Neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft


Worum geht es?

Die neue Fassung der PflSchAnwV ist am 8. September 2021 in Kraft getreten.

Die Änderungen des Naturschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Mit dieser Novellierung werden die Anwendungsmodalitäten für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel geändert und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten weiter eingeschränkt. Im Folgenden wird erläutert, was damit auf die Landwirte zukommt.

Hier geht es zur Verordnung:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PDF, www.bgbl.de)


Antragsverfahren für Ausnahmen in Naturschutzgebieten

Die Bedingungen für Ausnahmegenehmigungen für das Kulturjahr 2024 sind bekannt gegeben worden, und haben sich gegenüber 2023 nicht geändert. Der Antragszeitraum endet am 31.März 2024, Abweichungen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Das Antragsformular für das Kulturjahr 2024 und Informationen zu den Kriterien zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung finden Sie unter:

Genehmigungen im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Anträge abseits des Antragverfahrens können nicht bearbeitet werden.


Neue Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat

AckerkratzdistelBild vergrößern
Abbildung 1: Die Ackerkratzdistel zählt zu den perennierenden Unkräutern und darf auch zukünftig im Rahmen der Vorsaat- und Stoppelbehandlung mit Glyphosat bekämpft werden

Verboten wird die Anwendung von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und die Spätanwendung vor der Ernte. Das Verbot betrifft auch Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, letztere gibt es in NRW nicht. Das bereits geltende Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten bleibt bestehen!

Darüber hinaus gelten auch für landwirtschaftliche Flächen, die nicht in solchen Gebieten liegen, neue Einschränkungen:

  1. Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes und Alternativen beim Anbau herangezogen werden.
  2. Die Anwendung zur Vorsaatbehandlung im Rahmen von Direkt- oder Mulchsaatverfahren ist zulässig, jedoch nicht in Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten.
  3.  Die Anwendung zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung ist nur zulässig
    a) auf Teilflächen mit schwer bekämpfbaren, z. B. perennierenden Problemunkräutern oder
    b) auf Flächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und 2 oder CCWind zugeordnet sind.
  4.  Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind oder die Fläche als Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und 2 oder CCWind eingestuft wurde.

Was genau bedeutet das?

Zu a): Vor der Entscheidung über eine Anwendung von Glyphosat muss der Anwender selbst prüfen, ob alternative Maßnahmen möglich sind und diese bevorzugt ergreifen. Dazu gehört z. B. die Wahl eines geeigneten Aussaatzeitpunktes und, soweit möglich, die mechanische Bodenbearbeitung und Unkrautregulierung. Erst wenn alternative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, ist eine Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zulässig.

Fläche mit Mais und LandwasserknöterichBild vergrößern
Abbildung 2: Der bekämpfungswürdige Umfang ist hier längst überschritten, bei perennierenden Unkräutern, wie dem Landwasserknöterich, muss frühzeitig gehandelt werden

Zu c): Bei schwer bekämpfbaren Unkräutern, wie Starkverunkrautung mit Ackerfuchsschwanz oder Windhalm oder perennierenden Unkräutern (Abbildung 1), wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich oder Quecke, ist eine Verwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln erlaubt, wenn sie in einem bekämpfungswürdigen Umfang (Abbildung 2) vorkommen. Die Anwendung ist dann auf das notwendige Maß, d. h. gegebenenfalls auf Teilbereiche eines Schlages zu beschränken.

Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt den Einsatz von Glyphosat gut zu begründen und zusätzlich mit Fotos zu dokumentieren. Diese „persönliche Dokumentation“ kann bei einer Fachrechtskontrolle aber auch bei Anzeigen Dritter hilfreich sein.

Eine schematische Darstellung finden Sie hier:
Schema: Anwendung von Glyphosat nach „Umständen des Einzelfalls“PDF-Datei 73 KByte


Neue Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

In Naturschutzgebieten, Nationalparken und gesetzlich geschützten Biotopen wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stark reglementiert und weiter eingeschränkt. Der Einsatz von Wirkstoffen, die in der Anlage 2 oder 3 der Verordnung stehen, bleibt wie bisher verboten. Weitere Einschränkungen sind:

  • Die Anwendung von Herbiziden wird grundsätzlich verboten.
  •  Die Anwendung von bienengefährlichen (Auflage B1 bis B3) und bestäubergefährlichen (Auflage NN410) Insektiziden wird untersagt.
  •  In FFH Gebieten soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen (Beratung, Vertragsnaturschutz) eine Bewirtschaftung ohne die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Der Erfolg dieser freiwilligen Vereinbarungen wird anschließend geprüft und ggf. wird es auch für FFH-Gebiete Einschränkungen geben.
    Davon ausgenommen sind Produktionsflächen für Garten-, Obst- und Weinbau, der Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen sowie Flächen zur Vermehrung von Saat- und Pflanzgut.

Neue Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern oder von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.


Welche Flächen sind betroffen?

Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, kann über ELWAS-WEB oder TIM-online recherchiert werden. TIM-online ist eine Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW.

www.tim-online.nrw.de/tim-online2

Laden Sie hierzu über das Menü ► „Kartenwahl +“ und die Funktion „Dienst hinzufügen“ die Karten des „Landschaftsinformationssystem LINFOS“ (enthält NSG, FFH etc.), der „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ hinzu: ► Drücken Sie hier auf das „+“. ► Wählen Sie nun in „LINFOS“, „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ die benötigten ► „Layer“ (Karten) per Häkchen (ganz rechts neben dem Layer-Namen) aus.

