Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, -schafe und -ziegen
Mit der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe und der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen wird gleichzeitig u.a. die extensive Beweidung, die typisch für diese Art der Tierhaltung ist, unterstützt. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zu nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzung und der Erhaltung der Biodiversität geleistet werden.
Besondere Hinweise für den Antrag 2026:
- Denken Sie an die
Aktualisierung Ihrer Bestandsdaten in ELAN, besonders beim Antrag auf
gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen.
Sollte ein beantragtes Mutterschaf bzw. eine beantragte Mutterziege während des Haltungszeitraums abgehen, müssen Sie dies unverzüglich in ELAN melden - Achten Sie auf die Führung eines Bestandsregisters entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
- Achten Sie auf die korrekte Eingabe der Ohrmarkennummern Ihrer Tiere, um Nachfragen oder Kürzungen zu vermeiden.
Förderhöhe und Fördervoraussetzungen
Die voraussichtliche Prämie für Mutterkühe beträgt 2026 ca. 85 € pro Tier und für Mutterschafe und Mutterziegen ca. 37 € pro Tier. Es gilt eine Bagatellgrenze von 225 €, die gegebenenfalls in Verbindung mit den flächenbezogenen Direktzahlungen erreicht werden kann. Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig und kann auch ohne gleichzeitige Beantragung von flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen. Der Antragsteller muss aber die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.
Bei den Mutterkühen müssen mindestens drei Tiere beantragt und während des gesamten Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08. gehalten werden. Diese müssen bis zum Beginn des Haltungszeitraums mindestens einmal gekalbt haben. Ein Nachweis hierüber und über die Haltung der einzelnen Tiere wird durch die Eintragungen im „Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere“ (HI-Tier, HIT-Datenbank, HIT) erbracht. Im Falle einer Totgeburt als bisher einzige Kalbung ist ein geeigneter Nachweis, beispielsweise die Bescheinigung durch einen Tierarzt, bis spätestens 31.05. einzureichen. Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgibt.
Bei Mutterschafen und Mutterziegen hingegen ist die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen aus Selbsterzeugung erlaubt. Als Fördervoraussetzungen gelten hier, dass wenigstens sechs Tiere zu beantragen sind und während des Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08. im Bestand bleiben. Die Muttertiere müssen bis zum 15.05. die Zuchtreife erreicht haben, um förderfähig zu sein.
Neben der Haltung der Tiere ist auch die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung bei beiden Prämien eine Fördervoraussetzung. Hierfür müssen die Antragsteller als Halter der jeweiligen Tierart in HIT registriert sein. Außerdem gehört hierzu u.a. auch die Führung eines Bestandsregisters. Für Mutterkühe ist die Pflege der Betriebs- und Bestandsdaten in der HIT-Datenbank ausreichend. Für die Mutterschafe und -ziegen gibt es keine vergleichbare Einzeltierverfolgung in der HIT-Datenbank, weshalb bei diesen Betrieben die Führung eines aktuellen Bestandsregisters eine wichtige Fördervoraussetzung darstellt. Die Form muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ist wahlweise digital oder in Papierform realisierbar. Das Bestandsregister hilft nicht nur bei der Antragstellung, sondern dient auch als Nachweis bei Vor-Ort-Kontrollen oder Verwaltungskontrollen, wenn sich beispielsweise eine Doppelbeantragung ergibt.
Hinweis zur Kennzeichnung von Schafen/Ziegen
Für die Antragstellung müssen alle Mutterschafe und -ziegen eine zulässige Kennzeichnung besitzen.
- Deutsche
Identifikationsnummern bestehen aus 4 Teilen (Beispiel):
- Die ersten 3 Zahlen hinter dem Bundeslandcode sind keine Kreiskennzeichnung und daher nicht unbedingt bei allen Tieren identisch
- Achten Sie beim Antrag bitte unbedingt auf die korrekte Angabe der Identifikationsnummer
- Ausländische Ohrmarken können eine abweichende Anzahl Stellen haben
Weitere Informationen zur Kennzeichnung der Tiere und zum Bestandsregister gibt es auf der Seite des Landeskontrollverbandes NRW ( https://www.lkv-nrw.de/fachbereiche/tierkennzeichnung/bereich-schaf-und-ziege).
