Weitere Ergebnisse Flächenmonitoring - Ampelanzeige und Ende der Änderungsfrist am 30.09.

Die seit Mitte August über den Layer „Ampel Flächenmontioring“ bereitgestellten Ergebnisse des satellitengestützten Flächenmonitorings werden Mitte September um die weiteren Flächenmonitoring-Prüfungen ergänzt. Ergänzend veröffentlicht werden Ergebnisse zur Überprüfung der

  • Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünland
  • Durchführung der Mindesttätigkeit auf Brachen

Der Layer ist im Antragsportal ELAN-NRW und ebenso in der Foto-App MonaNRW einsehbar.

Gleichzeitig erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen Mitte September mindestens eine abweichende Antragsangabe oder eine nicht eingehaltene Fördervoraussetzung festgestellt wurde (rote Ergebnisse), eine gesonderte Benachrichtigung im Antragstellerpostfach in ELAN-NRW. Über das Vorliegen des Schreibens wird per E-Mail informiert. Im Regelfall sind nur Einzelflächen betroffen.

Ferner steht in ELAN-NRW ein Formular zur Verfügung, mit dem nach roten Flächen gefiltert werden kann. Um auch mobil auf dem neuesten Stand zu bleiben, kann der Übersichtsseite der Foto-App MonaNRW entnommen werden, ob rote Flächen vorliegen.

Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin laufend ausgewertet. Der Stand der Überprüfung wird täglich im genannten Layer aktualisiert.

Handlungsempfehlungen und Erklärvideos finden Sie hier:

Der aktuelle Stand des Flächenantrages ist im Antragsportal ELAN-NRW einsehbar. Eventuell notwendige Antragsänderungen können noch bis Ende September direkt über das Antragsportal ELAN-NRW eingereicht werden. Der 30.09. ist der letzte Tag der diesjährigen Änderungsfrist.

Nach Ablauf der Änderungsfrist werden in diesem Jahr erstmalig einzelne Flächen im Ampellayer grau dargestellt. Das ist immer dann der Fall, wenn ein rotes Ergebnis im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Korrekturebene bearbeitet wurde. Durch die graue Farbe soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine Fläche handelt für die zuvor ein abweichendes Ergebnis (rot) festgestellt wurde, welches nicht durch Antragsänderung oder Einreichung von Belegen ausgeräumt werden konnte.

Es ist zu beachten, dass die abweichende Feststellung unter Umständen Auswirkungen auf andere Fördermaßnahmen hat.

Autor: Tanja Reinermann