„Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen“ - Nachmeldung 2024 erfolgt


Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL hat am 24. Januar 2023 die Neufassung des „Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturen“ VKS veröffentlicht:
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht (www.bvl.bund.de)
Jährlich können seitdem in einem festgelegten Verfahren Strukturen wie Hecken, Streuobstwiesen, gefördertes Grünland und Kleingehölze durch die Bundesländer nachgemeldet werden. Die Landwirtschaftskammer NRW hat 2023 fast 130.000 Hektar solcher Flächen nachgemeldet, mit Erfolg – 38 ehemals rote Gemeinden und damit mehr als im vergangenen Jahr haben nun einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen.
Die Aktualisierung des VKS-Verzeichnisses aus dem Jahr 2002 führte im vergangenen Jahr zu großem Aufsehen, da sich die Anzahl der Gemeinden ohne ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen durch die neue Berechnungsmethode des Julius-Kühn-Institut JKI auf 154 Gemeinden verdreifachte. Bei „nicht ausreichendem Anteil“ entfallen mögliche Befreiungen von den Abstandsauflagen NT101 bis NT112 bei der Anwendung von Pflanzenschutzmittel in der Nachbarschaft zu angrenzenden Kleinstrukturen. Mit der Nachmeldung gelten diese Befreiungen nun immerhin für 71 %, das sind 280 der 396 Gemeinden in NRW, das damit ein „bisschen grüner“ wird.
Die durch die Nachmeldung 2024 „ergrünten“ Gemeinden sind Bad Lippspringe, Beverungen, Borchen, Dörentrup, Emsdetten, Geldern, Greven, Heek, Heimbach, Heinsberg, Hille, Hörstel, Issum, Kalkar, Kalletal, Langerwehe, Lippetal, Lübbecke, Meckenheim, Metelen, Nieheim, Ochtrup, Olfen, Petershagen, Rahden, Recke, Reken, Rietberg, Rüthen, Salzkotten, Schieder-Schwalenberg, Steinheim, Weeze, Werne, Werther (Westf.), Wettringen, Wickede (Ruhr), Würselen.
- Was sind Kleinstrukturen?
- Kleinstrukturen vor Einträgen von Pflanzenschutzmitteln schützen
- Anwendungsbestimmungen zum Risikomanagement in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz von „Nicht-Zielorganismen“
- Übersicht aller NT-Auflagen zugelassener Pflanzenschutzmittel
- Bewertungsgrundlage Kleinstrukturverzeichnis in der Zulassung
- Bedeutung der Einstufung der Gemeinde nach ihrem Kleinstrukturanteil
- Berechnung des Kleinstrukturanteils
- Map Viewer zur Darstellung der Gemeinde-Einstufung
- Vergleich der Gemeindeausstattung mit einem bundeseinheitlichen 10%-Sollwert
- Verantwortlich für Aktualisierung und Nachmeldungen im Kleinstrukturverzeichnis
- Jährliche Nachmeldung unberücksichtigter Kleinstrukturen
- Auswirkung und Bedeutung der NT-Auflagen
- Online-Datenbank des BVL zur Recherche zugelassener Pflanzenschutzmittel
- Alternative zur Einhaltung von NT-Anwendungsbestimmungen
- Fragen und Antworten - FAQs
- Weiterführende Informationen
Was sind Kleinstrukturen?
Naturbetonte Kleinstrukturen, dazu gehören unter anderem Hecken, Kleingehölze, Saumbiotope, extensives Grünland, Gewässerrandstreifen und Streuobstwiesen. Sie prägen unsere Kulturlandschaft regional sehr unterschiedlich. Schützenswert sind nicht nur diese Strukturen selbst, sondern auch die Pflanzen und die darin lebenden Tierarten.
Kleinstrukturen vor Einträgen von Pflanzenschutzmitteln schützen
In §13 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ist klar geregelt, dass eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben darf, konkret heißt es auf den „Naturhaushalt“ und die „Nicht-Zielorganismen“. Dies wird in §12 PflSchG dadurch konkretisiert, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sowie an Gewässern angewandt werden dürfen. Schützenswert sind damit auch Kleinstrukturen, die an landwirtschaftliche Kulturflächen grenzen.
