Betriebliche Vor-Ort-Kontrolle

EU-Prämienzahlungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die aufgrund von EU-Vorgaben im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden müssen. Kontrollen durch den Technischen Prüfdienst der EU-Zahlstelle sind grundsätzlich das ganze Jahr über möglich. Da aktuell die Agrarförderanträge für 2024 vorliegen, stehen in den nächsten Wochen und Monaten die Flächen- und Tierkontrollen im Vordergrund, aber auch Konditionalitäten-Kontrollen finden weiterhin statt. Lesen Sie nachfolgend, was, warum, wie vor Ort kontrolliert wird.

Kontrollumfang und Auswahl der VOK-Betriebe

Bei den flächenbezogenen Maßnahmen der ersten und zweiten Säule wird eine Stichprobe von rund 5 % aller Antragsteller mit einem VOK-Prüfkriterium geprüft. Ausgehend von einer Zahl von rund 40.000 Antragstellern in NRW erfolgt eine betriebsbezogene Flächenkontrolle folglich bei etwa 2.000 Betrieben. Bei den ELER-Tierschutzmaßnahmen und bei den gekoppelten Maßnahmen der ersten Säule (Mutterkühe, Schafe und Ziegen) werden jeweils mindestens 3 % der Antragsteller geprüft. Im Bereich Konditionalität müssen mindestens 1 % aller Begünstigten kontrolliert werden.

Die zu kontrollierenden Betriebe werden im Regelfall anhand einer Zufallsauswahl und einer Risikoanalyse ausgewählt. Dabei werden zunächst zwischen 20 % und 25 % der zu kontrollierenden Betriebe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die restlichen Betriebe werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. Durch automatisierte Verfahren werden zunächst die Risikofaktoren anhand der Antrags- und Kontrolldaten des Vorjahres bestimmt und anschließend die Betriebe mit dem höchsten Risiko für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt.

Bei der Auswahl sind alle Antragsteller gleichermaßen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Vorjahr vor Ort kontrolliert wurden oder nicht. Folglich ist es möglich, dass ein Betrieb in mehreren Jahren für Kontrollen (in unterschiedlichen Maßnahmen) ausgewählt wird.

Ankündigung

Nach den rechtlichen Vorgaben bedarf die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich keiner Ankündigung. Gleichwohl wird der Technische Prüfdienst den Antragsteller, soweit es rechtlich zulässig ist, über die beabsichtigte betriebliche Kontrolle informieren.

Die maximale Ankündigungsfrist beträgt bei Flächenprüfungen 14 Tage und bei Tierprüfungen 48 Stunden; eine Überschreitung ist unzulässig.

In bestimmten Fällen ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dadurch der Prüfzweck oder die Wirksamkeit gefährdet ist.

Prüfumfang und Ablauf einer betriebsbezogenen VOK

Bei einer klassischen Kontrolle vor Ort wird der Antragsteller vom Prüfer zu Beginn über den Grund, den Umfang und den Ablauf der Prüfung informiert. Dann beginnt die eigentliche Kontrolle. Je nach Art der Kontrolle ist ggf. die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich. Die Prüfung endet mit einem gemeinsamen Abschlussgespräch.

Flächen- und Tierkontrollen

Bei den Flächen- und Tierkontrollen wird geprüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung von flächen- und tierbezogenen Beihilfen eingehalten werden und es werden z. B. die erforderlichen Belegprüfungen bzw. Prüfungen des Tierbestandes vorgenommen.

Bei den Flächenprüfungen stehen diejenigen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Vordergrund, die sich nicht über das Flächenmonitoring kontrollieren lassen (Beispiele: Bearbeitungs-/Nutzungsverzicht, Aussaattermine, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverzicht, Befahrensverbote, Verwendung der zulässigen Saatgutmischung).

Durch Besichtigung bzw. Begehung der Fläche wird die Einhaltung der Auflagen geprüft. Flächenvermessungen werden nur noch in bestimmten Fällen durchgeführt z. B. wenn sie zur Bestimmung des Auflagenverstoßes erforderlich sind oder aber, wenn beispielsweise infolge einer Baumaßnahme eine Schlag- und/ oder Referenzanpassung erforderlich ist.

Ergänzend zur Flächenbesichtigung können bei bestimmten Fördermaßnahmen im Rahmen der Flächenkontrolle auch Belegprüfungen erforderlich werden. Beispielsweise werden bei der Beantragung der Ökoregelung 5 (Kennarten) durch den Prüfer die notwendigen Kartierbögen herangezogen. Darüber sind Belegprüfungen bei bestimmten Fördermaßnahmen (z. B. AUM-Buntbrachen) zur abschließenden Verifizierung der verwendeten Saatgutmischung erforderlich. Antragsteller sollten daher die entsprechenden Aufbewahrungsfristen beachten.

In Einzelfällen ist es ist möglich, dass bestimmte Fördervoraussetzungen außerhalb der eigentlichen Betriebsprüfung im Rahmen von schnellen Feldkontrollen vor Ort überprüft werden müssen.

Da es sich dann um ergänzende Einzelflächenüberprüfungen handelt, finden diese Überprüfungen im Regelfall ohne vorherige Ankündigung statt.

Bei den Tierkontrollen im Bereich der ELER-Tierschutzmaßnahmen wird überprüft, ob die Haltungsbedingungen mit den Fördervoraussetzungen in Einklang stehen, bei den gekoppelten Maßnahmen (Mutterkühe, Mutterschafe und –ziegen) wird beispielsweise geprüft, ob die beantragten Tiere im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten werden. Dazu kann auch die Einsichtnahme des Bestandsregisters erforderlich werden.

Konditionalität

Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die jeweiligen Anforderungen und Standards betreffend der Konditionalität (ehemals Cross Compliance) eingehalten werden.

Die Einhaltung der Konditionalität ist Grundvoraussetzung für den Bezug von Agrarförderbeihilfen wie die Direktzahlungen oder beispielsweise Agrarumweltmaßnahmen.

Die Auflagen betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Konkret umfasst die Konditionalität folgende Bereiche:

  • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
    Sie beinhaltet Anforderungen des bestehenden Fachrechts, z. B. Regelungen zum Wasserschutz (u. a. keine Verunreinigung durch Nitrat), zum Pflanzenschutz usw.
  • Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ)
    Dies umfasst u. a. die Dauergrünlanderhaltung, den Erosionsschutz, die Bodenbedeckung und den Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren).

Die EU Zahlstelle führt die Kontrollen bei den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), gekoppelt mit den GABs Vogelschutz und FFH, durch.

Diese Kontrollen werden von den Prüfern des Technischen Prüfdienstes durchgeführt. Diese Prüfer nehmen auch die Kontrollen im Flächen-und Tierbereich bei den EU-Zahlungen vor.

Die Anforderungen aus dem Fachrecht werden im Regelfall durch die jeweils zuständige Behörde geprüft.

Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität sind grundsätzlich das ganze Jahr über möglich

Prüffeststellungen und Folgen eventueller Verstöße

Nach Abschluss der Kontrolle erteilt der Prüfer mündlich Auskunft über das Ergebnis der Prüfung. Der finale Prüfbericht wird dem Antragsteller bei Feststellungen im Nachgang bei den vorgenannten Kontrollen durch die Kreisstelle zugesendet. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, Anmerkungen zur Vor-Ort-Kontrolle im Allgemeinen und zu spezifischen Feststellungen mitzuteilen.

Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, erhält der Antragsteller im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Kreisstelle die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen zu äußern. Wenn ein Verstoß festgestellt wird, wird die beantragte Prämie, abhängig vom Verstoß, im Regelfall anteilmäßig gekürzt.

Bei den Konditonalitäten-Kontrollen der Fachrechtsbehörden werden die Antragsteller durch die jeweils zuständige Fachrechtsbehörde über Prüffeststellungen bei Verstößen informiert. Ein ergänzendes Verfahren nach Ordnungsrecht, z. B. Einleitung eines Bußgeldverfahrens, ist ebenfalls möglich.

Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Konditionalitäten-Verpflichtungen die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Anforderungen der Konditionalität übersteigen.

Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der Konditionalität. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Konditionalitäten-Verpflichtungen verstoßen wird.

Verweigerung

Wenn der Antragsteller oder dessen Vertreter die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht, wird der Beihilfeantrag abgelehnt. Das sollte aber im Normalfall nicht eintreten. Wenn der Antragsteller die Kontrolle zugelassen hat und eine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich ist, kann die Kontrolle auch in dessen Abwesenheit bzw. in Abwesenheit eines möglichen Vertreters durchgeführt werden.

Ergänzende Einzelflächenprüfungen möglich

Ergänzend zu den vorgenannten, betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen ist es möglich, dass Einzelflächenüberprüfungen im Rahmen des satellitengestützten Flächenmonitorings notwendig werden. Das ist der Fall, wenn sich nicht bei allen Flächen die betreffenden Fördervoraussetzungen mittels Satellitenbilder aufklären lassen. Diese schnellen Feldkontrollen werden entweder durch den Technischen Prüfdienst oder durch einen beauftragten Dienstleister übernommen.

Da es sich hierbei nicht um betriebsbezogene Kontrollen, sondern um Einzelflächenüberprüfungen handelt, finden diese Überprüfungen ohne vorherige Ankündigung statt.

Die Ergebnisse aus den schnellen Feldkontrollen werden – analog zu den anderen, finalen Flächenmonitoring-Feststellungen – in den „Ampel-Layer in ELAN“ übernommen.

Nähere Informationen zum Flächenmonitoring entnehmen Sie bitte dem Artikel „Flächenmonitoring“.

Stand: 03.06.2024

Autor: Britta Stümper