Einhaltung des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) im Rahmen der Konditionalität

Maisernte in diesem Jahr späterBild vergrößern

GLÖZ 7 (Fruchtwechsel): was gilt es für die Anbauplanung 2026 zu beachten?

Für jeden Ackerschlag müssen in drei aufeinander folgenden Jahren mindestes zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden. Dieses gilt es bei der Anbauplanung für 2026 zu berücksichtigen, da in den Jahren 2024 bis 2026 mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen.

Des Weiteren sind auf mindestens 33% der der betrieblichen Ackerflächen hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen oder bei Anbau derselben Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat durchgeführt werden. Eine angebaute Zwischenfrucht hat gemäß guter fachlicher Praxis bis einschließlich zum 31.12. zu erfolgen. Vorgaben zu den Zwischenfrüchten, z.B. Aussaatmengen, Vorgaben zu Mischungsverhältnissen oder Listen von zulässigen Pflanzen bestehen nicht. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt.

Zur Erreichung des Zielwertes von mindestens 33% der Ackerflächen, ist auch eine Kombination zwischen einem jährlichen Wechsel und des Zwischenfruchtanbaus/Untersaat möglich. Beide Verpflichtungen, also 2 Kulturen in 3 Jahre und der 33%ige jährliche Wechsel, gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen.

Diese Verpflichtungen zum Fruchtwechsel gelten auch für neu übernommen Flächen, beispielsweise im Rahmen einer Pachtung. Die Einhaltung des Fruchtwechsels wird für alle Flächen schlaggenau überprüft. Es ist für jeden einzelnen Schlag ein flächenscharfer, vom Bewirtschafter unabhängiger Abgleich der Hauptkulturen vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2026 werden jedoch Mais-Mischkulturen (z.B. Mais-Bohnen-Gemische) nicht mehr als eigenständige Hauptkultur angesehen, sondern werden, aufgrund der üblichen Dominanz des Mais in den Gemischen, der Hauptkultur Mais zugerechnet. Somit lässt sich die Fruchtfolge mit Mais in Selbstfolge ab 2026 nicht mehr durch Mais-Mischkulturen unterbrechen. Diese Sichtweise gilt jedoch nicht rückwirkend für die Jahre 2024 und 2025. So ist eine Fruchtfolge 2024 – Mais, 2025 – Mais-Mischkultur, 2026 – Mais zulässig, da eine Mais-Mischkultur bis einschließlich 2025 als eigenständige Hauptkultur gewertet wird. Innerhalb des für 2026 zu betrachtenden 3-jährigen Zeitraum (von 2024 bis 2026) werden keine drei aufeinanderfolgenden Hauptkulturen angebaut. Eine Fruchtfolge 2024 – Mais, 2025 – Mais, 2026 Mais-Mischkultur wäre jedoch aufgrund der Wertung der Mais-Mischkultur als Hauptkultur Mais ab 2026, nicht mehr zulässig. Es würde im betreffenden 3-jährigen Betrachtungszeitraum hintereinander die Hauptkultur Mais angebaut, diese entspricht dann nicht den Regelungen zur Fruchtfolge.

In diesem Zusammenhang ist auch die weitere betriebliche Bedingung des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf der Ackerfläche in Höhe von 33% zu beachten. So müsste, je nach betrieblichen Gegebenheiten, bei gleicher Hauptfrucht (z.B. 2025 – Mais und 2026 – Mais) noch in 2025 eine Zwischenfrucht eingesät werden, die bis zum 31.12. auf der Fläche verbleibt. Alternativ kann auch eine Untersaat in 2026 erfolgen.

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen, bei Brachen sowie bei Gras- und Grünfutterflächen. Des Weiteren wird zwischen Winter- und Sommerkulturen differenziert, beispielsweise werden Winterweizen und Sommerweizen als getrennte Hauptkulturen gewertet. Für den Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht. Ebenso gilt für Flächen mit beetweisem Anbau von Gemüse, Kräutern, Zierpflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen sowie wissenschaftlichen Versuchsflächen die Vorgaben des Fruchtwechsels als erfüllt.

Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von der Auflage des Fruchtwechsels befreit. Sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind, so ist diese Auflage zum Fruchtwechsel ebenfalls nicht zu erbringen.

Stand: 10.09.2025

Autor: Roger Michalczyk