Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Aquakultur

Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Aquakultur in Nordrhein-Westfalen, die durch den Krieg in der Ukraine entstanden sind, nach der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (Billigkeitsrichtlinie EMFF)

Der seit dem 24. Februar 2022 stattfindende Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch zur Folge, dass sich die Kosten insbesondere für Strom, Kraftstoffe, Brennstoffe, Futtermittel und Sauerstoff für die Aquakulturbetriebe in Nordrhein-Westfalen schnell und stark erhöht haben. Die EU-Kommission hat daher mit der Verordnung (EU) 2022/1278 die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geändert und damit die Möglichkeit eröffnet, den Unternehmen im Aquakultursektor Hilfen mit EMFF-Mitteln zu gewähren, um die kriegsbedingten Mehrkosten anteilig auszugleichen. Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung der Aquakulturbetriebe geleistet werden.


Gegenstand der Leistung

  • Die Leistungen umfassen Ausgleichszahlungen für Aquakulturunternehmen aufgrund von entstandenen Kostensteigerungen durch die Aggressionen Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen.
  • Die Ausgleichszahlungen beschränken sich auf die Kostenkategorien Energie, Futtermittel und Sauerstoff.
  • Es werden Mehrkosten für die eigentliche Aquakulturproduktion als auch für Prozesse der unmittelbaren Weiterverarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse berücksichtigt.

Empfängerinnen und Empfänger der Leistung

  • Unternehmen der Aquakultur,
  • die aquatische Organismen für den menschlichen Konsum erzeugen
  • und einen Geschäftsbetrieb oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen unterhalten

Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen

  • Einer oder einem Leistungsberechtigten sind Mehrkosten in der Aquakultur durch Preiserhöhungen wegen des Kriegs in der Ukraine entstanden.
  • Der Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen geleistet werden, erstreckt sich vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Berechnung der Leistung

  • Die tatsächlichen Kosten in 2022 dienen als Grundlage für die Berechnung.
  • Die Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt.
  • Es werden Indizes herangezogen, die die Kostenveränderungen abbilden und die Kosten für 2021 ermitteln.
  • Von der Differenz zwischen den Kosten 2022 und 2021 wird ein bestimmter Leistungssatz erstattet (maximal 50 %).

Höhe der Leistung

  • Nach Feststellung des Gesamtbetrags der ausgleichsfähigen Mehrkosten für alle Anträge wird die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgelegt.
  • Die maximale Höhe der Leistung beträgt 75.000 Euro pro Unternehmen.
  • Es wird stets auf volle Euro abgerundet.
  • Es werden nur Anträge bewilligt, wenn die geltend gemachten Mehrkosten mindestens 2.000 Euro betragen.

Verfahren

  • Der Antrag ist bis zum 31.03.2023 einzureichen.
  • Das Rechnungsdatum der vorgelegten Belegkopien muss zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 liegen.
  • Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird über den Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach den Vorgaben der Richtlinie durch schriftlichen Bescheid entschieden.
  • Nach Bestandskraft des Bescheides wird die Auszahlung der Leistung veranlasst.
  • Der Antrag ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Nevinghoff 40, 48147 Münster einzureichen.

Bei Fragen zur Richtlinie wenden Sie sich bitte an:

Ulf Rehberg
Referat III.4 - Jagd, Fischerei und Aquakultur, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
Telefon: +49  (0)211 3843 - 3243
Telefax: +49  (0)211 3843 - 939110
E-Mail: ulf.rehberg@mlv.nrw.de

Bei Fragen zu den Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte an:

Astrid Herting
Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
Geschäftsbereich 3 – EU-Zahlstelle, Förderung
Telefon: +49 (0)251 2376 - 701
E-Mail: astrid.herting@maillwk.nrw.de


Antragsformulare

Sonstige Dokumente

Rechtsquellen

Stand: 14.02.2023