Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, -schafe und -ziegen

Mit der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe und der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen wird gleichzeitig u.a. die extensive Beweidung, die typisch für diese Art der Tierhaltung ist, unterstützt. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zu nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzung und der Erhaltung der Biodiversität geleistet werden.

Besondere Hinweise für den Antrag 2025:

  • Ab 2025 ist die Stichtagsmeldung in HI-Tier nicht mehr für eine Auszahlung der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen erforderlich.
  • Die Anzahl aus der Stichtagsmeldung stellt nicht mehr die Höchstzahl der auszahlbaren Tiere dar.
  • Mutterschafe und Mutterziegen müssen nicht mehr bereits am 01.01. des Antragsjahres 10 Monate alt gewesen sein.
  • Denken Sie an die Aktualisierung Ihrer Bestandsdaten in ELAN, besonders beim Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen.
  • Achten Sie auf die Führung eines Bestandsregisters entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
  • Achten Sie auf die korrekte Eingabe der Ohrmarkennummern Ihrer Tiere, um Nachfragen oder Kürzungen zu vermeiden.

Förderhöhe und Fördervoraussetzungen

Die voraussichtliche Prämie für Mutterkühe beträgt 2025 ca. 88 € pro Tier und für Mutterschafe und Mutterziegen ca. 39 € pro Tier. Es gilt eine Bagatellgrenze von 225 €, die gegebenenfalls in Verbindung mit den flächenbezogenen Direktzahlungen erreicht werden kann. Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig und kann auch ohne gleichzeitige Beantragung von flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen. Der Antragsteller muss aber die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

Bei den Mutterkühen müssen mindestens 3 Tiere beantragt und während des Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08. gehalten werden. Diese müssen bis zum Beginn des Haltungszeitraums mindestens einmal gekalbt haben. Ein Nachweis hierüber und über die Haltung der einzelnen Tiere wird durch die Eintragungenim „Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere“ (HI-Tier, HIT-Datenbank, HIT) erbracht. Im Falle einer Totgeburt als bisher einzige Kalbung ist ein geeigneter Nachweis, beispielsweise die Bescheinigung durch einen Tierarzt, bis spätestens 15.05. einzureichen. Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgibt.

Bei Mutterschafen und Mutterziegen sind wenigstens 6 Tiere zu beantragen und während des Haltungszeitraums vom 31.05. bis 15.08. zu halten.

Neben der Haltung der Tiere ist die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung bei beiden Prämien eine Fördervoraussetzung. Hierfür müssen die Antragsteller als Halter der jeweiligen Tierart in HIT registriert sein. Außerdem gehört hierzu u.a. auch die Führung eines Bestandsregisters. Für Mutterkühe ist die Pflege der Betriebs- und Bestandsdaten in der HIT-Datenbank ausreichend.

Für die Mutterschafe und –ziegen gibt es eine vergleichbare Einzeltierverfolgung in der HIT-Datenbank nicht, weshalb bei diesen Betrieben  das Bestandsregister in Papierform oder anderweitig digital zu führen ist. Die Form des Bestandsregisters muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das Bestandsregister hilft nicht nur bei der Antragstellung, sondern dient auch als Nachweis bei Vor-Ort-Kontrollen oder Verwaltungskontrollen, wenn sich beispielsweise eine Doppelbeantragung ergibt.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung der Tiere und zum Bestandsregister gibt es auf der Seite des Landeskontrollverbandes NRW ( https://www.lkv-nrw.de/fachbereiche/tierkennzeichnung/bereich-schaf-und-ziege ).

Hinweis zur Kennzeichnung von Schafen/Ziegen

Für die Antragstellung müssen alle Mutterschafe und -ziegen eine zulässige Kennzeichnung besitzen.

  • Deutsche Identifikationsnummern bestehen aus 4 Teilen (Beispiel):
    kennzeichnung
  • Die ersten 3 Zahlen hinter dem Bundeslandcode sind keine Kreiskennzeichnung und daher nicht unbedingt bei allen Tieren identisch
  • Achten Sie beim Antrag bitte unbedingt auf die korrekte Angabe der Identifikationsnummer
  • Ausländische Ohrmarken können eine abweichende Anzahl Stellen haben

Antragstellung

Eine gleichzeitige Förderung der Mutterkuh-, Mutterschaf- oder Mutterziegenhaltung („Tierprämien“) und der „Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ ist möglich. Die Stellung des Antrags erfolgt ausschließlich elektronisch zusammen mit dem ELAN-SAMMELANTRAG (www.elan-nrw.de/webClient_NW/) ab ca. Mitte März. Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge werden abgelehnt.

