Überprüfung der Grundanträge 2022 der Agrarumweltmaßnahmen

In diesem Jahr gab es bis zum 30.06. die Möglichkeit, für einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum, beginnend ab dem 01.01.2023, Grundanträge für die neue EU-Förderperiode in den verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen zu stellen: Vielfältige Kulturen mit großkörnigen Leguminosen, Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge, Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen, Buntbrachen, Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen und Getreideanbau in weiter Reihe.

Obwohl zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Bestimmungen zur Umsetzung der neuen Förderperiode fehlten und so die Antragstellung mit verschiedenen Unwägbarkeiten verbunden war, gab es seitens der Landwirtschaft eine rege Nachfrage. Im Zuge der aktuellen Entwicklungen hat sich herausgestellt, dass eine Überprüfung der Anträge notwendig ist. Wir bitten daher darum, Ihren Antrag nochmals kritisch zu prüfen und an die tatsächlich vorgesehene Umsetzung ab Januar 2023 anzupassen.

Vom Ergebnis dieser Überprüfung und Korrektur hängt es ab, ob einzelne Maßnahmen in diesem Jahr komplett gestrichen werden müssen oder ob Kappungen des Hektarumfangs bei verschiedenen Maßnahmen ausreichen, um die vorliegenden bzw. möglichst viele Anträge bewilligen zu können. Helfen Sie mit, dass die Anträge möglichst ohne Kappungen und ggf. sogar Streichung einer Maßnahme bewilligt werden können!

Bei dem aktuell vorliegenden Antragsumfang müsste die Maßnahme Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge von der Förderung ab dem Jahr 2023 zunächst ausgesetzt werden und zusätzlich müssten Kappungen bei den Maßnahmen Anlage mehrjähriger Buntbrachen, Anlage von Uferrandstreifen, Getreideanbau in weiter Reihe und Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen vorgenommen werden.

Zum Hintergrund: Finanzmittel, die durch Bewilligungen gebunden sind, können nicht mehr anderweitig genutzt werden. Das heißt, wenn ein Betrieb einen Antrag stellt und den Antrag nach der Bewilligung zurückzieht, stehen diese für fünf Jahre gebunden Mittel nicht mehr zur Verfügung, sondern verfallen. Die Mittel können nicht mehr für andere Betriebe oder andere Maßnahmen verwendet werden. Das bedeutet, dass jede nicht umgesetzte Bewilligung, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel reduziert.

Nehmen Sie daher Ihre Grundanträge zurück, sofern sie nicht weiter beabsichtigen, die Verpflichtungen einzugehen, oder korrigieren Sie Ihren Antrag, wenn er in sich nicht plausibel ist (z. B. wenn für die gesamte Ackerfläche des Betriebes der Anbau von Getreide in weiter Reihe beantragt wird). Der beantragte Hektarumfang soll dabei auf den tatsächlich beabsichtigten Umfang verringert werden.

Inzwischen liegen nun bezüglich der Umsetzung der Agrarreform weitgehend alle Informationen vor, die Sie für eine Überprüfung Ihrer Anträge benötigen, siehe hierzu auch:

Nachfolgend einige Aspekte, die für Ihre Entscheidungen relevant sein könnten.

  • Konditionalität
    Ab 2023 müssen alle Betriebe, die Fördermittel in Anspruch nehmen, die Vorgaben der Konditionalität erfüllen. Dazu gehört auch die Vorgabe, dass 4% der Ackerfläche stillzulegen sind. Auch wenn diese Verpflichtung aufgrund der aktuellen Situation für 2023 vermutlich ausgesetzt wird, muss die 4% Stilllegungsfläche ab 2024 nachgewiesen werden. 
  • Buntbrachen und Uferrandstreifen
    Beachten Sie bitte, dass Sie bei den Agrarumweltmaßnahmen fünfjährige Verpflichtungen eingehen. Das heißt, wenn Sie einen Antrag auf 1 ha Buntbrache oder Uferrandstreifen gestellt haben, müssen Sie diese Flächen bis Ende 2027 entsprechend bewirtschaften und ab 2024 zusätzlich die 4%-ige Stilllegungsverpflichtung erfüllen. Flächen, die an die Agrarumweltmaßnahmen gebunden sind, können nicht auf die 4%-ige Stilllegungsverpflichtung angerechnet werden.
    Die Uferrandstreifen müssen z.B. künftig eine Mindestbreite von 10 m aufweisen und ein Mulchen der Flächen reicht in der neuen Förderperiode nicht mehr aus. Die Flächen müssen gemäht werden und das Mahdgut muss von der Fläche abgefahren werden.
  • Vielfältige Kulturen
    Beachten Sie, dass Sie die 10% an Leguminosen zukünftig nur noch mit großkörnigen Leguminosen erbringen können. Hierzu zählen die Ackerbohnen/Puffbohnen/Pferdebohne, Erbsen, Lupinen und Sojabohnen.

Die gestellten Anträge sind vor dem geschilderten Hintergrund zu überprüfen. Bitte melden Sie Ihrer Kreisstelle den Korrekturbedarf bis zum 16. September 2022. Das Zurückziehen oder das Anpassen von Anträgen ist anhand einer formlosen, schriftlichen Mitteilung unkompliziert möglich. Zur Hilfestellung finden Sie hier ein entsprechendes Dokument:

Stand: 18.08.2022

Autor: Ann-Kathrin Steinkamp