Anwendungsbestimmungen zum Risikomanagement in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Um Tierarten, die in Kleinstrukturen leben, vor Abdrift und Einträgen von Pflanzenschutzmitteln zu schützten, werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen durch die Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), erteilt. Diese Auflagen werden nach dem „Schutzbereich Wasser“ in NW- und NG-Auflagen, dem „Schutzbereich Nicht-Zielorganismen“ in NT-Auflagen, NB-Auflagen zum Schutz von Bienen und NO-Auflagen zum Schutz von Bodenorganismen unterteilt.
NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz von „Nicht-Zielorganismen“
Bei den NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Nicht-Zielorganismen wird für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Regel eine Abdriftminderung und/oder ein festgelegter Mindestabstand vorgeschrieben. Dieser Abstand, der zu einer Kleinstruktur eingehalten werden muss, ist damit abhängig von der Ausstattung der Pflanzenschutzspritze mit verlustmindernder Technik, der Breite der Nicht-Zielfläche und dem Anteil der Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft. Die NT-Auflagen müssen dann eingehalten werden, wenn angrenzende Strukturen breiter als 3 m sind. In der Tabelle sind die NT-Anwendungsbestimmungen NT 101 bis NT 112 zum Schutz terrestrischer Nicht-Zielorganismen zusammengefasst und erläutert.
Übersicht aller NT-Auflagen zugelassener Pflanzenschutzmittel
Tabelle : Übersicht über die NT-Auflagen zum Schutz terrestrischer Nichtzielorganismen
Anwendungsbestimmung | NT | NT | NT | NT | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
101 |
102 |
103 |
104 | 105 | 106 |
107 |
108 |
109 | 111 | 112 | |
20 m Breite mit … abdriftmindernder Technik |
50 % | 75 % | 90 % | 50 % | 75 % | 90 % | 50 % | 75 % | 90 % | - | - |
zusätzlich | 5 m Abstand | ||||||||||
sofern abdriftmindernde Technik nicht einsetzbar |
5 m Abstand | ||||||||||
Befreiung von NT-Auflagen, sofern: | |||||||||||
Anwendung mit tragbarem Gerät |
√ | √ | √ | √ | |||||||
Saumstruktur < 3 m Breite |
√ | √ | √ | √ | |||||||
Fläche im kleinstrukturiertem Gebiet |
√ | √ | keine 5 m Abstand, aber Verwendung abdriftarmer Technik | √ | |||||||
Saumstruktur auf ehem. landwirtschaftlich / gärtnerisch genutzter Fläche |
√ | √ |
Bewertungsgrundlage Kleinstrukturverzeichnis in der Zulassung
Im Zulassungsverfahren wird davon ausgegangen, dass sich von einer Pflanzenschutz-Anwendung betroffene Nicht-Zielorganismen erholen können und behandelte Flächen aus Hecken, Feldgehölzen und Säumen wiederbesiedelt werden. Daher werden der Anteil sowie die Struktur der an landwirtschaftliche Flächen angrenzenden Kleinstrukturen in die Bewertung der erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen einbezogen.
Um dabei der regional sehr unterschiedlichen Ausstattung der Agrarlandschaft mit solchen „Wiederbesiedlungs-Strukturen“ Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen des Risikomanagements von den Zulassungsbehörden das Kleinstrukturverzeichnis VKS 2002 entwickelt. Dabei wird jede Gemeinde separat betrachte und dahingehend eingestuft, ob sie einen „ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ aufweist.
Bedeutung der Einstufung der Gemeinde nach ihrem Kleinstrukturanteil
In wenig strukturreich ausgestatteten Gemeinden, ist die Einhaltung der Abstände durch NT-Auflagen zum Schutz von Nichtzielorganismen notwendig, weil Rückzugsräume rar sind. In Gemeinden mit einem höheren Anteil an Kleinstrukturen in direkter Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Flächen, werden Landwirte dagegen von den NT-Anwendungsbestimmung weitgehend entbunden. In Gemeinden mit einer laut Kleinstrukturverzeichnis „ausreichenden Ausstattung an Kleinstrukturen“ können diese Risikominderungs-Maßnahmen folglich ganz oder teilweise entfallen.
