Hinweise für Schaf-/Ziegenhalter

Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter von Schafen und Ziegen seine Tiere bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen.

Seit 2024 ist der voraussichtliche Jahreshöchstbesatz zu melden, also die maximale Anzahl an Tieren, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.

Nachmeldepflicht:

  • Erhöht sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 %, ist ab einer Haltung von 100 Schafen und/oder 100 Ziegen eine unverzügliche schriftliche oder elektronische Nachmeldung erforderlich.
  • Bei kleineren Beständen oder Änderungen unter 10 % ist keine Nachmeldung notwendig.
  • Neu gegründete Bestände mit Schafen und/oder Ziegen sind ebenfalls unverzüglich zu melden.

WICHTIG: Für Schafe und Ziegen muss seit 2025 nur noch eine Gesamtzahl pro Tierart als Jahreshöchstbesatzmeldung gemeldet werden.

Es erfolgt keine Unterteilung der Tierzahlen in Alterskategorien bei Schafen und Ziegen mehr.

Die Tierzahlmeldung bei der Tierseuchenkasse NRW umfasst ausschließlich die Gesamtzahl der Tiere, die im Beitragsjahr als Höchstbesatz gehalten werden.  

Hinweis zur HIT-Datenbank

  • Die Meldung bei der Tierseuchenkasse NRW ersetzt nicht die Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank.
  • Jeder Schaf-/Ziegenhalter muss bis zum 15.01. die Anzahl der am 01.01. (Stichtag) vorhandenen Tiere in der HI-Tier-Datenbank melden. Die Einhaltung der Frist bis zum 15.01. sollte eingehalten werden.
  • Seit dem 01.08.2023 müssen zusätzlich auch Abgangsmeldungen in der HIT-Datenbank erfasst werden. Diese erfolgen wie Zugangsmeldungen elektronisch als „Gruppenmeldung“ so dass nur die Anzahl der Schafe und/oder Ziegen gemeldet werden muss.
    Frist: Die Abgangsmeldungen müssen wie die Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen erfolgen.