Nichtkulturland-Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz

Einsatz von thermischen Verfahren zur Unkrautbekämpfung
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist laut Pflanzenschutzgesetz nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Auf anderen Flächen (=Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Diese darf aber nur erteilt werden, wenn
- der angestrebte Zweck vordringlich ist und
- mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden kann und
- überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
Rechtliche Grundlagen
Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie im Merkblatt unten. Für Anträge nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Besonderer Hinweis für Anträge und Genehmigungen ab 2014
Laut Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 06.01.2014 werden für die Anwendungen auf Nichtkulturland-Flächen aus Vorsorgegründen bis auf Weiteres grundsätzlich keine Genehmigungen für Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat ausgestellt.
Daher sind in erster Linie alternative mechanische und thermische Verfahren einzusetzen oder bei Anträgen muss auf andere Wirkstoffe ausgewichen werden. Einen umfassenden Überblick der verschiedenen alternativen Verfahren zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen finden Sie hier:
- Antrag Nichtkulturland nach § 12 (2)
72 KByte
Sie können den Antrag am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Fax schicken. - Merkblatt Nichtkulturland nach § 12 (2)
295 KByte
Ansprechpartner
- Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433