Berechnung des Kleinstrukturanteils
Durch Veränderungen in der Agrarstruktur, bei den Gemeindezuschnitten und der fehlenden Datengrundlage zur kulturspezifischen Pflanzenschutzintensität wurde 2023 eine Aktualisierung des Kleinstrukturverzeichnisses von 2002 erforderlich. Die Berechnungsmethoden wurden in diesem Zuge an den Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Im Gegensatz zum Verzeichnis von 2002 werden Kleinstrukturen innerhalb von Siedlungsbereichen sowie Sport-, Golfplätze etc. nun nicht mehr angerechnet und die Breiten verschiedener anzurechnender Saumstrukturen wurden verändert.
In der nun vorliegenden Neufassung des VKS wird der Anteil an Kleinstrukturen KS über die folgende Formel berechnet:
KS-Index (erfüllt/nicht erfüllt) = Summe aller KS [ha] x 100 / LF [ha] + Summe aller KS [ha]



Map Viewer zur Darstellung der Gemeinde-Einstufung
Das Julius Kühn-Institut hat unter dem Link sf.julius-kuehn.de/mapviewer/vks einen Mapviewer bereit gestellt, mit dem deutschlandweit die Einstufung jeder Gemeinde geprüft werden kann.
Vergleich der Gemeindeausstattung mit einem bundeseinheitlichen 10%-Sollwert
Die Ermittlung der festgelegten, bundeseinheitlichen erforderlichen Mindestausstattung von Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft in Höhe von 10 %, als Sollwert bezeichnet, erfolgte in den Gemeinden auf Ebene von 100 ha großen Hexagonen. Durch die Aufteilung der Gemeinden in Hexagone, wird in der Neufassung des Verzeichnisses der räumliche Bezug zwischen Behandlungs- und Nicht-Zielfläche hergestellt. So sollen die Effekte durch Pflanzenschutz-Anwendungen im Rahmen der Zulassung als vertretbar eingestuft werden. Gemeinden, die in mindestens 50 % ihrer „Gemeinde-Hexagone“ den Sollwert erfüllen, haben eine „ausreichende Ausstattung an Kleinstrukturen“ und sind damit „grün“.

Verantwortlich für Aktualisierung und Nachmeldungen im Kleinstrukturverzeichnis
Die VKS-Gebietskulisse wird vom Institut für Strategien & Folgenabschätzung des Julius Kühn-Instituts berechnet. Es analysiert dazu GIS-basierte amtliche Geodaten, das ATKIS Basis-DLM aus dem Jahr 2019 sowie weitere Informationen zu landwirtschaftlichen Flächen und Kleinstrukturen. Die zugrundeliegenden ATKIS-Objektarten sind allerdings veraltet, unvollständig und ungenau, aber der einzig bundesweit, einheitlich verfügbare Datensatz.
Jährliche Nachmeldung unberücksichtigter Kleinstrukturen
Aufgrund der mangelnden Datenqualität wird jetzt routinemäßig eine jährliche Aktualisierung sowie ein Nachmeldeverfahren für Kleinstrukturen durch die Bundesländer ermöglicht, da diese über aktuellere und genauere Flächenangaben u. a. aus den InVekos-Daten verfügen. Dies umfasst Flächen auf denen keine Düngung und kein Pflanzenschutz stattfindet, mit z. B. ELAN-Codierungen wie Brache, Wildacker, Streuobst, langjährige Stilllegung, Blühflächen, aber auch sonstige AUM- oder Naturschutzmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzflächen und Obstwiesen. Diese Flächen wurden bei der bisherigen Berechnung des Sollwertes vom JKI nicht berücksichtigt, da sie schlichtweg nicht in ATKIS enthalten sind.
Die Nachmeldung wird jährlich durch den Pflanzenschutzdienst NRW in enger Abstimmung mit der regionalen Beratung stattfinden und mit der nächsten, jährlich vorgesehenen Neuberechnung und Aktualisierung des VKS durch das Julius Kühn-Institut, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Anzahl an Gemeinden in NRW mit „einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ erhöht sich durch eine Nachmeldung dieser Flächen auf jeden Fall.
