Informationen zur Düngeverordnung (DüV) 2020 im Erdbeeranbau

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Welche Flächen unterliegen der DüV?

  • Der Erdbeeranbau unterliegt grundsätzlich der DüV.
  • Anzuwenden ist die Verordnung für Freilandflächen (inkl. fertigierte Freilandflächen)
  • Von der DüV ausgenommen sind:
    • Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren.
    • Gewächshausflächen und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit mindestens ein Jahr).
    • Nährstoffauswaschung muss durch gesteuerte Wasserzufuhr verhindert sein.

Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation

Düngebedarfsermittlung (DBE)

  • Wenn mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 / ha und Jahr mit Düngemitteln, Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen ausgebracht werden, ist vor der ersten Düngemaßnahme eine Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß Düngeverordnung notwendig.
  • Stroh wird als Bodenhilfsstoff gewertet.
    • Die enthaltenen Nährstoffe müssen berücksichtigt werden bei der Entscheidung, ob eine DBE erstellt werden muss. Erdbeerflächen mit Stroheinlage bzw. mit Strohverspätung unterliegen daher in der Regel der Verpflichtung zur schriftlichen DBE.
    • Stickstoff aus dem Stroh wird jedoch als „nicht düngewirksam“ bei der Erstellung der DBE gewertet.

N-DBE

  • Alle in der DüV genannten Faktoren (Sollwert, Abschläge für N-Gehalt im Boden und ggf. für Erntereste, Vorkulturen, Humusgehalt des Bodens etc.) müssen berücksichtigt werden. Daher sollte am besten ein Programm zur Ermittlung des Düngebedarfs, z.B. das Düngeportal verwendet werden.
  • Für Freilanderdbeeren sind in der Düngeverordnung jeweils 60 kg N/ ha für drei Düngetermine hinterlegt.
    • Zur Pflanzung
      • bei Herbstpflanzung; ohne Berücksichtigung eines Ertrages im gleichen Jahr.
    • zur Frühjahrsdüngung
      • anzuwenden für stehende Kulturen oder Frühjahrspflanzung.
    • zur Herbstdüngung.
  • es wird jeweils von einem Standardertrag von 140 dt/ha ausgegangen. Bei Änderung des Ertrages darf der Sollwert angepasst werden.
  • Für die Berechnung der DBE können bei Erdbeeren 25 kg N/ ha als Nmin-Richtwert angewendet werden.
  • Werden Erdbeeren nach Getreide gepflanzt, kann als Richtwert 15 kg N/ha für die DBE angerechnet werden.
  • Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs reduziert werden:
    • Voraussetzung sind vergleichbare Standortverhältnisse und gleiche Bewirtschaftung (inkl. gleicher Vorbewirtschaftung) sowie vergleichbare Kulturen.
    • In der Regel sind Erdbeerflächen daher oft sehr gut geeignet zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten.
  • Nachträgliche Korrektur des N-Düngebedarfs:
    • Eine Nachdüngung ist max. in Höhe von 10% des ursprünglich errechneten Düngebedarfs erlaubt.
    • Eine Nachdüngung ist nur erlaubt, wenn im Fall von Verlagerung von N durch Niederschläge ein zusätzlicher Düngebedarf entsteht und ist entsprechend zu dokumentieren.

Phosphat-DBE

  • Für alle Flächen >1 ha muss eine P-DBE erstellt werden.
  • Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge > 1 ha gemessen werden.
  • Insbesondere bei organischer  Düngung werden auch große P-Mengen ausgebracht, sodass die DBE bei organischer Düngung in der Regel für eine mehrjährige Fruchtfolge berechnet werden muss.
    • Max. für 3 Jahre: Bei mehr als 20 mg P2O5/100 g Boden. In diesem Fall darf max. der Entzug der Kultur bzw. der Fruchtfolge gedüngt werden.
    • Max. für 6 Jahre:  Bei weniger als 20 mg P2O5/ 100 g Boden.
      • Je nach Versorgungstufe darf ein Zuschlag zum Entzug gedüngt werden. Die Zuschläge werden z.B. im Düngeportal zur DBE der Landwirtschaftskammer NRW automatisch berücksichtigt.

Bei der Pflanzung dürfen 10 kg P2O5/ha für den Aufbau und die Einlagerung in das Rhizom der Pflanze bei der DBE berücksichtigt werden. Im Düngeportal ist dies über das zusätzliche Anlegen der Nutzung ,,Wurzelspeicher“ technisch möglich.