Es sind zu allen gemeldeten Tieren – Kühen, Schafen und Ziegen – einzeltierspezifische Angaben zu machen, d.h.unter anderem deren Ohrmarkennummer muss beim Antrag angegeben werden. Bei den Mutterkühen ist das per Datenimport aus HIT möglich. Dabei werden auch Tiere mit vorgeblendet, die seit Jahresbeginn in HIT als „Abgang“ registriert wurden. Bei diesen mit Abgangsdatum eingeblendeten Tieren geben Sie bitte an, ob sie nur in Pension gegeben wurden oder den Betrieb anderweitig verlassen haben.

Für die Mutterschafe und Mutterziegen muss eine Liste erstellt werden. Hierzu kann das Bestandsregister die Grundlage bilden. Sofern Sie dieses digital führen, besteht direkt die Möglichkeit der Umwandlung in eine .csv-Datei. Diese kann im Antragsprogramm ebenfalls per Mausklick eingelesen werden. Wie Sie sonst eine entsprechende Liste für den Antrag vorbereiten können, ist in untenstehender Anleitung näher erläutert.

Sofern Sie bereits im Vorjahr einen Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen gestellt haben, besteht in ELAN eine Möglichkeit zur Übertragung von Vorjahresdaten. Dabei werden alle Tiere übertragen, bei denen nach den einzeltierbezogenen Prüfungen im Vorjahr kein Verstoß vorlag. Zwischenzeitlich abgegangene Tiere sind dann zu entfernen.

Ersatztiere und Änderungen im Haltungszeitraum

Wenn ein angegebenes Tier während des o.g. Zeitraums aufgrund von natürlichen Lebensumständen (=Verenden oder Nottötung) den Bestand verlässt, besteht die Option, dieses Tier mit einem neuen, förderfähigen Tier zu ersetzen. Zum Zeitpunkt der Ersetzung müssen die Ersatztiere alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Ein Kalbungsnachweis für Ersatzmutterkühe muss nicht eingereicht werden, aber auf dem Betrieb vorliegen und bei Bedarf vorgezeigt werden können. Eine Ersetzung ist nur möglich bei unverzüglicher Meldung, was bei Rindern in der Regel 7 Tagen und bei Schafen und Ziegen 14 Tagen entspricht. Dazu muss in ELAN innerhalb dieser Frist ein solches Ersatztier hinzugefügt werden oder schon bei Antragstellung angegeben werden. Ersatztiere, die nicht benötigt werden, werden nicht ausbezahlt.

Änderungen im Bestand der Tiere aus dem Antrag sind bei Mutterschafen und -ziegen immer in der Tieraufstellung in ELAN zu melden. Für Mutterkühe sind meist die Meldungen in der HIT-Datenbank ausreichend. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Mutterkühe in Pension gehen. Dann muss in ELAN der Abgangsgrund „Pension“ für das Tier eingetragen werden, damit es nicht als verkauftes Tier gezählt wird.

Dieser Umstand ändert gleichzeitig häufig nichts an der Antragsberechtigung. Häufig ist der Pensionsbetrieb zwar zeitweise der tierseuchenrechtliche Halter, aber der Eigentümer und Träger des wirtschaftlichen Risikos bleiben unverändert. Letzteres sind Kriterien für die Antragsberechtigung und bestimmen, ob in Pension gegebene Tiere beantragt werden dürfen.

In Fällen höherer Gewalt (z.B. Todesfälle durch eine anerkannte Tierseuche) muss zunächst versucht werden, verstorbene Tiere zu ersetzen. Wenn dies nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Anerkennung eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gestellt werden. Für derartige Fälle gilt eine Melde- und Nachweispflicht mit einer Frist von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist. Wird der Fall als höhere Gewalt anerkannt, werden die betroffenen Tiere auch ohne Ersatztier ausgezahlt.

Stand: 11.02.2025