Beihilfe wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger
Gewährung von Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
Gegenstand der Beihilfe
Ziel ist die Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger aus den Sektoren Obst- und Weinbau, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 Schäden erlitten haben. Die Schäden müssen jeweils unmittelbar durch den Spätfrosteinbruch verursacht worden sein.
Beihilfefähige Schäden
Schäden durch den Frosteinbruch, die zu einer Verringerung der Erzeugung um mehr als 30 Prozent im Vergleich zur durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen Jahren führen.
Beihilfeberechtigte
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen, die in den Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind und die oben genannten Schäden erlitten haben.
Beihilfevoraussetzungen
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
- das mindestens in einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- dessen Erzeugung gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum durch den Frosteinbruch um mehr als 30 Prozent geringer ist,
- dessen bereinigter Schaden den Betrag von 7 500 Euro übersteigt. Der bereinigte Schaden ist der aufgrund des Frosteinbruchs entstandene Schaden verringert um die nicht entstandenen Kosten.
Höhe der Leistung
- Die Beihilfe berechnet sich anhand des bereinigten Schadens.
- Der konkrete Beihilfesatz wird erst nach Prüfung der Anträge festgelegt.
- Es werden maximal 40 Prozent des bereinigten Schadens entschädigt.
- Falls die Summe aus Beihilfe, Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen den bereinigten Schaden übersteigt, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.
Verfahren
- Anträge auf Bewilligung sind bis zum 08.01.2025 einzureichen.
- Die Beihilfe wird bis zum 30.04.2025 ausgezahlt
- Die Anträge sind bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter, EU-Zahlstelle, Förderung, 48108 Münster einzureichen.
- Die Anlage 1 Schadensberechnung ist per Mail an Foerderung-Investiv@lwk.nrw.de einzureichen
- Im Antrag ist die von der Landwirtschaftskammer vergebene Unternehmernummer anzugeben. Eine Unternehmernummer können Sie bei Ihrer zuständigen Kreisstelle beantragen, das Formular finden Sie unten.
Anträge / Anlagen
- Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (www.gesetze-im-internet.de)
- Frosthilfe 2024 - Antragsformular
524 KByte
- Frosthilfe 2024 - Anlage 1 - Schadensberechnung Frostschäden
36 KByte
- Invekos allgemein - Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer
99 KByte
- Frosthilfe 2024 - Merkblatt Transparenz
112 KByte
- Frosthilfe - Häufige Fragen
149 KByte
Stand: 28.11.2024