Bienenzucht und -haltung

Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und –haltung (FöRL Bienen)

Regelung gültig bis 31.12.2027

Zweck der Förderung ist die Verbesserung der heimischen Bienenzucht und –haltung durch organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Dabei soll insbesondere die fachliche Expertise der organisierten und nicht organisierten Imkerinnen und Imker sowie interessierten Personen mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen verbessert werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Qualität, des Wissens, der Erzeugungs-oder Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen und zur Erhaltung und Vermehrung von Bienenvölkern beitragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und –haltung (FöRL Bienen) vom 22.06.2023 und folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Verwaltungsvorschriften zu § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445),
  2. Genehmigung der Europäischen Kommission des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023-2027 vom 21. Nvember 2022,
  3. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
  4. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52),
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131)

Was wird gefördert?

  • Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen, insbesondere Einführungsschulungen für Jung- und Neuimkerinnen und –imker
  • Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen oder Ausbildungen von Schulungsbeauftragten, Imkerpatinnen und –paten, Vorständen der Vereine, Zuchtobfrauen und –männern, Obleuten, Honigsachverständigen, Bienensachverständigen, Fachberaterinnen und Fachberatern, Honigprüferinnen und –prüfern (Multiplikatorenschulungen)
  • Bienenstandsberatungen und –betreuungen
  • Schulungs- und Informationsmaterialien mit beständigem Wert
  • Ausstattungen zur Verbesserung der Beinenhaltung, -gesundheit und –zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen
  • Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker und Bekämpfung von Bienenstockfeinden- und krankheiten,
  • Maßnahmen zur Vermehrung von Bienenvölkern und Bienenköniginnen
  • Maßnahmen zur Förderung der Königinnenzucht zur Verbesserung der Eigenschaften der Honigbiene wie Sanftmut, Wabenstetigkeit, Schwarmträgheit, Vitalität, Krankheitstoleranz und Sammeleifer
  • Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten nach Absprache mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker in Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger die Zweckmäßigkeit der durchführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

Zuwendungsempfänger müssen ihre Repräsentativität nachweisen durch

  1. Vorlage der aktuellen Satzung
  2. Nachweis der Eigenschaft als juristische Person
  3. Nachweis der Anzahl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen und Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.

Höhe der Förderung

Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen:

90 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 30 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer je Tag

Multiplikatorenschulungen, Schulungs- und Informationsmaterialien, Ausstattungen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung, das Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Anwendung von Bekämpfungsmaßnahmen, Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen, Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht:

90 % der förderfähigen Ausgaben

Bienenstandsberatungen und –betreuungen

15 Euro je Imkerin oder Imker

Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten

100% der förderfähigen Ausgaben

Die Bagatellgrenze beträgt 500,00 Euro.


Antragstellung

Der Antrag ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.

Die Antragstellung erfolgt unter der von der Landwirtschaftskammer vergebenen Unternehmernummer. Sofern noch keine Unternehmernummer für das antragstellende Unternehmen existiert, ist diese mit dem Formular ‚Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW‘ bei der zuständigen Kreisstelle zu beantragen.


Anträge / Anlagen

Stand: 12.04.2024