Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Meeres- und Fischereifonds (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-VO)

In der neuen Förderphase des EMFF gibt es deutlich verbesserte Fördermöglichkeiten für den Ausbau einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur. In Nordrhein-Westfalen wurde als neuer Förderschwerpunkt Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen in extensiven (Karpfen-)Teichwirtschaften eingeführt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine Förderung für die Umstellung von konventioneller Aquakultur auf ökologische Aquakultur zu beantragen.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-6 - 764.74.50 vom 29. April 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 406) (EMFF-Förderrichtlinie NRW)
  • Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF-VO) (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1)

Was wird gefördert?

2.1 Nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei
2.1.1 Innovationen im Fischereisektor
2.1.2 Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen
2.1.3 Schutz und Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora

2.2 Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
2.2.1 Innovationen in der Aquakultur
2.2.2 Produktive Investitionen in der Aquakultur
2.2.3 Weiterbildung und sozialer Dialog in der Aquakultur
2.2.4 Neue Aquakulturproduzenten
2.2.5 Umstellung auf ökologische Aquakultur
2.2.6 Aquakultur und Umweltleistungen
2.2.7 Tiergesundheit und Tierschutz in Aquakulturunternehmen

2.3 Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
2.3.1 Vermarktungsmaßnahmen
2.3.2 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Von der Förderung sind ausgeschlossen

  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck gedient haben oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert worden sind, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
  • Landkauf, eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten nebst Zubehör.
  • Die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen.
  • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Transportfahrzeugen (wie Radlader, Gabelstapler, Kleinbagger oder betrieblich angepasste Traktoren) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h.
  • Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7).
  • Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Schuldzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge und Versicherungsbeiträge (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7), nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen.
  • Ersatzbeschaffungen (ausgenommen Ersatzbeschaffungen für Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1), Leasingausgaben, Eigenleistungen und allgemeine Betriebsausgaben (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4.7).
  • Ankäufe von Kapazitäten, die mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind.
  • Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt sind.
  • Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.
  • Die Umsatzsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
  • Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.
  • Direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Europäischer Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
  • Generell ausgenommen ist die Unterstützung der Zucht von genetisch veränderten Organismen.
  • Der Erwerb von Tierarzneimitteln unter Nummer 2.2.7 Buchstabe d ist ausgeschlossen.
  • Vorhaben der Nummer 2.3.1 Buchstabe f dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen mit folgender Maßgabe für Maßnahmen nach Förderrichtlinien-Nummer:

  • 2.1.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts - ohne Gemeinden und Kreise - (wie Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche oder gemeinnützige Organisationen sowie eingetragene Fischereiverbände mit entsprechender Zweckbindung,
  • 2.2.2, 2.2.5 und 2.2.6 Aquakulturunternehmer,
  • 2.2.1 Aquakulturunternehmer und anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,
  • 2.2.3 selbstständige Aquakulturerzeuger und deren Ehe- oder Lebenspartner, öffentliche oder halböffentliche Organisationen oder andere Organisationen die von der Verwaltungsbehörde anerkannt worden sind,
  • 2.2.4 Neueinsteiger im Aquakultursektor,
  • 2.2.7 Aquakulturunternehmer und Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 und 2.3 ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur Süßwasseraquakultur in Nordrhein-Westfalen rentabel betrieben werden kann und förderfähig ist.
  • Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen können die Qualifikation ebenfalls belegen.
  • Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind in der EMFF-Förderrichtlinie NRW unter Nr. 4 geregelt.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Zuwendungsart: Projektförderung
  • Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bei Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen nach Nummer 2.2.6 zur Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft (siehe Nummer 5.3.5 Module 1 und 3) Festbetragsfinanzierung.

