Freigabe der Brachen und Zwischenfrüchte zur Futternutzung

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Aufgrund der Ukrainekrise wird es in diesem Jahr eine Regelung zur Freigabe für die Futternutzung der als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angelegten Brachen und der im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen angebauten Zwischenfrüchte geben. Der Vorschlag einiger Bundesländer, ÖVF-Brachen für den Anbau von beliebigen Kulturpflanzen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion in diesem Jahr freizugeben, konnte sich im Bundesrat nicht durchsetzen.

ÖVF-Brachen

Es ist ab dem 1. Juli möglich, den auf den ÖVF-Brachen wachsenden Aufwuchs zu Futterzwecken zu nutzen. Diese Nutzung kann durch eine Beweidung oder durch eine Mahd des Aufwuchses erfolgen. Eine Weitergabe des Aufwuchses an andere landwirtschaftliche Betriebe ist zulässig. Weitergehende Bearbeitungsschritte, beispielsweise Düngung oder eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind nicht erlaubt. Eine Verwendung in einer Biogasanlage ist nicht zulässig, da die Freigabe nur die Futternutzung umfasst. Die Freigabe der ÖVF-Brachen hat keine Auswirkung auf die bestehenden Regelungen der ÖVF-Pufferstreifen sowie ÖVF-Honigbrachen. Für ÖVF-Streifen (inklusive Puffer-, Wald- und Feldrand) besteht generell die Möglichkeit zur Nutzung des Aufwuchses ab dem 1. Juli, solange eine Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ist. Die Schnittnutzung der Honigbrachen bleibt bis zum 31.12. unzulässig.

Sollten Brachflächen, die nicht als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Antragsteller der Kreisstelle diese Nutzungsänderung mitteilen.

ÖVF-Zwischenfrüchte

Neben den Brachen sind auch die ÖVF-Zwischenfrüchte zur Futternutzung freigegeben worden. Die Futternutzung erstreckt sich auch auf die ÖVF-Untersaaten. Die Zwischenfruchtflächen, die bis zum 1. Oktober eingesät sein müssen, dürfen ebenfalls beweidet oder gemäht werden. Auch bei den Zwischenfrüchten scheidet eine Nutzung in einer Biogasanlage aus und ebenso bleibt das Verbot einer mineralischen Düngung oder der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bestehen. Die Ausbringung von organischem Dünger ist unter Beachtung der Vorgaben der Düngeverordnung nach Aberntung der Hauptkultur zulässig. Eine Weitergabe des Aufwuchses ist auch bei den Zwischenfrüchten erlaubt.

Hinsichtlich der Aussaat von Zwischenfrüchten kann eine futterbetonte Saatmischung ausgebracht werden, es besteht jedoch weiterhin die Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Pflanzenarten für die ÖVF-Zwischenfrucht. Es sind auch weiterhin mindestens zwei Arten auszubringen, bei denen maximal der Anteil einer Pflanzenart in Höhe von 60 % nicht überschritten werden darf. Ebenso darf der gesamte Grasanteil nicht den Anteil von 60 % der Aussaatmischung übersteigen. Der Pflanzenbestand der Zwischenfrucht muss auch weiterhin bis zum 15. Februar beziehungsweise dem 1. Februar auf der Fläche verbleiben.

Ein gegebenenfalls notwendiger Modifikationsantrag beim Wechsel der ÖVF-Zwischenfruchtanbaufläche gegenüber der Angabe im Flächenverzeichnis kann bis zum 1. Oktober gestellt werden, damit sich der Prämienantrag auf den tatsächlich mit Zwischenfrucht angebauten Schlag bezieht.

Soweit eine Futternutzung auf ökologischen Vorrangflächen, Brachen oder Zwischenfruchtanbau, erfolgen soll, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Auflagen in jedem Fall einzuhalten.

Autor: Roger Michalczyk

Stand: 08.07.2022