Änderungen bei den Direktzahlungen und Konditionalitäten für das Jahr 2025

Allee am RapsfeldBild vergrößern

Zum 1. Januar 2025 ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Vorgaben und einzuhaltenden Regelungen. Neben den Fördermaßnahmen der Direktzahlungen haben sich auch Änderungen bei der Einhaltung der Konditionalität ergeben. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen helfen den Überblick zu behalten, auch wenn sich gegebenenfalls noch im Laufe des Jahres Änderungen in Detail- und Auslegungsfragen ergeben sollten.

Änderungen für das Antragsverfahren

Ab 2025 ist es notwendig, dass hinsichtlich der Angabe zum Dauergrünland im Flächenverzeichnis genauer differenziert wird. Neben der bisherigen Angabe des Nutzartcode 459 – Dauergrünland im Flächenverzeichnis wird im ELAN-Verfahren in einer gesonderten Erfassungsmaske für 2025 des Weiteren unterschieden in Weide (nur Beweidung der Fläche), in Wiese (nur Schnittnutzung des Dauergrünlandes), in Mähweide (in 2025 Beweidung und Schnittnutzung der Dauergrünlandschlages) und Hutung (minderwertiges, beweidetes Dauergrünland, auch bei Dauergrünlandnutzung in lokalen Praktiken, z.B. beweidete Heideflächen).

Aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission werden, aufgrund der fraglichen landwirtschaftlichen Nutzung, Flächen auf Golfplätzen generell nicht mehr gefördert. Auf allen zu einem Golfplatz gehörenden Flächen steht gemäß Sichtweise der EU die sportliche Nutzung des Golfplatzes im Vordergrund. Auch wenn bestimmte Flächen ggf. landwirtschaftlich genutzt werden, z.B. durch eine Schnittnutzung, dienen indirekt auch diese Flächen der Ausübung des Golfsports. Die betreffenden Feldblöcke sind zu Beginn des Antragsverfahren 2025 aus dem Referenzsystem entfernt worden, auch wenn diese in den Vorjahren als landwirtschaftlich genutzte Fläche in den Förderanträgen aufgeführt waren.

Für die Beantragung von Agroforstsystemen ist die Vorlage eines Nutzungskonzepts entfallen. Die bestehenden Auflagen zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Agroforstsystemen wird zukünftig über Vor-Ort-Kontrollen geprüft.

Bei Flächen mit Agri-PV-Anlagen erfolgt zukünftig kein pauschaler Flächenabzug mehr, bis wurden pauschal auf einer solchen beantragten Fläche 15% der Flächengröße in Abzug gebracht. Zukünftig hat der Antragsteller jedoch alle nicht landwirtschaftlich genutzten Teile einer solchen Parzelle aus der Antragsfläche herauszunehmen. Diese Herausnahme hat in ELAN im Rahmen der Einzeichnung des landwirtschaftlich genutzten Schlags zu erfolgen, entsprechend sind Aufständerungen, Trafohäuschen, oberirdische Stromleitungen etc. als nicht landwirtschaftliche Fläche heraus zu digitalisieren.

Landwirtschaftliche Tätigkeit bei Grabenaushub

Bisher galt bereits, dass auch bei einer Nutzung von Flächen für den Wintersport die Beihlfefähi9gkeit erhalten bleibt. Gleiches galt auch für Dauergrünlandflächen, bei denen außerhalb der Vegetationsperiode Holz gelagert wird. Auch für die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln, beispielsweise Stroh- oder Rübenmieten, galt eine Lagerung von maximal 90 Tagen auf der Fläche als prämienunschädlich. Neu ab 2025 gilt auch die Inanspruchnahme von geförderter Fläche für maximal 90 aufeinanderfolgende Tage im Rahmen von Pflegemaßnahmen angrenzender Gewässer (auch temporär wasserführende Gräben) und/oder Gehölzstreifen einschließlich Lagerung von Schnittgut und Aushub als förderunschädlich. Diese angeführten Inanspruchnahmen von Flächen muss nicht gesondert angezeigt werden.

Prämie für Mutterschafe und -ziegen

Die Regelungen zur Stichtagsmeldung von Schafen in der HIT-Datenbank sind im Rahmen der Förderung entfallen. Ebenso sind die Vorgaben zum Alter der beantragten Tiere entfallen. Es können jedoch weiterhin nur Muttertiere beantragt werden, d.h. die beantragten Tiere müssen bis zum 15.05. des Antragsjahres die Zuchtreife erreicht haben. Die Prämie je Mutterschaf erhöht sich in 2025 auf 39,00 €, bei Mutterkühen wird die Prämie auf 87,72 € je Mutterkuh aufgestockt.

