Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Kontrolljahr 2023

Mit der Konditionalität wird in der neuen Förderperiode das bisherige System der Cross Compliance in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt.


Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Die bisherigen Verpflichtungen aus dem Greening zum Erhalt des Dauergrünlandes und zum Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlandes wurden hierbei im Rahmen der Konditionalität bei den GLÖZ-Standards 1 und 9 in leicht geänderter Form übernommen. Zusätzlich wurden weitere GLÖZ-Standards eingeführt bzw. modifiziert:

Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1 & 9)

Die Erhaltung des Dauergrünlands war in der letzten Förderperiode Bestandteil des Greenings und wird in dieser Förderperiode als Verpflichtung im Rahmen der Konditionalität fortgeführt. Ziel ist die Sicherstellung des regionalen Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Unter dem Begriff „Dauergrünland“ sind hierbei Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren weder Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren noch umgepflügt wurden. Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen, zum Beispiel Heidegebiete.

Um die Abnahme des Dauergrünlandanteils vorzubeugen, ist die Umwandlung von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die umzuwandelnde Fläche im Verhältnis von 1:1 durch neu angelegtes Grünland ersetzt wird.

Das Umpflügen von potentiellem Dauergrünland mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, ist spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch den Betriebsinhaber anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie nicht binnen der genannten Frist, so wird das Umpflügen nicht für die Bewertung im Hinblick auf die mögliche Entstehung von Dauergrünland berücksichtigt.  

Es wird zwischen umweltsensiblem und normalem Dauergrünland unterschieden. Im Rahmen der Konditionalität unterliegt umweltsensibles Dauergrünland einem besonderen Schutz. Das umweltsensible Dauergrünland umfasst Dauergrünland, das am 01.01.2015 in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) und Vogelschutz-Gebieten (VSG-Gebieten) besteht. Auf umweltsensiblem Dauergrünland gilt ein absolutes Umwandlungs- und Umbruchverbot.

Für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung auf umweltsensiblem Dauergrünland und Dauergrünland in gesetzlich geschützten Biotopen besteht ab dieser Förderperiode eine Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht betroffen sind alle Maßnahmen, bei denen eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe durchgeführt wird. Als flache Bodenbearbeitung werden auch Maßnahmen gewertet, bei denen die Bodenoberfläche lediglich angekratzt wird, ohne dass eine wendende Bodenbearbeitung, zum Beispiel Striegeln, stattfindet. Maßnahmen, die die Grasnarbe zerstören, sind nicht gestattet. Etwaige Maßnahmen hat der Begünstigte 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen.

Weitere Informationen zum Dauergrünland entnehmen Sie den Merkblättern „Dauergrünlanderhalt“ und „Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung auf umweltsensiblem Dauergrünland“ sowie den entsprechenden Antragsformularen.

Regelungen für landwirtschaftliche Flächen in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2).

Jedes Bundesland hat zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren eine entsprechende Gebietskulisse auszuweisen, die die zu schützenden Moor- und Feuchtgebiete ausweist. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Ausweisung einer Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore in Nordrhein-Westfalen (Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW - LFMKV NRW).  

Die aktualisierte, verbindliche Gebietskulisse können die Antragsteller der GIS Anwendung des ELAN-Programms entnehmen. Eine Anleitung zur Einbindung neuer Layer in der GIS Anwendung ist unter Frage 3.26 bei den Häufigen Fragen und Antworten zu ELAN-NRW zu finden:

3.26 Wie können zusätzliche Kulissen in der ELAN GIS-Ansicht eingeblendet werden?

Darüber hinaus kann die Kulisse auf der Seite TIM online abgerufen werden:

www.tim-online.nrw.de

Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt folgendes:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch
    • einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
    • eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
    • eine Auf- und Übersandung.

Zulässig ist die standortangepasste nasse Nutzung einer Fläche mittels Paludikultur, sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig bleibt. Eine solche Nutzung mittels Paludikultur ist allerdings nicht zulässig auf Dauergrünlandflächen, die

  • in einem Gebiet liegen, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist (FFH-Gebiet),
  • in einem Gebiet liegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist (Vogelschutzgebiet),
  • ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften sind oder
  • in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegen (Naturschutzgebiet).

Zusätzlich ist im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes zu beachten:

  • Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben, darf nur nach Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt erfolgen.
  • Eine Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt.

Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4)

Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer grenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, nicht angewendet werden. Hierbei wird ab der Böschungsoberkante gemessen, liegt keine Böschungsoberkante vor, so wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Die Regelung gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.

Weitere durch die Landwirte einzuhaltende fachrechtliche Anforderungen zum Bewirtschaftungsabstand vom Gewässer finden sich in der Düngeverordnung, der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie dem Wasserhaushaltsgesetz.

