Neues EU Pflanzengesundheitssystem

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Jungpflanzenproduktion. Foto: Gerhard Renker

Am 14.12.2019 ist in der EU das neue Pflanzengesundheitssystem in Kraft getreten. Die neuen EU-Verordnungen (EU) 2017/625 (Kontrollverordnung) und (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) lösen das bisherige Regelungssystem um die Richtlinie der Kommission 2000/29/EG ab.

Die Ziele des neuen Regelungssystems sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle, Pflanzengesundheitskontrolle und ein verbesserter Schutz der Gemeinschaft vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch bessere Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards.

Es werden erstmals die Kontrollsysteme der Bereiche Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit unter einer gemeinsamen Kontrollverordnung zusammengeführt.

Die EU Kommission setzt dabei auf eine stärkere Verantwortung der Marktbeteiligten für die Belange der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Pflanzengesundheit.

Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Seite des Julius Kühn-Institut, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit, unter dem folgenden Link:

pflanzengesundheit.julius-kuehn.deExterner Link

Registrierung von Betrieben im neuen Pflanzengesundheitssystem

Die Registrierung von Betrieben bestand bereits im alten Regelungssystem unter anderem für Unternehmen, die pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb des EU Binnenmarktes verbringen oder auch für Importeure kontrollpflichtiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr.

Seit dem 14.12.2019 gilt die Registrierungspflicht nach den Regelungen der EU-Verordnung (EU)2016/2031 für Unternehmer, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Ausstellen von Pflanzenpässen (Ermächtigter Unternehmer)
  • Pflanzenpass-pflichtige Ware in Verkehr bringen oder produzieren
  • Importeure von kontrollpflichtiger Ware
  • Exporteure von Ware mit Pflanzengesundheitszeugnis für Export, Re-Export sowie für Vorausfuhr
  • Anbringen von Markierungen nach ISPM 15
  • andere amtl. Attestierungen
  • Bereitstellung von Informationen für Reisende (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer)

Pflichten der am Pflanzenpasssystem beteiligten Unternehmer

Die neue Verordnung setzt zukünftig verstärkt auf die Verantwortung der Unternehmer. Welche Pflichten der Unternehmer hat, sind im folgenden Informationsschreiben dargestellt.

Informationsdienst Pflichten der UnternehmerPDF-Datei

Registrierungsantrag

Die Registrierung nach den Vorschriften der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 folgt auf Initiative des Unternehmers.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Es erfolgt dann eine Prüfung der Antragsdaten und die Zuweisung einer Registriernummer. Diese ist dann beispielsweise Bestandteil des Pflanzenpasses.

Antragsverfahren

Der Registrierungsantrag besteht aus dem Grundantrag und den Anhängen mit Informationen über die Warenarten, die der Unternehmer im Rahmen seiner registrierungspflichtigen Tätigkeit bearbeitet.

Der Antrag wird an den zuständigen Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland gesendet, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Dieser kann auf Seite 2 des Antrags ausgewählt werden.

Der Antrag steht als ausfüllbares PDF Dokument zur Verfügung.

  1.  Schritt – Ausfüllen und Unterschreiben des Grundantrags
  2.  Schritt – Auswahl und Ausfüllen der erforderlichen Anlage
  3.  Scannen des Antrags mit Anlagen als eine pdf-Datei und Übersenden an den zuständigen Pflanzenschutzdienst an folgende E-Mail Adresse: registrierung@lwk.nrw.de
  4.  Absenden des originalen Antrags mit Unterschrift per Post an:
    Pflanzenschutzdienst NRW
    Gartenstraße 11
    50765 Köln
  5. Gebühren der Registrierung in NRW:
    Die Kosten der Registrierung werden in NRW gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils aktuellen Version erhoben: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (recht.nrw.de)

Aktualisierung der Registrierung

Bereits registrierte Unternehmer, die Pflanzen im Binnenmarkt verbringen und Pflanzenpässe ausstellen bzw. Importeure von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern, müssen Ihre Angaben bis spätestens 14. März 2020 aktualisieren. Dazu wird im Registrierungsantrag eine Aktualisierung der Angaben vorgenommen.

Registrierung von Exporteuren

Unternehmer die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ein Drittland exportieren, müssen zukünftig ebenfalls in ein amtliches Register aufgenommen werden. Dazu ist der Registrierungsantrag und Anlage 5 auszufüllen.

Hier stehen die Antragsformulare zum Download bereit:

Möchte ein Unternehmer seine Registrierung löschen lassen, z.B. wegen Betriebsaufgabe oder weil keine registrierungspflichtigen Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, ist der folgende Antrag auf Löschung der Registrierung auszufüllen und an die im Antrag angegebene Adresse zu übermitteln.

Pflanzenpass

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU Mitgliedsstaaten.

Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests).

Auch die Regelungen zum neuen Pflanzenpass-System sind seit dem 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen. Ein bemerkenswerter Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassanforderungen ist die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle lebenden Pflanzen wie Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen. Darüber hinaus werden einige Saatgutarten unter die neue Pflanzenpasspflicht fallen.

Pflanzenpässe werden in der Regel durch den Unternehmer ausgestellt. Dafür erhält er mit seiner Registrierung die ‚Ermächtigung‘ durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen.

Die aktuellen Anforderungen zum Pflanzenpass finden Sie im folgendem Dokument:

Beispiele für korrekt ausgestellte Pflanzenpässe finden Sie hier:

Außerdem finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des Julius Kühn-Institutes „Häufig gestellte Fragen und deren Antworten“

pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/neues-pflanzengesundheitssystem---binnenmarkt---faq.htmlExterner Link

Direkte Fragen zum Registrierungsverfahren und zum Pflanzenpass richten Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: registrierung@lwk.nrw.de

Import

Seit dem 14.12.2019 müssen Importeure für die Einfuhr Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern das IT-System der EU TRACES verwenden. Informationen mit Anleitungen und „Häufig gestellten Fragen“ finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des Julius Kühn-Institutes:

pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/traces.htmlExterner Link

Direkte Fragen zum Import richten Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: pflanzengesundheitsdienst@lwk.nrw.de