Düngedokumentation

  • Jede Ausbringung von Nährstoffen (org. und mineralische Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, …) ist binnen zwei Tagen nach dem Ausbringen zu dokumentieren.
    • Erfolgt die Düngung als Fertigation, ist der Fertigationsplan für die jeweilige Vegetationsperiode vor Düngebeginn zu hinterlegen. Nach Abschluss der Fertigationsperiode muss innerhalb von 2 Tagen die Summe der ausgebrachten N-/P-Mengen dokumentiert werden.
      • Eine Fertigationsperiode endet auch, sobald sich Änderungen im Fertigationsplan ergeben. Dann ist eine Zwischensummierung zu dokumentieren.
    • Für Flächen unter 1 ha muss keine P-Bedarfsermittlung erstellt werden, aber die P-Düngung dokumentiert werden.
    • Zur besseren Übersicht und bedarfsgerechten Versorgung der Kultur wird daher eine P-Bedarfsermittlung auch für Kleinstschläge empfohlen. Eine Bodenprobe ist hier nicht verpflichtend, kann aber dennoch sinnvoll sein.
    • Bei der Dokumentation müssen die Nährstoffe für N und P aus dem ausgebrachten Stroh angegeben werden. Bei Erdbeerstroh ist für Stickstoff die Mindestwirksamkeit mit 0 anzusetzen.
    • Es müssen auch Düngemengen unter 50 kg N/ha oder 30 kg P205/ha dokumentiert werden.
  • Jährliche Aufsummierung für das abgeschlossene Düngejahr
    • Aufsummierung der DBEs und Düngedokumentation für N und P für das abgeschlossene Düngejahr bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres.
    • Die Aufsummierung für N ist getrennt für nitratbelastete und nicht nitratbelastete Flächen zu führen.
    • Die Aufsummierung muss in der vorgegebenen Form der Anlage 5 DüV erfolgen
    • Werden im Betriebsdurchschnitt nachweißlich weniger als 50 kg N und weniger als 30 kg P2O5 / Hektar und Jahr ausgebracht, müssen DBEs und Düngung nicht dokumentiert werden. Die Summierungen entfallen dann ebenfalls. Der Nachweis erfolgt mit dem N-Obergrenzenrechner.

Bodenproben/Richtwerte

  • Phosphatgehalt
    • Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge (größer 1 ha) gemessen werden.
  • Stickstoffgehalt
    • Für Erdbeeren kann als Nmin –Wert Richtwert 25 kg N/ha bzw. 15 kg N/ ha nach Getreide verwendet werden.
    • Grundsätzlich ist es immer sinnvoll den aktuellen Nmin Wert im Boden zu analysieren.

Nitratbelastete und Eutrophierte Flächen ( § 13 a Flächen)

Anforderungen an Nitratbelastete Flächen gemäß DüV

  • Zusammenfassung der Düngebedarfsermittlungen (DBE) aller „roten Flächen“ zu einem N‑Gesamtdüngebedarf zum 31. März des laufenden Jahres.
    • Ergeben sich Änderungen nach dem 31.März, so müssen die Berechnungen jeweils angepasst werden.
    • Von dieser N-Gesamtsumme sind 20 % abzuziehen, die im betrieblichen Durchschnitt auf diesen Flächen im laufenden Jahr nicht überschritten werden dürfen.
  • Es gilt eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder min.-org. Düngemitteln. Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
  • Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten Gebieten von den oben genannten Beschränkungen (Reduktion des Düngebedarfs um 20 % und Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf) ausgenommen.
    • Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?
      • Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
      • Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20 % reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.
  • Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau auf Flächen mit Ernte der Hauptkultur bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres.
    • Umbruchverbot der Zwischenfrucht bis zu 15. Januar des Folgejahres.
    • Abschlegeln bzw. Walzen der Kultur ist analog den Regeln für Greening-Flächen erlaubt.
    • Wenn keine Zwischenfrucht angebaut wurde: Verbot der N-Düngung von Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar des Folgejahres.
    • Weitere Hinweise und Tipps zum Zwischenfruchtanbau finden Sie hier:
      Ziwschenfrüchte

Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten

  • Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Grundsätzlich ausgenommen ist nur Festmist von Huf-oder Klauentieren: Mehr Details
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in Nitratbelasteten oder Eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen. Die Teilnahme ist erstmals für 2021/22 vorgesehen und muss ab 2024 nachgewiesen werden.

Organische Düngung

  • Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
    • Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt. Weitere Informationen zu möglichen Kombinationen von Kompost und anderen Wirtschaftsdüngern finden Sie hier:
      Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze
  • Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht mehr oder nur noch anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt. werden.
    • Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
  • Vor jeder organischen Düngung muss eine DBE erstellt werden.
    • Im Fall von Mist- und Komposteinsatz im Herbst ist die DBE und damit die Anrechnung der Nährstoffmengen für die folgende Frühjahrskultur vorzunehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
      Vorgehen bei organischer Düngung im Herbst
  • Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden eingearbeitet werden.
    • Dies gilt nicht für Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 %.
  • Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
  • Richtwerte für Nährstoffgehalte organischer Dünger finden Sie hier: Nährstoffgehalte Düngemittel
  • Weitere Hinweise zur organischen Düngung finden Sie hier: Wirtschaftsdünger-Einsatz und Meldepflichten

Sperrfristen

  • Sperrfrist N: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 1,5 % TS) an Stickstoff: 02.12. – 31.01.
  • Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. – 15.01
  • Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren:
    • In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
    • In nitratbelasteten ("roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.
  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln

  • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
    • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
  • Mindestabstand zu Gewässern: i.d.R. muss ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden
    • Ausnahme: Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder
    • die Arbeitsbreite entspricht der Streubreite oder
    • die Düngung erfolgt über Fertigation, dann darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
  • Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.

Ausbringung von abgetragenen Erdbeersubstraten aus dem Tunnel auf Freilandflächen.

Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen die Aufbringung von abgetragenen Erdbeersubstraten erlaubt ist und welche Nährstoffmengen zu berücksichtigen sind:

Umgang mit Ernte- und Putzresten