Hinweise für Geflügelhalter

Beim Geflügel ist der Jahreshöchstbesatz anzugeben, das heißt die Tierzahl, die maximal während des Jahres gehalten werden soll.

In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1000 Elterntieren, 1000 Masthähnchen, 1000 Legehennen/Junghennen, 1000 Gänseküken, 1000 Entenküken oder 1000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Sofern Ihr Tierbestand kleiner ist oder sich weniger als 10 % verändert hat, ist eine Nachmeldung nicht erforderlich.

Neu gegründete Tierbestände mit Geflügel sind der Tierseuchenkasse unverzüglich zu melden. Diese Bestände sind beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz maßgebend ist.

Betriebe, die eine Zulassung als Viehhandelsunternehmen nach § 12 der Viehverkehrsverordnung haben, müssen den Höchstbesatz – je Standort – jeder Geflügelart melden.