Konditionalitäten-Kontrollen des Technischen Prüfdienstes der EU-Zahlstelle

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Extensivierung von Teilflächen auf Dauergrünland

Die Gewährung von Agrarförderbeihilfen ist an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz gebunden. Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Mit der Konditionalität wird das bisherige System der Cross Compliance in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt. Bestandteile des Greenings sind in die Konditionalität überführt worden.

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Was umfasst die Konditionalität?

Wie in den bisherigen Cross-Compliance-Bestimmungen betreffen die Auflagen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Verpflichtungen der Konditionalität umfassen:

  • Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
    Dies umfasst u. a. die Dauergrünlanderhaltung, den Erosionsschutz, die Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten und den Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren.
  • Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
    Das beinhaltet Anforderungen des bestehenden Fachrechts, z. B. Regelungen zum Wasserschutz (u. a. keine Verunreinigung durch Nitrat) oder zum Pflanzenschutz. Diese fachrechtlichen Regelungen bestehen auch unabhängig von der Konditionalität.

Wer kontrolliert?

Die EU Zahlstelle führt die Kontrollen bei den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), gekoppelt mit den GABs Vogelschutz und FFH, durch. Diese Kontrollen werden von den Prüfern des Technischen Prüfdienstes durchgeführt. Diese Prüfer nehmen auch die Kontrollen im Flächen-und Tierbereich bei den EU-Zahlungen vor.

Die Anforderungen aus dem Fachrecht (GABs) werden im Regelfall durch die jeweils zuständige Behörde geprüft.

Wie wird ausgewählt?

Das Auswahlverfahren für Vor-Ort-Kontrollen richtet sich nach EU- und Bundesvorgaben. Die zu kontrollierenden Betriebe werden anhand einer Zufallsauswahl und einer Risikoanalyse ausgewählt. Im ersten Schritt werden zwischen 20 % und 25 % der zu kontrollierenden Betriebe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die restlichen Betriebe werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. Hierbei werden durch automatisierte Verfahren zunächst die Risikofaktoren anhand der Antrags- und Kontrolldaten des Vorjahres bestimmt und anschließend die Betriebe mit dem höchsten Risiko für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt.

Die Prüfer haben keinen Einfluss auf die Auswahl der Prüfbetriebe.

Wann finden die Kontrollen statt und werden sie vorher angekündigt?

Die Kontrollen finden grundsätzlich ganzjährig statt.

Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft oder spezielle Fachrechtsregelungen diese ausschließen. Der Technische Prüfdienst wird den Betriebsinhaber, soweit es rechtlich zulässig ist, im Regelfall vorab über die beabsichtigte Kontrolle informieren.

Was passiert, wenn der Betriebsinhaber bei der Vor-Ort-Kontrolle verhindert ist?

Wenn der Antragsteller die Kontrolle zugelassen hat und eine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich ist, kann die Kontrolle auch in dessen Abwesenheit bzw. in Abwesenheit eines möglichen Vertreters durchgeführt werden

Ein Beihilfeantrag ist abzulehnen, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der VOK verhindert. In besonderen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur Verschiebung der Kontrolle.

Stand: 08.03.2024

Autor: Britta Stümper