EU-Vereinfachungen im Rahmen der Umsetzung von Omnibus III: Stichtagsregelung und Opt-out bei Entstehung Dauergrünland

Die Stichtagsregelung sieht vor, dass alle Ackerflächen, die am 1. Januar 2026 den Ackerstatus hatten, dauerhaft Acker bleiben. Diese Neuregelung gilt nach Änderung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen automatisch für alle Ackerflächen, ohne dass der Antragssteller tätig werden muss. Ziel der Änderung ist es, die Nutzungsspielräume für landwirtschaftliche Betriebe zu erweitern und Planungssicherheit zu schaffen.

Damit entfällt die bisherige Regelung, dass Ackerflächen, auf denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, automatisch Dauergrünland werden, wenn die Flächen nicht gepflügt werden oder Teil der Fruchtfolge sind.

Es besteht aber für jede Ackerfläche die Möglichkeit die sogenannte Opt-out-Regelung zu wählen. Wenn für eine Ackerfläche die Opt-out-Regelung gewählt wird, wird die Neuregelung für die entsprechende Ackerfläche nicht angewendet und sie unterliegt weiterhin den bisherigen Regelungen zur Dauergrünlandentstehung. Diese Ackerflächen können also weiterhin Dauergrünland werden.

Ab Mitte August soll es für die Antragssteller über ELAN mittels Mehrfacheinreichen möglich sein, für eine oder mehrere Ackerflächen die Opt-out-Regelung zu wählen. Die Teilnahme an der Opt-out-Regelung kann nur bis zum 30.09.2026 über ELAN erklärt werden und gilt dauerhaft auch für künftige Bewirtschafter. Über das genaue Verfahren zur Angabe von Opt-out-Flächen wird vorab über das ELAN Antragstellerpostfach sowie an dieser Stelle informiert werden.

Die neue Stichtagsregelung gilt nur im EU-Förderrecht und nicht im Fachrecht. Fachrechtliche Regelungen können abweichen, so dass nach Fachrecht weiterhin Dauergrünland entstehen kann oder gegebenenfalls bereits entstanden ist.

Die Neuregelung gilt außerdem nicht für Flächen, die im Antragsjahr 2026 mit Dauerkulturen bestellt sind. Werden sie später zu Ackerland umgewandelt, gelten weiterhin die bisherigen Regeln zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Zähljahren. Gleiches gilt für Flächen die in 2026 nicht beantragt wurden.

Autor: Niklas Holtschlag