Neues von den Öko-Regelungen

Bei der Öko-Regelung 1 (freiwillige Erbringung von Bracheflächen) können mittlerweile bis zu 8% der Ackerfläche als Brache beantragt werden. Es gilt weiterhin der ganzjährige Stilllegungszeitraum, mit Ausnahmen zur Aussaat einer Folgekultur, die im Folgejahr zur Ernte führt (z.B. Wintergetreide ausbringen). Diese Bracheflächen können der Selbstbegrünung überlassen oder eine aktive Begrünung vorgenommen werden. Sollte aktiv begrünt werden, so ist nur noch eine Saatgutmischung mit mindestens 5 krautartigen, nicht verholzenden und zweikeimblättrigen Pflanzen zulässig. Es bestehen keine Vorgaben zu Saatgutanteilen, oder ausgebrachten Arten, reine Grasansaaten sind jedoch nicht mehr zulässig. Bei Kontrollen sind neben dem optischen Eindruck (flächiger Aufgang) auch Saatgutbelege oder bei Eigenmischungen entsprechend Rückstellproben vom Antragsteller vorzuhalten. 

Bei der Öko-Regelung 1 d (Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland) ist die Anlage von bis zu 1 ha Altgrasstreifen möglich, auch wenn die betriebliche Obergrenze von maximal 6% Dauergrünland überschritten wird. Altgrasstreifen sind innerhalb und am Rande von Dauergrünland zulässig, sie müssen sich jedoch optisch vom angrenzenden, genutzten Dauergrünland unterscheiden. Altgrasstreifen können maximal 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche ausmachen, bei einzelnen Altgrasstreifen können diese auch bis zu 0,3 ha groß sein, auch wenn die 20% überschritten werden. Darüber hinaus gehende Flächenanteile fallen aus der Förderung im Rahmen der Öko-Regelung. Ein Altgrasstreifen muss mindestens 0,1 ha groß sein und es müssen mindestens 1 % des betrieblichen, förderfähigen Dauergrünlands als Altgrastreifen beantragt werden. Es gibt keine Vorgabe mehr hinsichtlich der maximalen Standzeit eines Altgrasstreifen, die frühere Beschränkung auf maximal 2 Jahre des Altgrasstreifens auf demselben Teilschlag ist entfallen. 

Bei der Öko-Regelung 2 (vielfältige Kulturen) wird stärker zwischen Winter- und Sommerkulturen unterscheiden, ebenso ob fein- oder grobkörnige Leguminosen in Mischungen enthalten sind. Alle Mischkulturen mit Maisanteilen werden ab 2025 bei der Öko0-Regelung 2 als Mais gewertet. Für den beetweisen Anbau von Gemüsekulturen, Küchenkräutern, Zierpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen gelten gesonderte Regelungen.

Bei der Öko-Regelung 3 (Agroforstflächen) muss der Anteil der Gehölze auf der Fläche zwischen 2 % und 40 % liegen. Die Gehölzstreifen dürfen auf der überwiegenden Länge nicht breiter als 25 Meter sein und dürfen maximal 100 Meter auseinander bzw. zum Rand der Fläche liegen. Der kleinste Abstand zwischen den Gehölzstreifen oder einem Gehölzstreifen und einem Landschaftselement oder Waldrand muss auf der überwiegenden Länge mindestens 20 Meter betragen.

Bei der Öko-Regelung 4 (Dauergrünlandextensivierung) werden neben Rindern, Schafe und Equiden (Pferde, Esel, Maultiere) nun auch Rot- und Damwild berücksichtigt. Mufflons werden zu den Schafen gezählt. Lämmer sowie Kälber des Dam- und Rotwildes werden zu den Muttertieren gezählt und sind nicht gesondert im Antrag aufzuführen.

Bei der Öko-Regelung 5 (extensive Dauergrünlandbewirtschaftung mit Kennarten) gilt, dass ein Umbruch (auch Pflegeumbruch) einer mit dieser öko-Regelung beantragten Fläche nicht zulässig ist bzw. zur Aberkennung der Öko-Regelung führt. Der Nachweis der Kennarten wird zwingend ab 2025 mittels der MonaAPP erfolgen. Die Erstellung von Kartierbögen ist damit entfallen.

Bei der Öko-Regelung 6 (freiwilliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel) ist die Liste der förderfähigen Kulturarten um Hirse und Pseudogetreide (Quinoa, Amaranth, Chia, Buchweizen) erweitert worden.

Konditionalitäten sind angepasst worden

Ab 2025 finden für Betriebe unter 10 ha Betriebsfläche keine Kontrollen und keine Sanktionierungen mehr im Rahmen der Konditionalitäten in den Bereichen GAB - Grundanforderungen an die Betriebsführung und GLÖZ - Erhaltung von Landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem zustand mehr statt. Gleichwohl bleibt auch für diese Betriebe die rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Auflagen erhalten. Dieser Verzicht auf Kontrollen und Sanktionierungen gilt nicht für die soziale Konditionalität, der Prüfungen von sonstigen Fördervoraussetzungen (z.B. Flächen / Tiere) und im Bereich der Fachrechtskontrollen.

