„Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen“ - Nachmeldung 2026 erfolgt

Gehölzstreifen mit Abstand zum AckerBild vergrößern
Abbildung 4: NT-Auflagen sind zu beachten, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an einen Gehölzstreifen grenzt

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL hat 2023 die Neufassung des „Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturen“ VKS veröffentlicht:

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (www.bvl.bund.de)

Jährlich können seitdem in einem festgelegten Verfahren Strukturen wie Hecken, Streuobstwiesen, gefördertes Grünland und Kleingehölze durch die zuständigen Behörden der Bundesländer nachgemeldet werden. Die Landwirtschaftskammer NRW hat seit der Neufassung 2023 jährlich rund 250.00 Hektar solcher Flächen nachgemeldet, mit Erfolg – auch 2026 konnten so zusätzlich 50 ehemals „rote Gemeinden“ einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen erlangen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile 2026

Die Einführung der neuen Berechnungsmethode des Julius-Kühn-Institut JKI führte im Jahr 2023 zu großem Aufsehen, da sich die Anzahl der „roten Gemeinden“ ohne ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen auf 154 Gemeinden verdreifachte. Bei „nicht ausreichendem Anteil“ entfallen mögliche Befreiungen von den Abstandsauflagen NT101/101-1 bis NT112 bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Nachbarschaft zu angrenzenden Kleinstrukturen. Mit der ersten Nachmeldung nach der Neufassung (+ 126 Gemeinden) galten diese Befreiungen 2024 für 71 %, das waren 280 der 396 Gemeinden in NRW.

Entwicklung der Gemeinden seit 2004 und nach der Neufassung des VKS 2023
Abbildung 1: Entwicklung der Gemeinden seit 2004 und nach der Neufassung des VKS 2023 in NRW mit ausreichendem (grün) und nicht ausreichendem (rot) Anteil an Kleinstrukturen.

Aktualisierung 2026 – Nachmeldung durch den Pflanzenschutzdienst NRW erfolgt

Durch die aktuelle Nachmeldung von mehr als 260.000 Hektar, siehe Tabelle 2, das sind noch einmal 25.000 Hektar mehr als im Vorjahr, konnte der Anteil „grüner Gemeinden“ leicht erhöht werden – Hörstel, Lippetal, Olfen und Welver erreichten einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen. Die Gemeinden Issum und Steinheim verfehlen trotz Nachmeldung in 2026 einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen. Damit können in diesen Gemeinden die Befreiung von den Abstandsauflagen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Mit der diesjährigen Nachmeldung gelten die Befreiungen aktuell in 69 %, das sind 272 der 396 Gemeinden in NRW, das damit nach 2025 wieder ein wenig „grüner“ wurde.

In NRW haben 2026 nach Nachmeldung 272 Gemeinden einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen
Abbildung 2: In NRW haben 2026 nach erfolgter Nachmeldung (hellgrün) und Rückstufung (rot schraffiert) 272 Gemeinden einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen

Zusätzlich zu den vom JKI berechneten 222 Gemeinden, erreichten durch die aktuelle Nachmeldung weitere 50 Gemeinden einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen:

Gemeinden, die durch die Nachmeldung in 2026 einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen erreichten oder wieder verloren
Tabelle 1: Gemeinden, die durch die Nachmeldung in 2026 einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen erreichten oder wieder verloren
Aufschlüsselung der Nutzarten und Flächengrößen der Nachmeldungen 2023 bis 2025
Tabelle 2: Aufschlüsselung der Nutzarten und Flächengrößen der Nachmeldungen 2023 bis 2025

Jährliche Änderungen bei Gemeinden, die nur knapp einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen aufweisen

Gemeinden, die in mindestens 50 % ihrer Gemeinde-Hexagone (s. Abbildung 5) den Sollwert von 10 % Kleinstrukturen aufweisen, erhalten den Status erfüllt. Gemeinden, die diesen Status nur knapp erfüllen oder verfehlen, sind potentiell von einer jährlichen Veränderung betroffen.

