15. Mai beachten

Der Antrag auf Flächenbeihilfen muss bis zum 15. Mai gestellt sein. Zwar können Flächenanträge noch bis zum 31. Mai nachgereicht werden, diese werden dann jedoch prozentual um jeden Tag Verspätung gekürzt. Anträge auf die gekoppelte Tierprämie für Schafe/Ziegen und Mutterkühe können nur bis zum 15. Mai berücksichtigt werden. Eine Antragstellung im Juni ist grundsätzlich verfristet und wird nicht mehr bewilligt.
Der Sammelantrag und die Auszahlungsanträge im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen sind mittels des ELAN-Programms einzureichen. Als Grundlage für eine Auszahlung gehören zu einer fristgerechten Antragstellung auch alle notwendigen Unterlagen. Nach der Einreichung des Antrags über das ELAN-Programm wird automatisch eine E-Mail zur Bestätigung der Antragstellung an die im ELAN-Programm angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
Neben Merkblättern und dem Ratgeber Förderung stehen im Vorfeld der Antragstellung auch Informationen im Internetangebot der Landwirtschaftskammer zur Verfügung. In der Rubrik Förderung finden sie neben fachlichen Erläuterungen auch Hilfe und Tipps zur elektronischen Antragstellung Dort sind auch erklärende Videos zum ELAN-Antragsverfahren abrufbar. Für die ELAN-Antragstellung ist für eine ordnungsgemäße Übertragung der Betriebsdaten der Chrome-Browser von Google zu nutzen.
Für Rückfragen steht den Antragsstellern eine zentrale Telefon-Hotline bis zum 15. Mai für die Beantwortung von Fragen rund um die Antragstellung unter der Nummer 0251 2376-201 zur Verfügung. Diese Hotline ist montags bis donnerstags von 08.00 - 16.00 Uhr und freitags von 08.00 - 13.00 Uhr erreichbar.
Ebenso helfen auch die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer telefonisch sowie im Rahmen der gebührenpflichtigen Mithilfe weiter. Aufgrund der großen Nachfrage kann es vorkommen, dass nicht mehr alle Terminwünsche realisiert werden können oder es zu Wartezeiten kommt. Vor einem Mithilfetermin empfiehlt es sich, die bewirtschafteten Flächen und die entsprechende Nutzung sowie weiterer benötigter Angaben bereits notiert zu haben.
Zu beachten ist, dass nur die Person antragsberechtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung sich offiziell und nachweislich, beispielsweise durch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, niedergelassen hat und zum Antragsende am 15. Mai Betriebsinhaber ist. Sollte ein Betriebswechsel vorliegen, so muss der Betriebsübernehmer sich rechtzeitig vor der Antragstellung an die Kreisstelle wenden, damit eine neue Unternehmer- und ZID-Nummer zur Antragstellung zugewiesen werden kann. Eine einfache Mitteilung über den Betriebswechsel nach einer Antragstellung des abgebenden Betriebsinhabers ist nicht ausreichend. Der Antrag gilt dann als nicht gültig gestellt und muss abgelehnt werden.
Unabhängig von der Antragsfrist können bis zum 31. Mai noch einzelne Flächen ohne Kürzungen nachträglich beantragt werden. Eine Nachmeldung von Tieren ist nur bis zum 15. Mai möglich. Eine Nachmeldung von Flächen ab dem 1 Juni ist nicht möglich. Antragsänderungen sind ebenfalls über das ELAN-Programm einzureichen.
Neue Grundanträge für die Agrarumweltmaßnahmen, den Vertragsnaturschutz sowie für bestimmte Tierwohlmaßnahmen können noch bis zum 30.Juni mittels des ELAN-Programms gestellt werden.