Gewährung von Zuwendungen für Mehrgefahrenversicherungen

Richtlinien Mehrgefahrenversicherung – RL MGV

Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge, um spezifische witterungsbedingte Risiken im Freilandgartenbau (Zierpflanzen, Baumschule, Stauden, Gemüse, Obst- und Weinbau) durch Hagel, Frost, Sturm und Starkregen abzumildern. Mehrgefahrenversicherungen dienen der Liquiditäts- und Existenzsicherung gartenbaulicher Betriebe im Kampf gegen Wetterextreme in Folge des Klimawandels.


Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für Versicherungsprämien für in Nordrhein-Westfalen bewirtschaftete Flächen im Freilandgartenbau (Zierpflanzen, Baumschule, Stauden, Gemüse, Obst- und Weinbau), die mindestens zwei der witterungsbedingten Risiken Hagel, Frost, Sturm und Starkregen abdecken. Die förderfähigen Nutzarten sind in der Anlage zu den Richtlinien festgelegt.

Förderfähig ist sowohl der Neuabschluss eines Mehrgefahrenversicherungsvertrages als auch die Erweiterung von bereits bestehenden Versicherungsverträgen um ein oben genanntes witterungsbedingtes Risiko bzw. um eine Nutzart.

Mehrjährige Versicherungsverträge, für die bereits im Jahr 2023 Zuwendungen gewährt wurden, können auch im Jahr 2024 Zuwendungen erhalten. Es bedarf lediglich eines erneuten Antrages. Der bereits geförderte Vertrag aus dem Jahr 2023 muss nicht gekündigt worden sein.


Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

  • Unternehmen der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus
  • Betriebssitz und Flächen in Nordrhein-Westfalen
  • Im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen 

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Versicherungen, mit folgenden Regeln
    • Selbstbehalt mindestens 20 Prozent
    • Maximalentschädigung von höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme
  • Eine darüberhinausgehende Risikoabsicherung ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.
  • Es ist grundsätzlich möglich, Einjahres- oder Mehrjahresverträge abzuschließen.
  • Die Versicherungsprämie ist jährlich zu entrichten.
  • Die versicherte Mindestfläche, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 0,3 ha je Nutzart.
  • Sämtliche von der Zuwendungsempfängerin/vom Zuwendungsempfänger in Nordrhein-Westfalen bewirtschafteten Flächen der betreffenden Nutzart, sind gegen mindestens zwei der witterungsbedingten Risiken Hagel, Frost, Sturm und Starkregen versichert.
  • Es sind nur Verträge mit Versicherungsunternehmen förderfähig, die zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abgeschlossen haben.

Höhe der Förderung

  • Die jährlichen Versicherungsprämien können mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
  • Der konkrete Fördersatz wird erst nach Prüfung der Anträge festgelegt.
  • Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Versicherungssteuer, Beiträge, Skonti, Rabatte, Gebühren und sonstige Steuern gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
  • Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro.

Verfahren

  • Der Antrag zur Förderung von Versicherungsprämien ist jährlich vom 15.03. bis zum 15.05. zu stellen.
  • Zusätzlich ist ein Flächenverzeichnis einzureichen.
  • Dem Antrag ist als Anlage das Angebot eines Versicherungsunternehmens beizufügen.
  • Mit dem Antrag ist das Einverständnis zur Weitergabe der Antragsdaten an das/die jeweilige(n) Versicherungsunternehmen und eine Bestätigung des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht für die Versicherungsunternehmen zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu erklären.
  • Mit Eingang des Förderantrages bis zum 15.05. gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt und der Versicherungsvertrag kann geschlossen bzw. erweitert werden.
  • Der Versicherungsvertrag kann schon vor Antragstellung geschlossen bzw. erweitert werden, wenn das Versicherungsangebot zusammen mit dem Schreiben zur Vorlage des Versicherungsangebotes für die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bis zum 15.03. eingereicht wird.
  • Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Bei Fragen zum Antrag steht Ihnen Ihre zuständige Kreisstelle zur Verfügung.


Stand: 18.01.2024