Gemeinden, die 2026 einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen knapp verfehlt oder erfüllt haben
Abbildung 3: Gemeinden, die 2026 einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen knapp verfehlt oder erfüllt haben–neue Gemeinden (Welver, Olfen, Hörstel, Lippetal) finden sich hier ebenso, wie zurückgestufte (Issum, Steinheim

Nach wie vor werden bei Nachmeldungen im Rahmen dieses Verzeichnisses der regionalisierten Kleinstrukturen zahlreiche Flächen der Agrarumweltmaßnahmen, Ökoregelungen und des Vertragsnaturschutzes nicht berücksichtigt. Die Begründung der Bundesbehörden lautet, sie seien als sogenannte Infield-Maßnahmen nicht abstandspflichtig im Sinne der NT-Anwendungsbestimmungen und würden somit durch angrenzende Pflanzenschutzmaßnahmen beeinträchtigt.

Da 2026 fast 50.000 Hektar nicht berücksichtigt wurden, setzt sich der Pflanzenschutzdienst NRW weiter dafür ein, diese Flächen mit in das VKS einzubeziehen.

Was sind Kleinstrukturen?

Naturbetonte Kleinstrukturen, dazu gehören unter anderem Hecken, Kleingehölze, Saumbiotope, extensives Grünland, Gewässerrandstreifen und Streuobstwiesen. Sie prägen unsere Kulturlandschaft regional sehr unterschiedlich. Schützenswert sind nicht nur diese Strukturen selbst, sondern auch die Pflanzen und die darin lebenden Tierarten.

Kleinstrukturen vor Einträgen von Pflanzenschutzmitteln schützen

In §13 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ist klar geregelt, dass eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben darf, konkret heißt es auf den „Naturhaushalt“ und die „Nicht-Zielorganismen“. Dies wird in §12 PflSchG dadurch konkretisiert, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sowie an Gewässern angewandt werden dürfen. Schützenswert sind damit auch Kleinstrukturen, die an landwirtschaftliche Kulturflächen grenzen.

Anwendungsbestimmungen zum Risikomanagement in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Um Tierarten, die in Kleinstrukturen leben, vor Abdrift und Einträgen von Pflanzenschutzmitteln zu schützten, werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen durch die Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), erteilt. Diese Auflagen werden nach dem „Schutzbereich Wasser“ in NW- und NG-Auflagen, dem „Schutzbereich Nicht-Zielorganismen“ in NT-Auflagen, NB-Auflagen zum Schutz von Bienen und NO-Auflagen zum Schutz von Bodenorganismen unterteilt.

NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz von „Nicht-Zielorganismen“

Bei den NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Nicht-Zielorganismen wird für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Regel eine Abdriftminderung und/oder ein festgelegter Mindestabstand vorgeschrieben. Dieser Abstand, der zu einer Kleinstruktur eingehalten werden muss, ist damit abhängig von der Ausstattung der Pflanzenschutzspritze mit verlustmindernder Technik, der Breite der Nicht-Zielfläche und dem Anteil der Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft. Die NT-Auflagen müssen dann eingehalten werden, wenn angrenzende Strukturen breiter als 3 m sind. In der Tabelle sind die NT-Anwendungsbestimmungen NT 101 bis NT 112 zum Schutz terrestrischer Nicht-Zielorganismen zusammengefasst und erläutert.

