Genehmigungen und Kontrollen
Unser Service für Sie
- Genehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
- im Einzelfall nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
- Genehmigungen im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
- für den Einsatz auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
- Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Herkulesstaude
- Kontrollen der Pflanzenschutzanwendung und des Verkehrs
von Pflanzenschutzmitteln
- OWi-Verdachtsanzeigen
- Bienenschutz: Verfahrenshinweise bei Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel
- Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz
- für gewerbliche Anwender und Berater
- für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (§ 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz)
- für die Ankündigung einer Versuchsdurchführung (§ 20 Abs. 1 S.5 und Abs. 4 S.3 Pflanzenschutzgesetz)
- Informationen und Auskünfte
- zur Aufzeichnungspflicht von beruflichen Pflanzenschutzanwendungen
- zur Aufzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern von Pflanzenschutzmitteln
- über Abstandsauflagen zu Anwohnern
- für Verkäufer und Abgeber zu Beratungspflichten, Überprüfungspflichten von Pflanzenschutzmittelhändlern einschließlich Internethandel und Versandhandel
- zu alternativen, nichtchemischen Unkrautbekämpfungsverfahren
- zur Bekämpfung der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau)
- zur Bekämpfung von Staudenknöterich
- zum Einsatz von Herbiziden unter Herdenschutzzäunen
- zum Einsatz von Totalherbiziden im privaten Bereich
- zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zu rechtlichen Grundlagen im Pflanzenschutz
- zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Genehmigungen
- Einzelfallgenehmigung nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
Für Betriebe bzw. Flächen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier die Informationen und Anträge für "Genehmigungen im Einzelfall".
Ansprechpartner
Kirch, Dr. Thomas, Telefon: 0221 5340-442 - Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden: Herbizide, Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich NN 410 und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoff enthalten. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen.
Ansprechpartner
Um die zügige Antragsbearbeitung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, richten Sie bitte Anfragen ausschließlich per E-Mail an das folgende Postfach: psm-nsg@lwk.nrw.de - Nichtkulturland-Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz
Auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nicht-Kulturlandflächen), ist eine chemische Unkrautbekämpfung nicht gestattet. Insbesondere zur Gefahrensicherung können auf Antrag im Rahmen der Einzelfallprüfung Ausnahmen von dem Anwendungsverbot erteilt werden. Hier finden Sie Informationen und Anträge zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz.
Ansprechpartner
Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433 - Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Herkulesstaude 131 KByte
Ansprechpartner
Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433
Kontrollen
Anzeigenerstattung
(bei Verdacht einer ordnungswidrigen Pflanzenschutzmittelanwendung)
Wenn Sie einen konkreten Verdacht zu einem Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz haben, können Sie dies dem Pflanzenschutzdienst mitteilen. Zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und auch zur Abgrenzung des rechtlichen Sachverhalts zu zivilrechtlichen Belangen ist die Ermittlung von Fakten und einer klaren Sachlage erforderlich. Mit Ihren Beobachtungen zum Tatverdacht können Sie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens anregen und unterstützen.
Zur Anzeige verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck als Vorlage. Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an den Pflanzenschutzdienst.
E-Mail: psm-anwendungskontrolle@lwk.nrw.de
Bitte beachten Sie bei der Anzeigenerstattung:
Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als zuständige Fachrechtsbehörde entscheidet über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Anzeigende erhält grundsätzlich keine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand oder zum Ausgang des Verfahrens.
Es ist erforderlich, dass Sie bei Nachfragen als Zeuge zur Verfügung stehen. Dazu geben Sie uns Ihre Kontaktdaten bitte vollständig an. Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage und zu einem möglichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet (§ 57 und 161a StPO i. V. m. § 46 OWiG).
Bei einer Akteneinsicht (z.B. durch einen Rechtsanwalt) und bei einer Gerichtsverhandlung wird Ihre vollständige Adresse auch für den Betroffenen (also die angezeigte Person) ersichtlich, sofern es sich nicht um eine begründet anonym zu behandelnde Anzeige handelt.
- Vordruck Anzeige wegen Verdachts unzulässiger Pflanzenschutzmittelanwendungen 112 KByte
Formular, auch online ausfüllbar.
Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel
Zur erfolgreichen Aufklärung eines Bienenschadens mit Verdacht auf Vergiftung durch Pflanzenschutzmittel ist die unverzügliche Einbindung des Pflanzenschutzdienstes erforderlich. Die geschulten Inspekteure sind befugt Kulturflächen zu betreten und Pflanzenproben zu nehmen. Sollte kein zuständiger Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes erreichbar sein, z. B. an Wochenenden oder Feiertagen, kann die örtliche Polizeibehörde beweissichernd hinzugezogen werden. Die Erforderlichen Informationen ergeben sich aus dem Protokoll-Formular, das Sie hier finden:
Ansprechpartner
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439
Anzeigepflichten
- Anzeigepflicht für Verkäufer/Abgeber, Anwender und Berater nach § 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz
Verkäufer und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln, Berater im Pflanzenschutz und Lohnunternehmer und andere Anwender, die für Andere Pflanzenschutzanwendungen ausführen müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten sich einmalig beim Pflanzenschutzdienst anzeigen sowie Änderungen zeitnah per Änderungsanzeige melden. Hier finden Sie die Informationen und Formulare zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln. - Anzeigepflicht einer Versuchsdurchführung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz
Anwendungsversuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete unterliegen in der Regel dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Zusätzlich ist dem Pflanzenschutzdienst der geplante Versuch vorher anzuzeigen
Ansprechpartner
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439
- Nelles, Andrea, Telefon: 0221 5340-438
Informationen und Auskünfte
Informationen zur Aufzeichnungspflicht von Anwendern von Pflanzenschutzmitteln
- Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz
Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln, wie Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes, sowie alle anderen beruflichen Anwender (zum Beispiel im Gartenbau) sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Die Dokumentation kann über Schlagkarteien oder über ein einfaches Formular erfolgen. Werden die Anwendungen zum Beispiel durch einen Lohnunternehmer ausgeführt, sind die Anwendungsaufzeichnungen auch ein dem beauftragenden Betrieb zusammen zu führen.
Informationen über Anwendungsabstände zu Anwohnern
- Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Mit Veröffentlichung am 20. Mai 2016 wurden die Abstandsflächen, die bei Pflanzenschutzanwendungen zu Anwohnern und umstehenden Personen einzuhalten sind, neu geregelt. Unabhängig von mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen ist demnach ein Mindestabstand von zwei Metern bei Flächenkulturen und fünf Metern bei Raumkulturen zu Grundstücken mit Wohnbebauung, privat genutzten Gärten, unbeteiligten Dritten und zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten.
Informationen zur Aufzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern von Pflanzenschutzmitteln
- Aufzeichnungspflicht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 90 KByte
Hersteller und Händler von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Handelstätigkeit von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Hierzu wurde am 17.07.2018 an Verbände und Großhändler dieses Schreiben versandt.
Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die für die nur berufliche Anwendung zugelassen sind, ist nur gegen geeignete Vorlage des Sachkundenachweises der Erwerbers zulässig. Wie diese Überprüfungspflicht des Abgebers sichergestellt werden kann, ist Gegenstand der länderübergreifend abgestimmten Leitlinie mit praxisnahen Beispielen:
- Leitlinie zur Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln an berufliche Anwender 550 KB
Hinweise zur Überprüfungspflicht der Sachkunde seitens der Händler und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln
Spezifisch für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet oder im Wege des Versandhandels wurde zur Verbesserung der Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen eine ausführliche länderübergreifend abgestimmte Leitlinie für Internetanbieter und Versandhändler erarbeitet. Sie fasst die Anforderungen des Handels mit Pflanzenschutzmitteln auf diesem Wege transparent zusammen und erleichtert damit, die vielfältigen Anforderungen einzuhalten:
- Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel 500 KB
Gesetzliche Pflichten beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln über den Internet- und Versandhandel
Einen erste kurzen Überblick über Beschränkungen und Auflagen bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln enthält die länderübergreifend abgestimmte Kurzinformation. In den vorgenannten Leitlinien sind die Handelsvoraussetzungen näher erläutert.
Internet- und Versandhändler können ergänzend zu der vertieften Beratungspflicht über das spezifische Pflanzenschutzmittel dem Käufer allgemeine Kundeninformationen über den Umgang mit Pflanzenschutzmittel zukommen lassen. Dazu kann das folgende Muster verwendet werden.