Begrenzung der Bodenerosion (GLÖZ 5)

Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten KWasser1 und KWasser2
Übersicht: Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten KWasser1 und KWasser2


Auflagen zum Pflugeinsatz in Erosionsgefährdungsgebieten KWind
Übersicht: Auflagen zum Pflugeinsatz in Erosionsgefährdungsgebieten KWind

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen.

Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Die erosionsgefährdeten Gebiete für NRW werden mit der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen neu ausgewiesen, namentlich der Landeserosionsschutzverordnung – LESchVO NRW).

Zuständig für die Gebietsausweisung der Erosionsgefährdungsklassen ist der Geologische Dienst. Die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung verwendeten Faktoren ist im Internet unter der Adresse https://www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm einsehbar.

Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1 zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe KWind zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

  • vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden,
  • ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwind-richtung angelegt wird,
  • im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
  • unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

Abweichend gelten in NRW folgende Anforderungen:

  • Pflügen ist auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, zulässig, wenn die Pflugfurche frühestens nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird und unmittelbar danach bis spätestens Ende Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm angebaut wird.
  • Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind, ist das Pflügen zulässig, wenn eine Dauerkultur neu angelegt wird, deren Zwischenreihen dauerhaft begrünt werden.
  • Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden,
    1. wenn bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite quer zum Hang angelegt wird,
    2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird oder
    3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite angelegt wird.
  • Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Fläche mit einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke mit einer Breite von mindestens fünf Metern grenzt.
  • Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln und anderen Dammkulturen zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn
    1. beim Anlegen der Dämme ein Querdammhäufler eingesetzt wird und die Quer-dämme bis zur Ernte erhalten bleiben,
    2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder
    3. eine Zwischendammbegrünung etabliert wird.
  • Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen gepflügt werden, wenn
    1. der Boden bis zum Pflügen durch eine Zwischenfrucht, durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,
    2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden und beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,
    3. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder
    4. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens sechs Metern in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden und bei Hanglängen unter 100 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der gärtnerischen Kultur beibehalten werden.
  • Das Pflugverbot für Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 sowie der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zu den in § 16 Absätze 2 bis 4 der GAPKondV genannten Zeiten ist nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um die besonderen Erfordernisse des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nummer 1 und 2 PflSchG, namentlich dem Schutz von Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen, Rechnung zu tragen.

Nach § 3 LESchV NRW darf ein Betriebsinhaber die Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse auf einen einzelnen von ihm bewirtschafteten Schlag eines Feldblocks beziehen, wenn der Feldblock insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle anderen Rasterzellen des Schlages nicht erosionsgefährdet sind. Zur Wahrnehmung dieser Ausnahme ist ein Antrag zu stellen. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Kreisstelle.

Flächen müssen Mindestbodenbedeckung aufweisen (GLÖZ 6)

Es ist eine Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen in bestimmten Zeiten für alle Betriebe mit Acker- und / oder Dauerkulturen vorgeschrieben. Die Anforderungen an die Mindestbodenbedeckung gelten erstmalig nach der im ersten Antragsjahr 2023 erfolgten Ernte.

Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung erfolgt durch:

  1. mehrjährige Kulturen,
  2.  Winterkulturen,
  3.  Zwischenfrüchte,
  4.  Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais),
  5.  Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
  6.  Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
  7.  eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
  8.  eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Im Fall der Erbringung der Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder einer Mulchauflage ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

Abweichend hiervon kann die Mindestbodenbedeckung auch auf schweren Böden mit mindestens 17 Prozent Tongehalt ab der Ernte Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahrs erfolgen. Die Kulisse kann auf der Seite TIM online (www.tim-online.nrw.de) abgerufen werden. Als weitere Ausnahme kann eine Mindestbodenbedeckung vom 15. September bis 15. November des Antragsjahres beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr durchgeführt werden. Frühe Sommerkulturen im Sinne der Anforderung an die Mindestbodenbedeckung sind die nachstehenden Kulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März erfolgt:

  1.  Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
  2.  Leguminosen ohne Sojabohnen,
  3.  Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Sofern auf Ackerland mit vorgeformten Dämmen zur Bestellung im darauffolgenden Jahr eine Selbstbegrünung zwischen den Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres zugelassen wird, gilt die Mindestbodenbedeckung als erfüllt.

Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch eine Aussaat besteht.

Ab 2023 gilt für Ackerbrachen, dass innerhalb des Zeitraums 1. April bis zum 15. August eines Jahres Pflegearbeiten, in Form vom Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat, nicht zulässig sind. Abweichend hiervon ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Öko-Regelungen zulässig, wobei die dortigen Termine und Auflagen zu beachten sind.

Für Blüh- und Bejagungsschneisen gilt ab diesem Jahr, dass sie der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen sind und vom 1. April bis zum 15. August keine Mahd, kein Umbruch, kein Mulchen o.ä. erfolgen darf. Innerhalb des Zeitraums darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenen Grünlandfläche erfolgen.