Übersicht aller NT-Auflagen zugelassener Pflanzenschutzmittel

Tabelle : Übersicht über die NT-Auflagen zum Schutz terrestrischer Nichtzielorganismen

Anwendungsbestimmung NT NT NT NT
101

102

103

104 105 106

107

108

109 111 112
20 m Breite mit …
abdriftmindernder Technik
50 % 75 % 90 % 50 % 75 % 90 % 50 % 75 % 90 % - -
zusätzlich 5 m Abstand

sofern abdriftmindernde Technik nicht einsetzbar

5 m Abstand
Befreiung von NT-Auflagen, sofern:

Anwendung mit tragbarem Gerät

 

Saumstruktur < 3 m Breite

Fläche im kleinstrukturiertem Gebiet

keine 5 m Abstand, aber Verwendung abdriftarmer Technik

Saumstruktur auf ehem. landwirtschaftlich / gärtnerisch genutzter Fläche

Tabelle 3: Übersicht über die NT-Auflagen zum Schutz terrestrischer Nichtzielorganismen

Kleinstrukturverzeichnis als Bewertungsgrundlage in der Zulassung

Im Zulassungsverfahren wird davon ausgegangen, dass sich von einer Pflanzenschutz-Anwendung betroffene Nicht-Zielorganismen erholen können und behandelte Flächen aus Hecken, Feldgehölzen und Säumen wiederbesiedelt werden. Daher werden der Anteil sowie die Struktur der an landwirtschaftliche Flächen angrenzenden Kleinstrukturen in die Bewertung der erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen einbezogen.

Um dabei der regional sehr unterschiedlichen Ausstattung der Agrarlandschaft mit solchen „Wiederbesiedlungs-Strukturen“ Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen des Risikomanagements von den Zulassungsbehörden das Kleinstrukturverzeichnis VKS 2002 entwickelt. Dabei wird jede Gemeinde separat betrachte und dahingehend eingestuft, ob sie einen „ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ aufweist.

Bedeutung der Einstufung der Gemeinde nach ihrem Kleinstrukturanteil

In wenig strukturreich ausgestatteten Gemeinden, ist die Einhaltung der Abstände durch NT-Auflagen zum Schutz von Nichtzielorganismen notwendig, weil Rückzugsräume rar sind. In Gemeinden mit einem höheren Anteil an Kleinstrukturen in direkter Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Flächen, werden Landwirte dagegen von den NT-Anwendungsbestimmung weitgehend entbunden. In Gemeinden mit einer laut Kleinstrukturverzeichnis „ausreichenden Ausstattung an Kleinstrukturen“ können diese Risikominderungs-Maßnahmen folglich ganz oder teilweise entfallen.

Berechnung des Kleinstrukturanteils

Durch Veränderungen in der Agrarstruktur, bei den Gemeindezuschnitten und der fehlenden Datengrundlage zur kulturspezifischen Pflanzenschutzintensität wurde 2023 eine Aktualisierung des Kleinstrukturverzeichnisses von 2002 erforderlich. Die Berechnungs­methoden wurden in diesem Zuge an den Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Im Gegensatz zum Verzeichnis von 2002 werden Kleinstrukturen innerhalb von Siedlungsbereichen sowie Sport-, Golfplätze etc. nun nicht mehr angerechnet und die Breiten verschiedener anzurechnender Saumstrukturen wurden verändert.

In der nun vorliegenden Neufassung des VKS wird der Anteil an Kleinstrukturen KS über die folgende Formel berechnet: 

KS-Index (erfüllt/nicht erfüllt) = Summe aller KS [ha] x 100 / LF [ha] + Summe aller KS [ha]

Map Viewer zur Darstellung der Gemeinde-Einstufung

Das Julius Kühn-Institut hat unter dem Link sf.julius-kuehn.de/mapviewer/vks einen Mapviewer bereit gestellt, mit dem deutschlandweit die Einstufung jeder Gemeinde geprüft werden kann.

