Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz
Seit 1. Januar 2026 gelten die erweiterten Anforderungen zu den Aufzeichnungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln. Im Anhang der EU-Durchführungs-VO 564/2023 sind die Anforderungen auch spezifisch für Anwendungen in geschlossenen Räumen oder zur Saatgutbehandlung aufgeführt. Hinzu kommt, dass der Name des jeweiligen Anwenders eindeutig aufgezeichnet werden muss.
Digital - keine Pflicht, aber eine große Hilfe
Obwohl erst ab 2027 eine digitale, maschinenlesbare Aufzeichnung erfolgen muss, sind zur Erfüllung der bereits ab Januar 2026 geforderten zusätzlichen Anforderungen die digitalen Programme gut geeignete Arbeitshilfen. Betriebe können frei wählen, durch welches Produkt sie sich digital, z. B. bei „der Suche nach dem richtigen EPPO-Code einer Kultur“ unterstützen lassen.
NEU – Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen im Düngeportal NRW
Daher stellt die Landwirtschaftskammer NRW allen Landwirten und Gärtnern, die Inhaber von HIT- oder ZID-Zugangsdaten sind, ein komfortables Basis-Tool im Düngeportal NRW kostenfrei zur Verfügung. Diese Anwendung kann zur Aufzeichnung der PSM-Anwendungen genutzt werden, auch ohne dass das Düngeportal für die Düngedokumentation verwendet wird. Mit einem Klick können die betriebseigenen Schläge aus den ELAN-Daten über die Funktion „Flächen einladen/aktualisieren“ importiert werden. Sofern Sie keine Betriebsnummer haben, sprechen Sie hierzu Ihre Kreisstelle der Landwirtschaftskammer an.
Informationen und Hilfestellungen zu Pflanzenschutzaufzeichnungen im Düngeportal finden Sie hier: Erste Hilfe im Düngeportal
Unterstützend stehen auch die Agrarbürodienstleister zur Verfügung und im Programm selbst bieten zahlreiche Info-Buttons Erklärungen zu den geforderten Eingaben.
Weitere kostenlose Dokumentationsmöglichkeiten
- PSM-DOK (www.psmdok.de) für teilnehmende Bundesländer, wie NRW
- DiPAgE (verfügbar ab ca. Februar 2026) bundesweite Lösung auch für Nichtkulturland-Anwender, Dienstleister, Öffentliche Einrichtungen, etc.
- Ob die Exceltabelle des Julius Kühn-Instituts (JKI), die keine Eingabehilfen enthält, ab 2027 geltende Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit erfüllt, steht noch nicht fest. Da ein Umspeichern von Excel in das CSV-Format aber leicht möglich ist, kann die Tabelle, im CSV-Format gespeichert, ebenfalls die Anforderungen ab 2027 erfüllen – jedoch ohne fachliche Hilfestellungen: Excel-Vorlage des JKI

Mindestanforderungen
Die Aufzeichnungen über Pflanzenschutz-Anwendungen müssen folgende Informationen enthalten:
- Kultur mit EPPO-Code (sofern vorhanden; Suchmaske EPPO-Codes) und ggf. BBCH-Stadium (BBCH-Code nur bei Indikationen mit Einschränkungen zum Entwicklungsstadium der Kultur. Bei Nicht-Kulturland: Flächennutzung oder Einsatzort)
- Pflanzenschutzmittel (Name und Zulassungsnummer)
- Aufwandmenge (und Einheit z.B. l/ha oder kg/ha)
- Lage oder geobasierte Bestimmung der Anwendungsfläche (Feldblock/Schlag-System, Gemarkung-Flur-Flurstück oder geobasierte Bestimmung der Flächenlage (Geo-Koordinaten); bei Gewächshäusern und Stellflächen ggf. anhand eines Lageplans bestimmbare Flächeneinheit; bei Saatgutbeizung eindeutige Bezeichnung der Einheit bei Beizungen)
- Größe der behandelten Fläche (z.B. in ha oder ggf. Oberflächen-/Volumengröße; bei Beizung: Behandelte Menge in kg/Tonnen oder Samenzahl)
- Zeitpunkt der Anwendung (Datum; bei zeitlicher Einschränkung der Indikation zuzüglich Uhrzeit der Freilandanwendung, insbesondere B2-Mittel)
- Name des Anwenders (Nachname, bei Verwechslungsgefahr mit Vornamen und erforderlichenfalls z.B.: Senj.)
Die Aufzeichnungen sind „unverzüglich“ zu führen und für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die Inspektoren des Pflanzenschutzdienstes und die Konditionalitäten-Prüfer können Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach dem Pflanzenschutzgesetz (Fachrecht) geahndet und sind Konditionalitäten-relevant. Die Aufzeichnungen sollten daher sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb leitet, ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. Werden die Anwendungen durch einen Lohnunternehmer durchgeführt, sind sowohl Betriebsleiter als auch der Lohnunternehmer aufzeichnungspflichtig.
Ansprechpartner
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439