Weinbauförderung

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt eine Förderung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeugung, der Anpassung an den Klimawandel und der Nachhaltigkeit der Erzeugung. Dieses soll durch die Umstrukturierung von Rebflächen erreicht werden.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P (Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44)

§ 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften (VV) für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich ANBest-P

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).


Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeugung, der Anpassung an den Klimawandel und der Nachhaltigkeit der Erzeugung. Gefördert wird die Umstrukturierung von Rebflächen.

Förderfähige Umstrukturierungsmaßnahmen sind:

  1. Sortenumstellung auf klima- und marktangepasste Rebsorten sowie pilzwiderstandsfähige Rebsorten (Piwis)
  2. Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftung durch Anpassung der Zeilenabstände an den Maschinenpark
  3. Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftung durch Pflanzung von Halb- und Hochstammreben
  4. Querterrassierung am Hang

Von der Förderung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs über die Reihenfolge der Bewilligung.


Fördersätze

Die Zuwendung wird als Festbetrag je Hektar gewährt.
Folgende Festbeträge können gewährt werden:

  1. Erstellung einer modernen Drahtrahmenanlage in Verbindung mit einem Rebsortenwechsel, der Anpassung der Zeilenbreite oder der Pflanzung von Halb- und Hochstammreben
    1. in Flachlagen 10.000 €/ha
    2. in Steillagen 19.000 €/ha
    3. in Steilst- und Terrassenlagen 21.000 €/ha
  2. Rebsortenwechsel oder Pflanzung von Halb- und Hochstammreben bei Weiternutzung derUnterstützungsvorrichtung 6.000 €/ha
  3. Umstellung von Steillagenbewirtschaftung auf Querterrassierung 24.000 €/ha

Zur Erläuterung:

  • Flachlagen: unter 30 % Neigung,
  • Steillagen: ab 30 % Neigung,
  • Steilstlagen: ab 50 % Neigung

Fördervoraussetzungen

Die Mindeststockzahl beträgt 3.500 St./ha.

Die Drahtrahmenanlage (Spaliererziehung) muss aus mindestens 3 Drähten (1 Biegedraht und 2 Heftdrähte) bestehen.

Im Falle einer Beantragung einer Sortenumstellung ist ein Wechsel der Rebsorte erforderlich. Die alte und neue Rebsorte sind im Antrag zu nennen.

Zur Identifizierung der Fläche ist die Größe in ha, die Gemarkung und Flurstücksnummer anzugeben. Wird zusätzlich ein Flächenantrag gestellt, so ist die Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW anzugeben.

Bei der Beantragung einer Förderung für Steillagen oder Steilstlagen ist im Antrag die entsprechende Hanglage anzugeben. Die Hanglage wird über GIS-Programme oder im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert. Bemessungsgrundlage der Einstufung der Hanglage ist das gesamte Flurstück.


Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung wird nach den Bestimmungen der VO (EU) 1408/2013 als De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20.000 EUR nicht übersteigen.

Förderfähig sind nur Flächen, die in Nordrhein-Westfalen liegen.

Es handelt sich um eine Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung, die als Zuschuss gewährt wird.

Die Rodung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn, da diese nicht im Rahmen des Festbetrags berücksichtigt wurde und nicht förderfähig ist.

Die Bagatellgrenze beträgt 2.000 Euro.

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips.

Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Auszahlung getätigt wurde.


Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter als Bewilligungsbehörde zu stellen.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

Auszahlungsverfahren

Der Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf das im InVeKos für Ihr Unternehmen hinterlegte Konto ausgezahlt.


Stand: 24.03.2023