- Käuferinformationsblatt über die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Versand- und Internethandel 40 KB
Ansprechpartner
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439
- Nelles, Andrea, Telefon: 0221 5340-438
Informationen zu alternativen, nichtchemischen Unkrautbekämpfungsverfahren
- Nichtchemische Verfahren zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen
Unkrautregulierung auf befestigten Wegen und Plätzen ist eine regelmäßige Aufgabe, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Bodenbeläge vor Schäden zu schützen. Dieses gilt sowohl für gepflasterte oder asphaltierte, als auch wassergebunden befestigte Flächen aller Art. Umwelt- und Wasserschutz muss gewahrt bleiben. Zusätzlich verbietet das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland. In der folgenden Maschinen- und Geräteübersicht finden sowohl Kommunen und Dienstleister als auch private Grundstücksbesitzer thermische und mechanische Lösungsmöglichkeiten für die zu pflegenden Flächen. (Aktualisierung: Januar 2024). - Bekämpfung der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau)
Die Herkulesstaude breitet sich auch in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren stark aus. Aufgrund ihrer Gefährdung für den Menschen wird in bestimmten Bereichen bereits eine Bekämpfung durchgeführt. Dabei ist der gezielte Einsatz effektiver Methoden über mehrere Jahre notwendig. Für die chemische Bekämpfung auf Nicht-Kulturlandflächen ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz erforderlich (s.o. unter Genehmigungen). Für die Bekämpfung der Herkulesstaude im Straßenbegleitgrün seitens des Trägers der Straßenbaulast wurde für NRW wieder eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis Ende 2020 gilt. - Staudenknöteriche - die unterschätzten Problempflanzen
Wurzelstücke im Boden genügen Staudenknöterichen, um sich an neuen Standorten zu etablieren. Erdbewegungen tragen daher wesentlich zur Ausbreitung der unterschätzten Problempflanzen bei. - Anwendung von Herbiziden unter elektrifizierten wolfsabweisenden Zäunen
Ab sofort können Anträge auf Einzelbetriebliche Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz zur Anwendung des Herbizides Roundup Power Flex gegen Bewuchs unter elektrifizierten wolfsabweisenden Zäunen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW gestellt werden. - Merkblatt: Einsatz von Totalherbiziden im privaten Bereich 851 KByte
- Merkblatt: Keine Unkrautbekämpfung mit Salz oder Hausmitteln! 1 MByte
- Genehmigungen und Kontrollen
Seit dem Ende der Übergangsfristen in 2015 ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Beratung zum Pflanzenschutz oder die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nur für Personen erlaubt, die im Besitz des entsprechenden Pflanzenschutz-Sachkundenachweises sind und die Sachkunde-Fortbildungspflicht erfüllt haben. Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat unterscheidet zwischen der Sachkunde für Anwender und Berater einerseits und der Sachkunde für Abgeber andererseits. - www.bvl.bund.de/psmdb
Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - www.bvl.bund.de/infopsm
Informationen über zugelassenen Pflanzenschutzmittel - www.bvl.bund.de/psmhandel
Weitere Informationen für Händler - PflSchG - Pflanzenschutzgesetz
- PflSchMV - Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
- PflSchGerätV - Verordnung über Pflanzenschutzgeräte
- PflSchSachkV - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- PflSchAnwV - Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
- BienSchV - Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel
- Nelles, Andrea, Telefon: 0221 5340-438
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439
Informationen zur Bekämpfung der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau)
Informationen zur Bekämpfung von Staudenknöterich
Informationen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz an Herdenschutzzäunen
Informationen zum Einsatz von Totalherbiziden im privaten Bereich
Auf versiegelten Flächen ist der Einsatz von Herbiziden und aller Mittel, die Unkraut abtöten, also auch sogenannter Hausmittel, verboten. Das Merkblatt zum Einsatz von Totalherbiziden richtet sich an private Käufer von Pflanzenschutzmitteln und informiert mit Fotos, wo die Mittel eingesetzt werden dürfen. Das zweite Merkblatt beschreibt das Anwendungsverbot von Salz und anderen Hausmitteln.