Anzeigepflichten

  • Anzeigepflicht für Verkäufer/Abgeber, Anwender und Berater nach § 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz
    Verkäufer und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln, Berater im Pflanzenschutz und Lohnunternehmer und andere Anwender, die für Andere Pflanzenschutzanwendungen ausführen müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten sich einmalig beim Pflanzenschutzdienst anzeigen sowie Änderungen zeitnah per Änderungsanzeige melden. Hier finden Sie die Informationen und Formulare zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
  • Anzeigepflicht einer Versuchsdurchführung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz
    Anwendungsversuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete unterliegen in der Regel dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Zusätzlich ist dem Pflanzenschutzdienst der geplante Versuch vorher anzuzeigen

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