Bracheflächen (außerhalb der Öko-Regelung1) dürfen im Fall der aktiven Begrünung nicht mehr alleine mit Gras oder Kulturpflanzen in Reinsaat begrünt werden. Es sind jedoch keine festen Saatgutmischungen, Mindestanteile oder ähnliche vorgeschrieben. Es muss ein flächiger Aufwuchs einer Mischung gewährleistet sein. Weiterhin gilt ein Sperrzeitraum vom 01.04. bis 15.08. in dem Brachen nicht gemäht, nicht gemulcht, nicht umgebrochen werden dürfen oder der Aufwuchs zerstört wird. Dieser Sperrzeitraum gilt auch für Biodiversitätsstreifen und Bejagungsschneisen.

GLÖZ 1 (Dauergrünlanderhaltung), hier ist die zustimmende Vorlage einer Eigentümerbescheinigung im Falle eines Pflegeumbruchs im Rahmen der Anzeige des Umbruchs nicht mehr notwendig. Ebenso ist die Umwandlung in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung genehmigungsfrei möglich.

GLÖZ 2 (Schutz von Mooren und Feuchtgebieten): Der Anbau von Paludi-Kulturen ist unter bestimmten Voraussetzungen im Moor- und Feuchtgebieten zulässig. Weiterhin ist die Umwandlung von bestimmten Dauerkulturen, beispielsweise Spargel, Rhabarber, Miscanthus, in Acker möglich. Bei Obstbaumkulturen gelten gesonderte Vorschriften hinsichtlich der Rodung und Neuanpflanzung von Gehölzen. Dauergrünland darf weiterhin in Moor- und Feuchtgebieten nicht umgebrochen werden.

GLÖZ 5 (Erosionsschutz): Ab 2025 gelten bestimmte Ausnahmen zum Pflugeinsatz für zertifizierte ökologisch wirtschaftenden Betrieben.

GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung): Auf mindestens 80% der betrieblichen Ackerflächen ist eine Mindestbodenbedeckung in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis zu erbringen. Ein fester Termin für den Beginn der Mindestbodenbedeckung ist entfallen und richtet sich jetzt an der guten fachlichen Praxis aus. Eine Mindestbodenbedeckung hat zu erfolgen durch: mehrjährige Kulturen, die bis zum 31.12. auf der Fläche sind oder durch Winterkulturen, die möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur / Pflügen eingesät wurden oder durch Begrünungen (Selbstbegrünung, Zwischenfrüchte, möglichst früh nach der Hauptkultur einen etablierten Bestand bilden und bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben) oder einem Verzicht auf das Pflügen ab Ernte Hauptkultur bis 31.12., oder nicht wendende, mulchende Bodenbearbeitung, Stoppelbrache, Mulchauflagen, Belassen von Ernteresten bis 31.12. oder einer Abdeckung durch Folien, Vlies etc. zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion bis zum 31.12. Weiterhin gelten Ausnahmen für schwere Böden, für den Anbau von früher Sommerkulturen, Anbau in vorgeformten Dämmen und Dauerkulturen.

GLÖZ 7 (Einhaltung des Fruchtwechsels): Auf jeder Ackerfläche eines Betriebs muss in einem Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 2 verschiedene Kulturen angebaut werden und auf mindestens 33% der Ackerfläche hat ein jährlicher Wechsel stattzufinden oder beim Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht / Untersaat zu erfolgen. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen. Die Bedingungen des Fruchtwechsels gelten auch für neu übernommene Flächen, z.B. im Rahmen eines Bewirtschafterwechsel. Ab 2026 werden auch Mais-Mischkulturen generell als Mais gewertet und somit stellen dann Mais-Mischkulturen keine Unterbrechung im Rahmen des Fruchtwechsels mehr dar. Diese Betrachtung gilt ab 2026 und ist nicht rückwirkend anzuwenden. Bestehende Ausnahmen im Rahmen des Fruchtwechsels aus den Vorjahren gelten weiterhin. Für einen beetweisen Anbau von Gemüsekulturen, Gewürzpflanzen, Heilkräutern, Zierpflanzen und bei wissenschaftlichen Versuchsflächen gelten die Anforderung des Fruchtwechsels per Definition als erfüllt.

GLÖZ 8 (Mindestanteil nicht produktiver Flächen): Die Erbringung von mindestens 4% nicht produktiver Fläche (Konditionalitätenbrache) ist ersatzlos entfallen. Der Schutz von Landschaftselementen bleibt, analog der Vorjahre, bestehen.

Soziale Konditionalität neu hinzugekommen

Ab dem 01.01.205 kommt die Einhaltung der sozialen Konditionalität für den Erhalt von Fördermitteln hinzu. Hierbei geht es um die Einhaltung und bessere Beachtung der einschlägigen Arbeits- und Arbeitsschutzgesetze. Verstöße gegen diese verschiedenen deutschen gesetzlichen Vorgaben werden sanktioniert, sofern eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Prüfung der Einhaltung der Vorschriften obliegt den einschlägigen Behörden (z.B. Amt für Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit) und den Arbeitsgerichten. Kontrollen finden im Ermessen dieser Fachbehörden statt, Kontrollen durch die Landwirtschaftskammer wird es, da nicht zuständig, nicht geben. Weitere Informationen zum Thema „soziale Konditionalität“ können hier abgerufen werden:

Stand: 19.02.2025

Autor: Roger Michalczyk