Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 2021

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Tagpfauenauge auf einer Kratzdistel. Foto: August Falkner, piclease

Bedeutung für den Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten

Im Rahmen des Aktionsprogrammes Insektenschutz der Bundesregierung wurde zum 8. September 2021 die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO) in Kraft gesetzt. Inhaltlich sind Auflagen zur Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ein wesentliches Element der Novelle. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Herbiziden und bestimmten Insektiziden, die für Bienen und andere Bestäuber gefährlich sind. Diese Einschränkungen betreffen insbesondere den Einsatz solcher Mittel in Nationalparken, Naturschutz-, Wasserschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten sowie in Gewässernähe. Hinweise zur Bedeutung der neuen PflSchAnwVO für den Ackerbau sowie den Erwerbsgartenbau finden sich hier:

Neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft

Für den Haus- und Kleingartenbereich bedeutet die geänderte PflSchAnwVO, dass die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Dieses Anwendungsverbot gilt gegenwärtig allerdings nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Anwendung zugelassen ist. Für den Kleingartenbereich ist das Anwendungsverbot für Glyphosat jedoch praktisch ohne Bedeutung, da bereits seit langem gemäß den Satzungen von Kleingartenvereinen in Nordrhein-Westfalen die Anwendung von Herbiziden verboten und die Anwendung von Insektiziden und Fungiziden nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Weiterhin ist in Haus- und Kleingärten gemäß der neuen PflSchAnwVO die Anwendung bestimmter weiterer Pflanzenschutzmittel verboten, wenn die betreffenden Gärten in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz liegen (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope). In ähnlicher Weise ist die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel verboten, wenn die Gärten in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten oder in der Nähe von Gewässern liegen. Bei der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel ist dabei von Gewässern im allgemeinen ein Abstand von 10 m einzuhalten, gemessen ab der Böschungsoberkante.

Grundsätzlich dürften die Bestimmungen der Novelle der PflSchAnwVO für den Bereich Haus- und Kleingarten nur eine untergeordnete Wirkung entfalten, da bereits heute sowohl in den Kleingartenanlagen als auch in den meisten Hausgärten ein restriktiver Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gepflegt wird. Hinweise zum integrierten Pflanzenschutz, der den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel soweit immer möglich in den Vordergrund stellt, finden sich auch in einer Leitlinie: