Beratungsorganisationen

Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung
Regelung gültig bis 31.12.2023

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 des Europäischen Rates und des Rates vom 17.12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487)
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69)
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.08.2014. S. 18)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 06.08.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (AB1. L 255 vom 28.08.2014, S. 59)
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Runderlass des Finanzministeriums vom 30.09.2003 (ABl. NRW S. 1254))
  • Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a
  • Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung; Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II–B3 2572.03 vom 28.06.2016, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II–B3 2572.03 vom 28.06.2017, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 2572.03 vom 04.09.2019

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu beurteilen und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multi-funktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist.

Gefördert wird die Erbringung einer Beratungsleistung der folgenden Beratungsmodule:

1. Düngeberatung / Optimierung einzelbetrieblicher Nährstoffbilanz
1.1 Modul 1: Viehhaltung / Biogasanlagen
1.2 Modul 2: Optimierung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz
1.3 Modul 3: Freilandgemüse

2. Biologischer Pflanzenschutz mit Nützlingen / Beratung zum biologischen Pflanzenschutz

3. Anbau und Verwertung von Leguminosen
3.1 Modul 1: Ertragssicherung beim Anbau Körnerleguminosen
3.2 Modul 2: Innerbetriebliche / überbetriebliche Verwertung von Leguminosen
3.3 Modul 3: Ökonomie des Anbaus

4. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Schweinen

5. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Geflügel

6. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Rindern

7.Vermeidung von Nährstoffüberhängen durch Fütterungsstrategien und Haltungsmanagement

8. Naturschutz und Landschaftspflege
8.1 Modul 1: Gesamtbetriebliche Naturschutzberatung – Einstiegsmodul
8.2 Modul 2: Gesamtbetriebliche Naturschutzberatung – Aufbaumodul
8.3 Modul 3: Artenreiches Grünland, extensive Grünlandnutzungssysteme

9. Ökologischer Landbau
9.1 Modul 1: Grundmodul Umstellungsberatung
9.2 Modul 2: Aufbaumodul Umstellungsberatung
9.3 Modul 3: Nachhaltigkeitsberatung
9.4 Modul 4: Ökologischer Acker- und Pflanzenbau
9.5 Modul 5: Tierwohlberatung: Rind, Schwein, Geflügel

Die Beratungsinhalte ergeben sich aus den Modulstammblättern.

Die Module können mit Ausnahme der Module 1 der Beratungsthemen 8.1 und 9.1 pro Betrieb mehr als einmal gefördert werden, wenn die neue Beratung auf der vorhergehenden aufbaut und andere Aspekte als diese berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die vorherige Beratung komplett abgeschlossen ist (Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung sind erfolgt).


Wer wird gefördert?

Beratungsorganisationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurden, eine Dienstleistungskonzession zur Erbringung einzelner oder mehrerer Beratungsmodule erhalten haben und diese Beratungsmodule bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben mit Sitz in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages durchführen.


Wie hoch ist die Förderung?

  • Fördersatz von 80 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Module 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 5, 6 und 7
  • Fördersatz von 100 % der zuwendungsfähigen Kosten für alle übrigen Module

Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den vom Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Beratungskosten pro Beratungsmodul und beratenem Landwirt prozentual mit 80 Prozent oder 100 Prozent des Nettowerts, wobei die in Rechnung gestellten und förderfähigen Beratungskosten netto mindestens 250 Euro betragen müssen und höchstens 1500 Euro betragen dürfen.

Zuwendungsfähig sind die infolge der Erbringung der Beratungsleistungen entstehenden Kosten der Beratungsorganisation. Für die Berechnung der Zuwendung wird der im Rahmen des Vergabeverfahrens angegebene Beratungshonorarsatz (Euro je Stunde, netto) zugrunde gelegt. Abgerechnet werden kann nur die Zeit, in der die eingesetzte Beratungskraft für die Beratung vor Ort, telefonisch oder elektronisch tätig ist, die für die Vor- und Nachbereitung benötigt wird sowie die Reisezeit zwischen dem Sitz der Beratungsorganisation und dem Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die zusätzliche Berechnung von Sach-, Material- oder Reisekosten sowie Kosten für allgemeine Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise Erstellung oder Versand des Beratungsprotokolls oder der Rechnung) ist nicht zulässig.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein schriftlich abgeschlossener Vertrag zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb.


Anträge

Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung können laufend bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden, spätestens an den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festgelegten Eingangsterminen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach Höhe des Fördersatzes und nach Anzahl der von einem Beratungsklienten bereits in Anspruch genommenen geförderten Beratungsmodule in der Regel zwei Wochen später durch die Bewilligungsbehörde.

Zu jedem Beratungsvertrag wird ein Zuwendungsantrag gestellt.

Die einzelne Beratung muss innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums lt. Beratungsvertrag abgeschlossen sein.

Die Beratungsorganisation stellt nach vollständig durchgeführter Beratungsleistung bei der Bewilligungsbehörde - Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) - einen Auszahlungsantrag. Der Zahlungsanspruch entfällt, wenn der Auszahlungsantrag mit allen Unterlagen nicht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums eingegangen ist.

Für den Zuwendungs- und Auszahlungsantrag sind die von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

Stand: 20.11.2020