Meldung von Viehhändlern

Betriebe, welche nach § 12 der Viehverkehrsverordnung als Viehhandelsunternehmen zugelassen sind, haben eine Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse. Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) die im Laufe des Jahres – wenn auch nur vorübergehend – in Besitz genommen werden können, bis zum 31.01. zu melden (§ 1 Abs. 6 TSBekVO).

In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen, 1.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Masthähnchen, 1.000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1.000 Gänseküken, 500 Enten, 1.000 Entenküken, 500 Puten oder 1.000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages der am 01.01. des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend.

Eine korrekte Meldung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bei Auftreten einer Tierseuche.

Es wird unterschieden, zwischen Viehhandelsunternehmen, welche ausschließlich im Streckengeschäft tätig sind und Viehhandelsunternehmen, die über Stallungen verfügen und Tiere aufstallen. Bei Betrieben, die ausschließlich im Streckengeschäft tätig sind, wird kein Beitrag erhoben.

Viehhandelsunternehmen, welche über Stallungen verfügen und Tiere aufstallen, sind beitragspflichtig. Es wird ein Grundbeitrag pro Viehhandelsunternehmen erhoben und zusätzlich ein Beitrag für die Anzahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz.