkulturen aus den Jahren 2022 und 2023 zur Bewertung des Dreijahreszeitraum bereits herangezogen.
Diese Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen, bei Brachen sowie bei Gras- und Grünfutterflächen. Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird differenziert, so dass beispielsweise Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen darstellen. Auch beim Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht.
Auch Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von der Auflage des Fruchtwechsels befreit. Sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind, so ist diese Auflage zum Fruchtwechsel ebenfalls nicht zu erbringen.
Pflicht zur Flächenstilllegung
Im Rahmen der Konditionalität ist eine zu erbringende einzelbetriebliche Stilllegung von 4% des gesamten Ackerlands verpflichtend. Die Landschaftselemente werden zur Stilllegung hinzugerechnet, sofern diese auf oder an einer solchen Ackerbrache liegen. Bei den Brachen gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Aufgrund der Ukrainekrise ist zwar die Regelung zur Erbringung von nicht-produktiven Flächen nicht ausgesetzt, aber es ist unter bestimmten Bedingungen in 2023 möglich, neben der Anlage einer tatsächlichen Brache, die Fläche durch den Anbau von Getreide (ohne Mais), Leguminosen (ohne Soja) oder Sonnenblumen zu nutzen. Siehe hierzu: Ausnahmen in 2023 zur Fruchtfolge und den Brachen im Rahmen der Konditionalität
Die Stilllegungsauflagen gelten, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, ganzjährig und es kann ab dem 01.09. mit der Vorbereitung einer Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur, die im nächsten Jahr geerntet wird, begonnen werden. Abweichend davon, darf die Aussaat von Wintergerste und Winterraps bereits ab dem 15.08. vorbereitet und durchgeführt werden.
Auf diesen Brachen, die nach den Konditionalitätenverpflichtungen zu erbringen sind, ist eine Selbstbegrünung oder eine aktive Aussaat zur gezielten Begrünung zulässig. Eine Begrünung darf nicht mittels einer Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn nur Samen einer Spezies verwendet werden, beispielsweise ist . eine Begrünung mit zwei unterschiedlichen Grasarten möglich. Eine Fläche ist im Fall der nicht aktiven Begrünung bereits nach Ernte der Hauptfrucht der Selbstbegrünung zu überlassen. Eine Bodenbearbeitung ist im Rahmen der Vorbereitung einer aktiven, gezielten Begrünung zulässig.
Der Anbau einer nachfolgenden Zwischenfrucht darf nicht stattfinden. Ebenso darf bereits ab der Ernte der Hauptkultur keine Düngung, keine Bodenbearbeitung oder eine Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mehr erfolgen. Verstöße gegen diese Vorschrift führen zur Aberkennung der Stilllegungsflächen und sind somit teuer. Eine Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von 4% nicht-produktiven Flächen kann nicht mittels Stilllegung aus den Agrarumweltmaßnahmen erbracht werden.
Auch hier haben bestimmte Betriebe im Rahmen der Ausnahmeregelung diese Verpflichtung zur Stilllegung nicht zu erbringen. Landwirte mit weniger als 10 ha Ackerfläche, Antragsteller mit mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen im Betrieb sind von dieser Auflage befreit. Es gibt jedoch keine Befreiung für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Siehe zum Thema GAP-Konditionalitäten auch GAP-Konditionalitäten-Gesetz und/oder GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Auch soziale Konditionalität kommt
Neben den hier geschilderten Auflagen aus den Konditionalitäten-Regelungen wird ab 2025 die sogenannte soziale Konditionalität hinzukommen. Hierbei handelt es sich um Regelungen zur Einhaltung von sozialen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Es wird wichtig sein, dass die entsprechende Einhaltung der Vorschriften im Betrieb ausreichend dokumentiert und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden können. Bisher liegt hierzu noch kein GAP-Gesetz oder eine GAP-Verordnung vor.
Zukunft ist digital
Bereits ab 2022 wurde in Nordrhein-Westfalen ein Großteil der Vor-Ort-Kontrollen durch das Flächenmonitoring ersetzt. Hierbei werden mittels Satelliten und der dazugehörigen digitalen Technik alle beantragten Flächen überwacht. Abweichend von den bisherigen CC-Kontrollen, die bisher grundsätzlich im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle geprüft wurden, werden ab 2023 auch ein Teil der Regelung zu den Konditionalitäten für alle Flächen schon im Rahmen der computergestützten Verwaltungskontrollen geprüft. Davon betroffen sind die Regelungen zum Erhaltung des Dauergrünlands, die Einhaltung des Fruchtwechsels und die Erbringung der Mindeststilllegung.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die Kommunikation zwischen den Antragstellern und der EU-Zahlstelle bei der Landwirtschaftskammer ab 2023 ausschließlich elektronisch zu erfolgen. Es sein für NRW als Beispiel das System der geobasierten, elektronischen Flächenbeantragung mittels ELAN oder das Antragstellerpostfach genannt und weitere Umstellungen in Richtung digitale Kommunikation werden folgen. Landwirte sind in diesem Rahmen verpflichtet, eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen, da generell auf einen Versand von Papier durch den Landwirt sowie auch durch die EU-Zahlstelle samt den Kreisstellen im Bereich der Förderung zu verzichten ist.
Siehe auch GAP-InVeKoS-Gesetz
Wie sieht es im Bereich Agrarumweltmaßnahmen aus?
Neben der Förderung mittels der Direktzahlungen sind für NRW im Bereich der 2. Säule auch weiterhin die Ausgleichsmaßnahmen, der Vertragsnaturschutz, der ökologische Landbau, eine vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau, bestimmte Tiermaßnahmen und die Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen gefördert.
Bei diesen Agrarumweltförderungen kommt es in den einzelnen Maßnahmen zu Anpassungen, so gilt beispielsweise zukünftig die Mindestschlaggröße von 0,1 ha und eine Bagatellgrenze von 500,-€ (Ausnahme Uferrandstreifen: Mindestgröße 0,01 ha und 200,-€ Bagatellgrenze).
Ebenso sind neue Agrarumweltmaßnahmen im Angebot: Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge, Anbau von Wildpflanzen, Anlage von Buntbrachen sowie Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender, optionaler Stoppelbrache.
Die Agrarumweltmaßnahme der extensiven Grünlandnutzung entfällt, da diese als Öko-Regelung bei den Direktzahlungen angeboten wird. Die Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten entfällt aufgrund der ordnungsrechtlichen Regelungen der Düngeverordnung.
Im Jahr 2023 konnten für die folgenden Maßnahmen bis zum 30.06. neue Grundanträge gestellt werden:
- Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
- Anlage von Erosionsschutzstreifen
- Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen
- Getreideanbau mit weiter Reihe
- Ökologischer Landbau
- Haltungsverfahren auf Stroh
Für die Agrarumweltmaßnahmen:
- Anlage von Uferrandstreifen
- Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
können nur neue Grundanträge bei auslaufenden Bewilligungen (Grundantragsjahr 2018) gestellt werden. Für die Anlage mehrjähriger Buntbrachen können in 2023 keine neuen Grundanträge gestellt werden.
Eine detaillierte Aufstellung und Erläuterung der einzelnen Agrarumweltmaßnahmen ab dem Jahr 2023 können bei den Agrarumweltmaßnahmen nachgelesen werden.
Stand: 02.08.2023
Autor: Roger Michalczyk