Vergleich der Gemeindeausstattung mit einem bundeseinheitlichen 10%-Sollwert

Die Ermittlung der festgelegten, bundeseinheitlichen erforderlichen Mindestausstattung von Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft in Höhe von 10 %, als Sollwert bezeichnet, erfolgte in den Gemeinden auf Ebene von 100 ha großen Hexagonen. Durch die Aufteilung der Gemeinden in Hexagone, wird in der Neufassung des Verzeichnisses der räumliche Bezug zwischen Behandlungs- und Nicht-Zielfläche hergestellt. So sollen die Effekte durch Pflanzenschutz-Anwendungen im Rahmen der Zulassung als vertretbar eingestuft werden. Gemeinden, die in mindestens 50 % ihrer „Gemeinde-Hexagone“ den Sollwert erfüllen, haben eine „ausreichende Ausstattung an Kleinstrukturen“ und sind damit „grün“.

Grundlage der Berechnung ist die Betrachtung von Hexagonen in den einzelnen Gemeinden
Abbildung 5: Grundlage der Berechnung ist die Betrachtung von Hexagonen in den einzelnen Gemeinden (MAP-Viewer)

Verantwortlich für Aktualisierung und Nachmeldungen im Kleinstrukturverzeichnis

Die VKS-Gebietskulisse wird vom Julius Kühn-Institut JKI Institut für Strategien & Folgenabschätzung des berechnet. Analysiert werden dazu GIS-basierte amtliche Geodaten, das ATKIS Basis-DLM sowie weitere Informationen zu landwirtschaftlichen Flächen und Kleinstrukturen. Die zugrundeliegenden ATKIS-Objektarten sind allerdings z. T. veraltet, unvollständig und ungenau, aber der einzig bundesweit, einheitlich verfügbare Datensatz.

Jährliche Nachmeldung unberücksichtigter Kleinstrukturen

Aufgrund der mangelnden Datenqualität wird routinemäßig eine jährliche Aktualisierung sowie ein Nachmeldeverfahren für Kleinstrukturen durch die Bundesländer ermöglicht, da diese über aktuellere und genauere Flächenangaben u. a. aus den InVeKoS-Daten verfügen. Dies umfasst Flächen, auf denen keine Düngung und kein Pflanzenschutz stattfindet, mit z. B. ELAN-Codierungen wie Brache, Wildacker, Streuobst, langjährige Stilllegung, Blühflächen, aber auch sonstige AUM- oder Naturschutzmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzflächen und Obstwiesen. Diese Flächen werden bei der bisherigen Berechnung des Sollwertes vom JKI nicht berücksichtigt, da sie schlichtweg nicht in ATKIS enthalten sind.

Die Nachmeldung findet jährlich durch den Pflanzenschutzdienst NRW in enger Abstimmung mit der regionalen Beratung statt und wird nach der anschließenden Neuberechnung und Aktualisierung des VKS durch das Julius Kühn-Institut im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Anzahl an Gemeinden in NRW mit „einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ erhöht sich jedes Jahr durch die Nachmeldungen solcher Flächen.  

Vor der Nachmeldung wurden nur die roten ATKIS-Flächen berücksichtigt, die grünen Flächen wurden nachgemeldet
Abbildung 6: Vor der Nachmeldung wurden nur die roten ATKIS-Flächen berücksichtigt, die grünen Flächen wurden nachgemeldet

Auswirkung und Bedeutung der NT-Auflagen

Zur Klarstellung - Landwirte die nach der Aktualisierung mit ihren Flächen in Gebieten „ohne ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ liegen, müssen trotz „Verschlechterung“ (2026 Issum, Steinheim) keine zusätzlichen NT-Anwendungsbestimmungen beachten. Die Anwendungsbestimmungen NT101/101-1, NT102/102-2 und NT103/103-1 sehen einzig die Verwendung von abdriftmindernden Düsen in einem 20 m breiten Streifen entlang von Hecken und Säumen vor: die NT101/101-1 = 50%-Abdriftminderung, NT102/102-1 = 75%-Abdriftminderung und NT103/103-1 = 95%-Abdriftminderung. Sie gelten insgesamt für über neunhundert verschiedene Pflanzenschutzmittel. Allein durch den Einsatz abdriftmindernder Düsentechnik können die Vorgaben zum Schutz der Kleinstrukturen erfüllt werden - eine Investition die sich lohnt!

