Stichtagsregelung und Opt-out-Erklärung bei der Dauergrünlandentstehung
Das EU-Vereinfachungspaket Omnibus III wird mit der Änderung mehrerer Verordnungen und Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Ein zentraler Bestandteil des Pakets ist die förderrechtliche Einführung der sogenannten Stichtagsregelung bei der Dauergrünlandentstehung. Ziel dieser Änderung ist es landwirtschaftlichen Betrieben mehr Planungssicherheit und größere Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen zu ermöglichen.
Die neue Stichtagsregelung
Alle Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, behalten den Status Ackerland künftig dauerhaft im EU-Förderrecht. Damit entfällt die bisherige Regelung, nach der Ackerflächen automatisch zu Dauergrünland wurden, wenn dort mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden und die Flächen nicht Teil einer Fruchtfolge waren oder umgebrochen wurden.
Künftig führt der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen daher nicht mehr zur Entstehung von Dauergrünland. Unberührt von der Stichtagsregelung bleibt das Genehmigungsverfahren zur Umwandlung von Dauergrünland samt der Bereitstellung von Ackerflächen als Ersatzgrünland.
Die neue Regelung gilt automatisch für alle in 2026 beantragten Ackerflächen. Ein Tätigwerden der Antragstellerinnen und Antragsteller ist hierfür nicht erforderlich.
Die Opt-out-Erklärung
Für jede Ackerfläche besteht jedoch die Möglichkeit, bis zum 30. September 2026 eine sogenannte Opt-out-Erklärung abzugeben. Diese Erklärung kann nur einmalig abgegeben werden und nach dem 30. September nicht mehr geändert werden. Wird diese Erklärung für eine Fläche abgegeben, findet die Stichtagsregelung auf dieser Fläche keine Anwendung. Stattdessen gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften zur Dauergrünlandentstehung. Die betreffende Fläche kann somit auch künftig Dauergrünland werden. Diese Erklärung ist an die betreffende Fläche gebunden und gilt dauerhaft auch bei einem späteren Bewirtschafterwechsel. Die Opt-out-Erklärung kann beispielsweise für eine spätere Beantragung der Fläche im Rahmen von einer dauergrünlandbezogenen Förderung von Bedeutung sein.
Verfahren zur Abgabe der Opt-out-Erklärung
Die Abgabe der Opt-out-Erklärung erfolgt ausschließlich über ELAN mittels Mehrfacheinreichen des Flächenverzeichnisses. Antragsstellerinnen und Antragssteller, die Ackerflächen bewirtschaften, werden über ihr ELAN-Postfach gesondert über die Neuregelung und das Verfahren informiert.
Um eine Opt-out-Erklärung abgeben zu können, ist zunächst eine neue Version des Flächenverzeichnisses anzulegen. Anschließend kann für die betreffenden Ackerflächen in der Spalte „Opt-out“ die Auswahl „anmelden“ getroffen werden. Abschließend müssen die Angaben gespeichert werden und die neue Version des Flächenverzeichnisses muss eingereicht werden.
Soll die Erklärung nur für einen Teil einer Fläche gelten, ist zuvor ein entsprechender Teilschlag mit den entsprechenden Bindungen anzulegen. Sollten Sie eine Fehlangabe gemacht haben, kann diese mittels der Angabe „rückgängig“ in der Spalte „Opt-out“ korrigiert werden.
Geltungsbereich der Regelung
Die Stichtagsregelung gilt ausschließlich für Flächen, die am 1. Januar 2026 den Status Ackerland hatten und im Rahmen eines Sammelantrags beantragt wurden. Nicht erfasst sind Flächen, die im Antragsjahr 2026 als Dauerkulturen genutzt werden. Werden Dauerkulturflächen zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Ackerland umgewandelt, gelten für diese weiterhin die bisherigen Regelungen zur Dauergrünlandentstehung.
Ein Beispiel für die Anwendung der Stichtagsregelung ist eine Fläche, die seit 2021 durchgehend mit Ackergras bestellt wurde und sich im Jahr 2026 bereits im sechsten Zähljahr befindet. Da die Fläche am 1. Januar 2026 noch den Status Ackerland hatte, bleibt dieser Status aufgrund der Stichtagsregelung erhalten. Wird für diese Fläche eine Opt-out-Erklärung abgegeben, entsteht Dauergrünland.
| Nutzart 2025 | Nutzart 2026 | Anwendung Stichtagsregelung | Opt-Out-Erklärung |
|---|---|---|---|
| Ackerland | Ackerland | Automatisch (außer bei Opt-Out) | Möglich |
| Dauergrünland | Dauergrünland | Nein | Nein |
| Ackerfutter Ansaatjahr 2021 | Ackerfutter Ansaatjahr 2021 | Automatisch (außer bei Opt-Out) | Möglich |
| Ackerland | Dauergrünland | Nein | Nein |
| Dauergrünland Ansaatjahr vor 2016 | Ackerland | Nur mit Umwandlungsgenehmigung (außer bei Opt-Out) | Nur mit Umwandlungsgenehmigung, sonst nein |
Verhältnis zum Fachrecht
Die Stichtagsregelung gilt ausschließlich im EU-Förderrecht. Fachrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Insbesondere sind weiterhin die Regelungen des § 4 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) zur Entstehung und Erhaltung von Dauergrünland zu beachten. Daher kann es vorkommen, dass nach Fachrecht Dauergrünland entsteht oder bereits entstanden ist, obwohl die Fläche nach EU-Förderrecht aufgrund der Stichtagsregelung ihren Status Ackerland behält.
Dauergrünland ab 2021
Für Dauergrünland, das nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist, gilt weiterhin, dass dieses förderrechtlich ohne Genehmigung umgewandelt werden kann. Dies betrifft auch Ackerflächen, für die eine Opt-out-Erklärung abgegeben wurde und die zukünftig Dauergrünland werden.
Weitere Änderungen im Rahmen von Omnibus III
Im Zuge der Umsetzung von Omnibus III sind darüber hinaus weitere Vereinfachungen vorgesehen. Zertifizierte Öko-Betriebe gelten grundsätzlich als konform mit den GLÖZ-Anforderungen und werden daher von den Standards GLÖZ 1, 3, 4, 5, 6 und 7 befreit. Die Anforderungen der Standards GLÖZ 2, 8 und 9 bleiben jedoch weiterhin einzuhalten. Darüber hinaus werden Betriebe mit insgesamt weniger als 30 Hektar festgestellter Fläche von den Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland) ausgenommen.