Nachmeldung

Auswirkung und Bedeutung der NT-Auflagen
Zur Klarstellung - Landwirte die nach der Aktualisierung mit ihren Flächen in Gebieten „ohne ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ liegen, müssen trotz „Verschlechterung“ keine zusätzlichen NT-Anwendungsbestimmungen beachten. Die Anwendungsbestimmungen NT101, NT102 und NT103 sehen einzig die Verwendung von abdriftmindernden Düsen in einem 20 m breiten Streifen entlang von Hecken und Säumen vor: die NT101 = 50%-Abdriftminderung, NT102 = 75%-Abdriftminderung und NT103 = 95%-Abdriftminderung. Sie gelten für über achthundert verschiedene Pflanzenschutzmittel. Allein durch den Einsatz oder falls noch nicht vorhanden durch die Investition in abdriftminderne Düsentechnik können die Vorgaben zum Schutz der Kleinstrukturen erfüllt werden!
Für Pflanzenschutzmittel mit den Anwendungsbestimmungen NT107, NT108 und NT109 ist zusätzlich zur jeweiligen Abdriftminderungsklasse ein Abstand von 5 m erforderlich. Die NT111 und NT112 schreiben keine Abdriftminderung, wohl aber einen 5 m-Abstand vor. Allein diese 5-m-Abstände können in Gebieten mit „ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen“ entfallen.
Online-Datenbank des BVL zur Recherche zugelassener Pflanzenschutzmittel
Welche Anwendungsbestimmung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten ist, steht in der Gebrauchsanweisung oder kann in der Online-Datenbank der Zulassungsbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL recherchiert werden: apps2.bvl.bund.de/psm/jsp/index.jsp
Tabelle: Anzahl der Pflanzenschutzmittel mit den jeweiligen Anwendungsbestimmungen
NT Bestimmung | Anzahl betroffener Pflanzenschutzmittel |
---|---|
101 | 234 |
102 | 255 |
103 | 337 |
105 | 1 |
107 | 28 |
108 | 115 |
109 | 70 |
111 | 2 |
112 | 43 |
Alternative zur Einhaltung von NT-Anwendungsbestimmungen
Ob die erforderlichen Abstände beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über die Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen erreicht werden oder ein - ggf. sogar geförderter - Rand- bzw. Blühstreifen entlang von Kleinstrukturen angelegt wird, ist eine ganz persönliche Entscheidung. Eine Bereicherung, auch zur Berechnung des Sollwertes der regionalen Kleinstrukturen, stellt ein solcher Streifen auf jeden Fall dar und ganz sicher, zu dieser auf der eigenen landwirtschaftlichen Fläche angelegten „Struktur“ muss kein Abstand eingehalten werden.

Fragen und Antworten - FAQs
Es ist davon ausgehen, dass Saumstrukturen, die sich innerhalb landwirtschaftlicher Flächen befinden im Allgemeinen auf ehemals landwirtschaftlichen Flächen angelegt wurden.
Saumstrukturen (z.B. Knicks) in/zwischen landwirtschaftlichen Flächen sind dabei von relevanten öffentlichen/kommunalen Strukturen zu unterscheiden. Liegt eine Kleinstruktur im Geltungsbereich des Feldblockkatasters, ist dies ein hilfreicher Anhaltspunkt.
Bei der Ermittlung der Breite einer Kleinstruktur ist die Breite des Pflanzstreifens maßgeblich. Auch wenn der Kronenbereich eine größere Ausdehnung aufweist, ist dieser nicht ausschlaggebend.
Eine Saumstruktur ist ein schmaler, flachwüchsig und überwiegend krautiger Pflanzenbestand, der entsteht, wenn zwei unterschiedliche Kleinstrukturen aneinandergrenzen oder eine einheitliche Struktur abgrenzen z. B. entlang von Hecken, Gehölzen, Wald, Gewässern aber auch Verkehrsflächen. Saumstrukturen sind unabhängig von ihrer Breite schützenswert.