  • Die Formen der Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Ausgleichszahlung für Mehrausgaben oder Einkommensverluste.
  • Die Höhe der Zuwendung mit finanzieller Beteiligung privater Zuwendungsempfänger beträgt für Maßnahmen nach Nummer
    2.1 50 %
    2.2 50 % mit Ausnahme von Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen nach Nr. 2.2.6
    25 % für Transportfahrzeuge (wie Radlader, Gabelstapler, Kleinbagger oder betrieblich angepasste Traktoren) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h
    2.3.1 50 %
    25 % für Transportfahrzeuge (wie Radlader, Gabelstapler, Kleinbagger oder betrieblich angepasste Traktoren) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h
    2.3.2 40 % für Klein- und Kleinstunternehmen 25 % für mittlere Unternehmen
  • Die Höhe der Zuwendung für Förderanträge im Bereich geschlossener Aquakulturanlagen (Kaltwasser- und Warmwasser-Kreislaufanlagen) beträgt 50 % bis zu einem maximalen Zuschuss von 200 000 Euro.
  • Für kollektive Antragsteller besteht die Möglichkeit einen erhöhten Fördersatz von über 50 % für Maßnahmen nach Maßnahme nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.6 oder 2.3.1 (Merkblatt: kollektiver Antragsteller).
  • Die Höhe der Zuwendung bei Begünstigten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts beträgt 100 % für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.7.
  • Die Höhe der Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen in der Aquakultur gemäß Nr. 2.2.6 Buchstabe b wird unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelfalls und bei entsprechender Nachweisführung über das Teichbuch wie folgt berechnet:
    • Modul 1 Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft:
      Für die ersten 20 Hektar je förderfähigem Schlag 200 Euro pro Hektar.
    • Modul 2 Ausgleich für Verluste durch geschützte Wildtiere:
      Bis zu 50 Prozent des im digitalen Teichbuch nachgewiesenen Verlustes bis zu einer Verlusthöhe von 800 Euro pro Hektar: maximal 400 Euro pro Hektar.
    • Modul 3 Teiche ohne Nutzung:
      Für maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtfläche aller Schläge einer Teichwirtschaft 444 Euro pro Hektar.
  • Bagatellgrenze: 4 000 Euro zuwendungsfähige Gesamtausgaben.

Die Bagatellgrenze gilt nicht für Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2.6.

Für Aal-Besatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.2 liegt die Bagatellgrenze bei 500 Euro zuwendungsfähiger Gesamtausgaben.


Anträge und Anlagen

  • Antragsverfahren:
    Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen
  • Je nach Maßnahme sind zum Antrag unter anderem folgende Anlagen erforderlich:
    • Ausführliche Beschreibung der beantragten Maßnahme
    • Anlagen zum Antrag
    • Darstellung der Gesamtkosten
    • Beglaubigter Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister oder Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
    • Vertretungsberechtigung
    • Grundbuchauszug bzw. Pachtvertrag
    • Erforderliche Genehmigungen
    • Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
    • Bankbestätigungen zum Nachweis der Eigenmittel und/ oder Finanzierung
    • Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens
    • Firmenangebote mit Preisangaben

Auswahlverfahren

Alle Anträge werden einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahlkriterien sind in dem Merkblatt Auswahlkriterien einsehbar. Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe mindestens ein Kriterium erfüllen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Sollten im Laufe der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Planfonds. Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.


Fristen

Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf. Nach der Bewilligung muss die Maßnahme innerhalb von sechs Monaten in wesentlichen Teilen begonnen sein, sonst wird die Bewilligung automatisch rechtsungültig.


Auflagen / Verpflichtungen

  • Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen bei baulichen Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen 5 Jahre
  • Duldung von Kontrollen

Kontakt

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

  • Ansprechpartnerin: Claudia Kloß, Telefon 0251 2376-562, E-Mail: claudia.kloss@maillwk.nrw.de

Beim Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sie sich über die NRW Förderrichtlinie und die Förderschwerpunkte informieren.

  • Ansprechpartner: Ulf Rehberg, Telefon 0211 3843 3243, E-Mail: ulf.rehberg@mailmlv.nrw.de

Antragsformulare

Anlagen und Formblätter


Merkblätter

Rechtsquellen

Stand: 17.11.2022