Für Pflanzenschutzmittel mit den Anwendungsbestimmungen NT107, NT108/108-1 und NT109/109-1 ist zusätzlich zur jeweiligen Abdriftminderungsklasse ein Abstand von 5 m erforderlich. Diese NT111 und NT112 schreiben keine Abdriftminderung, wohl aber einen 5 m-Abstand vor. Allein diese 5-m-Abstände können in Gebieten mit „ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen“ entfallen.  

Online-Datenbank des BVL zur Recherche zugelassener Pflanzenschutzmittel

Welche Anwendungsbestimmung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten ist, steht in der Gebrauchsanweisung oder kann in der Online-Datenbank der Zulassungsbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL recherchiert werden: https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/

Tabelle: Anzahl der Pflanzenschutzmittel mit den jeweiligen Anwendungsbestimmungen

NT Bestimmung Anzahl betroffener Pflanzenschutzmittel
101/101-1 239
102/102-1 305
103/103-1 369
105 1
107 4
108/108-1 158
109/109-1 84
111 3
112 42

Tabelle 4: Anzahl Pflanzenschutzmittel mit den jeweiligen NT-Anwendungsbestimmungen (2026)

Alternative zur Einhaltung von NT-Anwendungsbestimmungen

Ob die erforderlichen Abstände beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über die Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen erreicht werden oder ein - ggf. sogar geförderter - Rand- bzw. Blühstreifen entlang von Kleinstrukturen angelegt wird, bleibt die ganz persönliche Entscheidung des Bewirtschafters. Eine Bereicherung stellt ein solcher Streifen auf jeden Fall dar und ganz sicher muss zu dieser auf der eigenen landwirtschaftlichen Fläche angelegten „Struktur“ definitiv kein Abstand eingehalten werden.

Randstreifen zum Gehölzstreifen
Abbildung 7: Mit einem Randstreifen kann ein erforderlicher 5 m Abstand (NT-Auflagen) „aktiv“ umgesetzt werden, ggf. sind zusätzlich Abdriftminderungsmaßnahmen einzusetzen

Fragen und Antworten - FAQs

Es ist davon ausgehen, dass Saumstrukturen, die sich innerhalb landwirtschaftlicher Flächen befinden im Allgemeinen auf ehemals landwirtschaftlichen Flächen angelegt wurden.

Saumstrukturen (z.B. Knicks) in/zwischen landwirtschaftlichen Flächen sind dabei von relevanten öffentlichen/kommunalen Strukturen zu unterscheiden. Liegt eine Kleinstruktur im Geltungsbereich des Feldblockkatasters, ist dies ein hilfreicher Anhaltspunkt.

Saumstruktur am AckerBild vergrößern
Abbildung 8: Sind Saumstrukturen auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt, ...
Saumstruktur am FeldBild vergrößern
... ist der Anwender von den NT-Auflagen 104, 105, 106, 111 und 112 befreit.

Bei der Ermittlung der Breite einer Kleinstruktur ist die Breite des Pflanzstreifens maßgeblich. Auch wenn der Kronenbereich eine größere Ausdehnung aufweist, ist dieser nicht ausschlaggebend.

Eine Saumstruktur ist ein schmaler, flachwüchsig und überwiegend krautiger Pflanzenbestand, der entsteht, wenn zwei unterschiedliche Kleinstrukturen aneinandergrenzen oder eine einheitliche Struktur abgrenzen z. B. entlang von Hecken, Gehölzen, Wald, Gewässern aber auch Verkehrsflächen. Saumstrukturen sind unabhängig von ihrer Breite schützenswert.

Saumstreifen am Acker
Abbildung 9: Grasige Saumstrukturen entlang Ackerflächen sind Rückzugsräume für schützenswerte Pflanzen und Tierarten

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