Antragstellung
Eine gleichzeitige Förderung der Mutterkuh-, Mutterschaf- oder Mutterziegenhaltung („Tierprämien“) und der „Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ ist möglich. Die Stellung des Antrags erfolgt ausschließlich elektronisch zusammen mit dem ELAN-SAMMELANTRAG (www.elan-nrw.de/webClient_NW/) ab ca. Mitte März. Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge werden abgelehnt.
Es sind zu allen gemeldeten Tieren – Kühen, Schafen und Ziegen – einzeltierspezifische Angaben zu machen, d.h. unter anderem müssen die Ohrmarkennummern beim Antrag angegeben werden. Bei den Mutterkühen ist das per Datenimport aus HIT möglich. Dabei werden auch Tiere mit vorgeblendet, die seit Jahresbeginn in HIT als „Abgang“ registriert wurden. Bei diesen mit Abgangsdatum eingeblendeten Tieren geben Sie bitte an, ob sie nur in Pension gegeben wurden oder den Betrieb anderweitig verlassen haben.
Für die Mutterschafe und Mutterziegen muss eine Liste erstellt werden. Hierzu kann das Bestandsregister die Grundlage bilden. Sofern Sie dieses digital führen, besteht direkt die Möglichkeit der Umwandlung in eine .csv-Datei. Diese kann im Antragsprogramm ebenfalls per Mausklick eingelesen werden. Wie Sie sonst eine entsprechende Liste für den Antrag vorbereiten können, ist in untenstehender Anleitung näher erläutert.
Sofern Sie bereits im Vorjahr einen Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen gestellt haben, besteht in ELAN eine Möglichkeit zur Übertragung von Vorjahresdaten. Dabei werden alle Tiere übertragen, bei denen nach den einzeltierbezogenen Prüfungen im Vorjahr kein Verstoß vorlag. Zwischenzeitlich abgegangene Tiere sind dann zu entfernen.
Ersatztiere und Änderungen im Haltungszeitraum
Wenn ein angegebenes Tier während des o.g. Zeitraums aufgrund natürlicher Lebensumstände (= Verenden oder Nottötung) den Bestand verlässt, besteht die Option, dieses Tier mit einem neuen, förderfähigen Tier zu ersetzen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Ersatztiere bereits alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Ein Kalbungsnachweis für Ersatzmutterkühe muss nicht eingereicht werden, aber auf dem Betrieb vorliegen und bei Bedarf vorgezeigt werden können. Der Ersatz ist nur bei unverzüglicher Meldung möglich, in der Regel beträgt diese Frist bei Rindern 7 Tage und bei Schafen und Ziegen 14 Tage. Dazu muss in ELAN innerhalb dieser Frist ein solches Ersatztier hinzugefügt werden oder schon bei Antragstellung angegeben werden.
Nicht benötigte Ersatztiere werden nicht ausgezahlt.
Änderungen im Bestand der Tiere aus dem Antrag sind bei Mutterschafen und -ziegen immer in der Tieraufstellung in ELAN zu melden. Tragen Sie also einen Abgang von beantragten Tieren unverzüglich in ELAN ein, um Kürzungen und Sanktionen zu vermeiden. Für Mutterkühe sind meist die Meldungen in der HIT-Datenbank ausreichend. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn Mutterkühe in Pension gehen. Dann muss in ELAN der Abgangsgrund „Pension“ für das Tier eingetragen werden, damit es nicht als verkauftes Tier gezählt wird. Ein in Pension gegebenes Tier ändert häufig nichts an der Antragsberechtigung, solange Eigentum und wirtschaftliches Risiko beim Antragsteller verbleiben. Der Pensionsbetrieb ist in diesem Fall lediglich der tierseuchenrechtliche Halter.
In Fällen höherer Gewalt (z.B. Todesfälle durch eine anerkannte Tierseuche) muss zunächst versucht werden, verstorbene Tiere zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, kann ein Antrag auf Anerkennung eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gestellt werden. Für derartige Fälle gilt eine Melde- und Nachweispflicht mit einer Frist von 15 Werktagen, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsinhaber zur Meldung in der Lage ist. Bei Anerkennung werden die betroffenen Tiere auch ohne Ersatz ausgezahlt.
- Gekoppelte Einkommensstützung: Anleitung zur Erstellung einer csv-Datei
292 KByte - Musterdatei Ohrmarkennummern für ELAN
10 KByte - Sonstiger Kalbungsnachweis - Bestätigung des Tierarztes
64 KByte
Stand: 23.02.2026