Hinweise für Schweinehalter

Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter seine Schweine bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen.

Seit 2024 ist der voraussichtliche Jahreshöchstbesatz zu melden, also die maximale Anzahl an Tieren, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.

Wichtige Änderungen:

  • Es erfolgt keine Unterteilung nach Nutzungsarten bei Schweinen mehr. Die Tierzahlmeldung umfasst nur die Gesamtzahl der Tiere, die in einem Jahr als Höchstbesatz gehalten werden sollen.
  • Ausnahme: Saugferkel werden separat erfasst, da sie nicht beitragspflichtig sind, sofern für Schweine ein Beitrag erhoben wird.

Nachmeldepflicht:

  • Erhöht sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 %, ist ab einer Haltung von 500 Schweinen eine unverzügliche schriftliche oder elektronische Nachmeldung erforderlich.
  • Bei kleineren Beständen oder Änderungen unter 10 % ist keine Nachmeldung notwendig.
  • Neu gegründete Tierbestände mit Schweinen sind der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich zu melden.

Hinweis zur HIT-Datenbank

  • Die Meldung bei der Tierseuchenkasse NRW ersetzt nicht die Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank.
  • Jeder Schweinehalter muss bis zum 15.01. die Anzahl der am 01.01. (Stichtag) vorhandenen Tiere in der HI-Tier-Datenbank melden. Die Einhaltung der Frist bis zum 15.01. sollte eingehalten werden.
  • Seit dem 01.08.2023 müssen zusätzlich auch Abgangsmeldungen in der HIT-Datenbank erfasst werden. Diese erfolgen wie Zugangsmeldungen elektronisch als „Gruppenmeldung“ so dass nur die Anzahl der Schweine gemeldet werden muss.
    Frist: Die Abgangsmeldungen müssen wie die Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen erfolgen.