Unkrautbekämpfung im Haus- und Kleingarten

Löwenzahn in PflasterfugenBild vergrößern
Löwenzahn in Pflasterfugen

Auf versiegelten Flächen ist der Einsatz von Herbiziden und aller Mittel, die Unkraut abtöten, also auch sogenannter Hausmittel, verboten. Einzige Ausnahme ist die Unkrautbekämpfung mit verdünntem Essig.

Für Hausgartenbesitzer gelten selbstverständlich dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für Kommunen und Gewerbetreibende zur Pflege ihrer Grundstücke. Die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) auf Gehwegen, Einfahrten und sonstigen befestigten Flächen ist auch im Privatbereich sowie auf Hof- und Betriebsflächen aufgrund der Abschwemmungsgefahr in Gullys oder Vorfluter und der damit verbundenen Gewässerbelastung verboten. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

AUSNAHME: Unkrautbekämpfung mit verdünntem Essig

Neu ist, dass über die EU-Grundstoff-Verordnung (Artikel 23 Verordnung EG 1107/2009) jetzt die Ausbringung eines Essig-Wasser-Gemisches (Essig mit 10% Säure) auf Nicht-Kulturlandflächen, wie Wegen, Wege-Einfassungen, Bürgersteigen und Terrassen, genehmigt wurde (SANCO-12896-2014 – in der Fassung vom 26. Januar 2021).

Genehmigt wurde: Sprühanwendung zur Einzelpflanzenbehandlung mit einem 3 zu 2 Essig-Wasser-Gemisch

Dies bedeutet, dass z.B. eine haushaltsübliche Flasche (750 ml Essig mit 10% Säure) mit 500 ml Wasser verdünnt werden muss, bevor das Gemisch eingesetzt werden darf. Der verdünnte Essig darf nicht flächig, sondern nur gezielt auf die Pflanzen ausgebracht werden (Einzelpflanzen-Bekämpfung).

Die Verwendung von reinem, unverdünnten Essig ist weiterhin verboten, ebenso wie der Einsatz von Essigessenz und Essigreiniger.


Neben den mechanischen Verfahren wie hacken, jäten, Heißwasser mit festem Besen, Hochdruckreiniger, Stahlbürsten und dem Verwenden eines Fugenkratzers bieten einige Firmen auch Kleingeräte zur nichtchemischen Unkrautbekämpfung für den Privatbereich an.

Das Merkblatt zum Einsatz von Totalherbiziden richtet sich an private Käufer von Pflanzenschutzmitteln und informiert mit Fotos, wo die Mittel eingesetzt werden dürfen.

Das zweite Merkblatt beschreibt das Anwendungsverbot von Salz und anderen Hausmitteln.