Meldung von Viehhändlern
Betriebe, welche nach § 12 der Viehverkehrsverordnung als Viehhandelsunternehmen zugelassen sind, haben eine Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse. Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) die im Laufe des Jahres – wenn auch nur vorübergehend – in Besitz genommen werden können, bis zum 31.01. zu melden (TSBekVO § 1 Abs. 6). Eine korrekte Meldung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bei Auftreten einer Tierseuche.
Es wird unterschieden, zwischen Viehhandelsunternehmen, welche ausschließlich im Streckengeschäft tätig sind und Viehhandelsunternehmen, die über Stallungen verfügen und Tiere aufstallen. Bei Betrieben, die ausschließlich im Streckengeschäft tätig sind, wird kein Beitrag erhoben.
Viehhandelsunternehmen, welche über Stallungen verfügen und Tiere aufstallen, sind beitragspflichtig. Es wird ein Grundbeitrag pro Viehhandelsunternehmen erhoben und zusätzlich ein Beitrag für die Anzahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz.
- Meldebogen für Viehhändler
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