Anwendung von Herbiziden unter elektrifizierten wolfsabweisenden Zäunen

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Ab sofort können Anträge auf Einzelbetriebliche Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zur Anwendung des Herbizides Roundup Power Flex gegen Bewuchs unter elektrifizierten wolfsabweisenden Zäunen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (NRW) gestellt werden. Dies wurde mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmt.

Auch in NRW verbreitet sich der gesetzlich geschützte Wolf. Neben durchziehenden Individuen sind einige Wölfe und Rudel bereits standorttreu geworden. Eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen für das Weidevieh sind elektrifizierte Zäune. Um die Funktionstüchtigkeit elektrischer Zäune zu erhalten, ist es notwendig, sie von Bewuchs frei zu halten.

Zum Schutz von Schafen und anderen Nutztieren vor Wolfsübergriffen werden meist fest installierte Zäune aus Drahtlitzen oder mobile Zäune verwendet, die mit einer Hütespannung von mindestens 2.500 Volt gesichert werden. Hierbei sind mehrere stromführende Litzen beginnend ab 20 cm Bodenabstand übereinander angebracht. Die unterste Litze maximal 20 cm über dem Boden ist hierbei die Wichtigste.

Bewuchs unterhalb des Zaunes führt zu massiven Spannungsverlusten. Daher gilt es, den Bewuchs unterhalb des Zaunes kurz zu halten. Hierzu genügt eine Breite von etwa 40 cm.

Auswahlkriterien für das Herbizid

Ein Herbizid muss bestimmte Kriterien aufweisen, um für diese Anwendung geeignet zu sein: die Wirksamkeit muss ausreichen, um einen bestehenden, etablierten Pflanzenbestand und auch Wurzelunkräuter ausreichend zurückzudrängen. Weiterhin müssen Rückstandsdaten und Wartezeiten für Tiere nach der Anwendung vorliegen. Derzeit kann der Bewuchs unterhalb des elektrischen Zaunes unter Berücksichtigung dieser Anforderungen nur mithilfe Glyphosat-haltiger Herbizide ausreichend kurzgehalten werden. Herbizide aus dieser Wirkstoffgruppe sind nicht persistent und die behandelten Flächen ergrünen mittelfristig wieder.

Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel dürfen im Grünland zur Wiesen- bzw. Weideneuansaat (Grünlanderneuerung) angewendet werden. Neben den allgemeinen Auflagen haben sie die Auflage VV549, in der es heißt: Behandelter Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder Silierung dienen. Insofern ist die direkte Aufnahme durch Weidetieren nicht problematisch. Wobei die meisten Tiere die Nähe des Zaunes meiden, um keinen Stromschlag zu bekommen.

Wie und wo ist die Genehmigung zu erhalten?

Beim Pflanzenschutzdienst NRW können Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft aus Nordrhein-Westfalen eine einzelbetriebliche Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG beantragen.

Einzelfallgenehmigung nach § 22 Pflanzenschutzgesetz

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Antragsteller bzw. den Betrieb, ist nicht übertragbar und zeitlich befristet (unter Beachtung der Aufbrauchfrist max. 3 Jahre).

Gibt es im Betrieb keinen Mitarbeiter mit einem Pflanzenschutz Sachkundenachweis zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie es z. B. bei Schafzüchtern der Fall sein kann, kann der Betrieb eine sachkundige Person oder ein entsprechendes Unternehmen mit der Anwendung beauftragen.

Die Anwendung ohne eine erteilte Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!

Praktische Anwendung des Herbizids

Roundup Power Flex (Wirkstoff: 480 g/l Glyphosat) darf unter elektrisch betriebenen Zäunen mit maximal 3,75 l/ha pro Jahr in 1-2 Anwendungen gegen ein- und zweikeimblättrige Unkräuter auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Herdenschutz (Wolf) gespritzt werden. Die Anwendung darf nur in einer Breite von ca. 40 cm erfolgen, eine Wartezeit entfällt. Es sind alle in der Gebrauchsanweisung aufgeführten Auflagen und Anwendungsbedingungen einzuhalten.

Es darf nur Fläche im Bereich der Weide behandelt werden, der Ackerrain ist als Nichtkulturland und Rückzugsgebiet von Nichtzielorganismen von der Behandlung ausgeschlossen.

Weitere Hinweise und regionale Anwendungsverbote

Unabhängig von einer einzelbetrieblichen Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG für die beschriebene Indikation gilt ein generelles Anwendungsverbot Glyphosat-haltiger Mittel in:

  • (1) Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz, wie Naturschutzgebieten, Nationalparken oder gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG (§ 4 Abs.1 PflSchAnwV) und
  • (2) Wasser- und Heilquellenschutzgebieten (§ 3b Abs.4 PflSchAnwV).

Weiterhin dürfen Pflanzenschutzmittel nicht an Gewässern innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum einem Gewässer angewendet werden. Abweichend davon beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist (§ 4a Abs.1 PflSchAnwV).

Für Flächen des Vertragsnaturschutzes können besondere Regelungen gelten und sind vorher abzuklären.