Fruchtwechsel auf Ackerland einhalten (GLÖZ 7)

Die bisherigen Auflagen der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings werden durch Regelungen zur Einhaltung eines Fruchtwechsels abgelöst. Die neue Regelung vergleicht flächenscharf jeden Einzelschlag hinsichtlich eines wechselnden Anbaus von Hauptkulturen und gilt auch bei Teilungen und Zusammenlegungen von Flächen sowie bei Betriebswechsel.

Im Antragsjahr hat auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebs, bezogen auf das Vorjahr, ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen. Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche kann der Fruchtwechsel durch einen Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung durch eine Untersaat erbracht werden. Die Einsaat der Zwischenfrucht oder Untersaat muss bis zum 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen und hat bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu verbleiben.

Weitere Auflagen bezüglich der Zwischenfrucht/Untersaat sowie Vorgaben zur Mischungsverhältnissen gibt es nicht. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt. Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten können jährlich über ELAN im Flächenverzeichnis in der Spalte „Fruchtwechsel“ angegeben werden. Die Angabe ist immer in dem Jahr anzugeben, in dem die Zwischenfrucht oder Begrünung durch Untersaat auf die Hauptkultur folgt. Die Anerkennung einer Zwischenfrucht oder Untersaat für den Fruchtwechsel des Folgejahres ist nur in diesen Fällen möglich. Änderungen sind bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres über die Mehrfacheinreichung in ELAN möglich. 

Spätestens im dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.

Sollte beispielsweise im 1. Jahr Mais angebaut worden sein, kann im Folgejahr wiederum Mais angebaut werden, sofern eine Untersaat vorgenommen wurde oder eine anschließende Zwischenfrucht ausgebracht wird. Im dritten Jahr muss dann jedoch eine andere Hauptkultur sich auf der Fläche befinden. Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird differenziert, sodass beispielsweise Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen darstellen.

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel sind mehrjährige Kulturen, Brachen sowie Gras- oder Grünfutterflächen. Hierzu gehören auch Gras oder Grünfutterflächen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, Gras zur Erzeugung von Rollrasen sowie Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen. Auch beim Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht. Der Fruchtwechsel gilt zudem als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz-, oder Zierpflanzen angebaut werden. Sobald eine Kultur im Beet die Mindestschlaggröße von 0,1 ha übersteigt, ist die tatsächliche Nutzung anzugeben.

Die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten nicht für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe. Auch sind Betriebe von den Auflagen befreit, sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind.

Für das Jahr 2023 ist die Verpflichtung zum Fruchtwechsel ausgesetzt.

Trotz Aussetzens der Regelungen zum Fruchtwechsel in 2023 ist zu beachten, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Hauptkulturen bewertet werden. Das heißt, im Jahr 2024 muss innerhalb des Dreijahreszeitraums auf allen Ackerflächen des Betriebes mindestens einmal eine andere Kultur angebaut worden sein.

Schutz nichtproduktiver Flächen und Landschaftselemente (GLÖZ 8)

Es sind mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen einschließlich der Landschaftselemente zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei zusammen mit dazugehörigen Landschaftselementen eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen.

Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen, es müssen also mindestens 2 Kulturen, die weitgehend gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt sind, erkennbar sein. Ein bestimmtes Anteilsverhältnis ist hierbei nicht festgelegt. Auch eine Mischung aus verschiedenen Gräsern (z.B. Rotschwingel und Weidelgras) oder auch verschiedenen Kleearten ist zulässig. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist ausschließlich zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

Ab dem 1. September eines Jahres darf eine Aussaat (z.B. von Winterweizen), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten.

Von der Verpflichtung zur Erbringung der vier prozentigen Stilllegung sind Betriebe, die nicht mehr als 10 ha Ackerland bewirtschaften, Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen, brachliegendes Land sind oder eine Kombination dieser Nutzungen besteht. Weiter sind ausgenommen die Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder einer Kombination dieser Nutzungen besteht.

Im Antragsjahr 2023 ist es ausnahmsweise möglich, auf Stilllegungsflächen Getreide (ohne Mais), Leguminosen (außer Sojabohnen) oder Sonnenblumen anzubauen. Diese Flächen sind im Flächenverzeichnis gesondert zu kennzeichnen und werden bei der Erbringung der vier prozentigen Brache angerechnet.

Von der Option können Betriebe nicht Gebrauch machen, wenn im Jahr 2023 ein Antrag auf Zahlungen für die freiwilligen Stilllegungen gemäß Öko-Regelungen gestellt werden soll.

Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser Option die betreffenden Ackerschläge, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brache fortgeführt werden. Sollte im Betrieb auch nur eine dieser genannten Bracheschläge umgebrochen worden sein, kann der gesamte Betrieb nicht an dieser Ausnahmeregelung teilnehmen. Brachen die in den Vorjahren im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert wurden sind hiervon nicht betroffen.

Wie bisher auch, gilt ab 2023 weiterhin, dass die Beseitigung von Landschaftselementen im Rahmen der Konditionalität nicht zugelassen ist und Verstöße zur Kürzung der Prämien führt.


Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Gegenüber den bis Ende 2022 im Rahmen von Cross Compliance geltenden Vorgaben kommt es ab 2023 bei den Grundanforderungen an die Betriebsführung ebenfalls zu einigen Änderungen.

So fallen die Regelungen zu TSE-Krankheiten und zur Tierkennzeichnung und –registrierung weg. Verstöße bei der Kennzeichnung, Registrierung und fristgerechten Meldung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben folglich keine förderrechtlich-relevante Sanktionierung mehr zur Folge; die Fachrechtsverpflichtungen in diesem Bereich sind jedoch weiterhin einzuhalten und werden entsprechend nach dem Fachrecht als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Zu beachten ist aber, dass bei Beantragung der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen, die Einhaltung der Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere Voraussetzung für die Gewährung dieser Zahlungen ist.

Wasserrahmenrichtlinie beachten (GAB 1)

Zum Schutz des Grundwassers kommen neue Anforderungen durch die Wasserrahmenrichtlinie sowie die Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hinzu. Betroffen sind Betriebe, die phosphathaltige Düngemittel lagern oder anwenden oder Wasser zur Bewässerung dem Naturhaushalt entnehmen. Phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden. Zudem ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zur Böschungsoberkante je nach Ausbringungsgerät zu vermeiden. Dies gilt auch für das Abschwemmen der Düngemittel in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen.

Weitere Abstandsauflagen zu Gewässern bzw. ein absolutes Aufbringungsverbot phosphathaltiger Düngemittel können für Flächen mit Hangneigung bestehen. Für diese Flächen gelten, je nach Hangneigung, zusätzliche besondere Anforderungen zur sofortigen Einarbeitung, die es zu beachten gilt. Für Flächen, die ausweislich in einem mit Phosphat belasteten und eutrophierten Gebiet liegen, können sich darüber hinaus spezielle Vorgaben für die Düngung mit phosphathaltigen Düngemitteln ergeben.

Weitere Vorgaben erstrecken sich auf die Entnahme und Benutzung von Wasser aus dem Grund- oder einem Oberflächengewässer, z.B. zur Bewässerung. Hierzu bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Gleiches gilt, wenn ein Oberflächengewässer aufgestaut wird. Die Menge sowie die Art und Weise der Wasserentnahme sind im Bescheid mit der Genehmigung festgelegt und einzuhalten.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (GAB 7)

Im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wird im Rahmen der Konditionalität die Sachkunde des Anwenders ab dem Kontrolljahr 2023 prüfungsrelevant. Diese Sachkunde muss der zuständigen Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden, z.B. durch eine bestandene Sachkundeprüfung.

Im Gebrauch befindliche Spritz- und Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden, müssen in Zeitabständen von 6 Kalenderhalbjahren überprüft werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen. Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens 6 Monate nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft werden.

Verbotene Pflanzenschutzmittel bzw. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung nicht erneuert worden ist bzw. dessen Genehmigung aufgehoben worden und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sind unverzüglich zu beseitigen.


Sanktionierung von Verstößen

Darüber hinaus nennenswert ist eine in 2022 erstmalig zur Anwendung kommende Änderung bezüglich der Sanktionierung von Verstößen.

Während bislang die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße zu einer Sanktionierung im Jahr ihrer Feststellung führten, hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil entschieden, dass bei festgestellten Verstößen auf das Jahr der Begehung des Verstoßes abgestellt werden muss.

Wird folglich bei der Kontrolle festgestellt, dass ein Verstoß nicht im aktuellen, sondern in einem der drei zurückliegenden Kalenderjahre begangen wurde, sind die Sanktionen zukünftig auf Grundlage der Zahlungen zu berechnen, die in dem Jahr beantragt wurden, in dem der Verstoß begangen wurde, und nicht wie bisher praktiziert, in dem Jahr in dem der Verstoß festgestellt wurde.

Ist bei einem festgestellten Verstoß das Jahr der Begehung nicht zu ermitteln, so ist von einer Begehung des Verstoßes im Jahr der Kontrolle auszugehen.

Verstöße, die länger als drei Kalenderjahre in der Vergangenheit liegen, werden im Konditionalitäten-System nicht mehr berücksichtigt. Eine Benachrichtigung der Fachbehörde im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erfolgt hingegen weiterhin.

Stand: 09.03.2023