Drücken Sie folgend auf ► „zur Karte hinzufügen“ und die Gebiete werden in Ihre Karte geladen. (Abbildung 3).

tim onlineBild vergrößern
Abbildung 3: In TIM-online lässt sich die Betroffenheit der eigenen Flächen prüfen. Farbliche Symbole unterscheiden die Gebietskategorien: rote Naturschutzgebiete, blaue Nationalparkflächen, graue Erosionsflächen und Wasserschutzgebiets-Zonen in rot, grün, gelb und beige.

Wenn Sie TIM-online.nrw.de zum ersten Mal nutzen, ist es hilfreich sich vorher unser kurzes Schulungsvideo anzusehen: www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/feldblock/tim.htm.

Die wesentlichen Änderungen in Kürze

Glyphosat:

  • Verbot der Anwendung in WSG und Heilquellenschutzgebieten
  • Verbot der Spätanwendung vor der Ernte
  • Anwendung im Ackerbau generell nur noch im Einzelfall, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind
  • Vorsaatbehandlung bei Mulch- und Direktsaat bleibt zulässig, jedoch nicht in WSG oder NSG
  • Vorsaat- oder Stoppelbehandlung, außerhalb von Mulch- und Direktsaatverfahren, ist nur noch bei schwer bekämpfbaren, z. B. perennierenden Problemunkräutern und auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser und CCWind erlaubt
  • Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur noch erlaubt, wenn Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind oder die Fläche als erosionsgefährdet eingestuft ist
  • Verbot der Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich; zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen bis zum Ende ihrer gesetzlichen Aufbrauchfrist angewendet werden
  • Verbot der Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

In Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten § 30-Biotopen:

  • Verbot der Anwendung von Herbiziden
  • Verbot der Anwendung bienengefährlichen (B1–B3) Insektiziden
  • Verbot der Anwendung von bestäubergefährlichen Insektiziden (NN410)

Pflanzenschutz entlang von Gewässern:

Bei der Anwendung gilt ab Böschungsoberkante

  • ein Abstand von 10 Metern oder
  • von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.

 

Relevante Fragen aus der Praxis:

Landwirte, deren Flächen betroffen sind und die dadurch zusätzliche Kosten und Einkommensverluste haben, können alternativ zur Ausnahmegenehmigung einen Erschwernisausgleich erhalten.

Bei der Höhe der Ausgleichszahlungen wird zwischen produktiver Ackerfläche mit einer Prämie von 382 Euro/ha und produktiv genutzten Dauerkulturen mit der Prämie von 1.527 Euro/ha unterschieden. Die Zuordnung der einzelnen Kulturen zu den zwei Gruppen erfolgt anhand der Flächenangaben im Sammelantrag. Auch Ökobetriebe können eine Förderung beantragen. Für diesen Zuschuss können Ackerflächen in jenen Naturschutzgebieten in NRW berücksichtigt werden, die am 1. Oktober des dem Antrag vorangegangenen Jahres rechtskräftig festgesetzt waren.

Den Erschwernisausgleich gibt es nur für Flächen in Schutzgebieten, aber nicht für das Glyphosat-Verbot oder den Gewässerrandstreifen. Ausnahmegenehmigung und Erschwernisausgleich schließen sich gegenseitig aus.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

In Abstimmung mit der Förderung können Antragsteller, denen noch keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, den Erschwernisausgleich im Rahmen des Antragsverfahrens ELAN zunächst ohne weitere Nachteile beantragen und bei Vorliegen der Ausnahmegenehmigung wieder zurückziehen.

Sollte der Antragsteller also zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausnahmegenehmigung erhalten, muss er den Antrag auf Erschwernisausgleich mittels einer schriftlichen, formlosen Mitteilung an die zuständige Kreisstelle zurücknehmen. Sollte diese Meldung nicht erfolgen, wird dies trotzdem später durch den Abgleich der Daten aus der Förderung mit den Daten des Pflanzenschutzdienstes erkannt. Der Erschwernisausgleich würden dann aufgrund der Meldung einer Ausnahmegenehmigung durch den PSD nicht ausgezahlt. So kann sichergestellt werden, dass es bei Ausnahmegenehmigung nicht zu einer ungerechtfertigten Auszahlung eines Erschwernisausgleiches kommt.

Natürlich kann auch der Antrag auf Ausnahmegenehmigung zurückgezogen werden, wenn sich der Antragsteller für den Erschwernisausgleich entscheidet.

Details zu den Auswirkungen auf den Gartenbau finden sich unter den Reiter der entsprechenden Gartenbausparten bei den Fachinformationen. 

In der PflSchAnwV ist vorgesehen, dass der Anwender selber vor dem Einsatz eine Entscheidung für jede einzelne Anwendung trifft. Vorher muss er alle Möglichkeiten und Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) wahrnehmen und eine Unausweichlichkeit des Einsatzes von Glyphosat begründen bzw. dokumentieren. Im Fall einer Betriebskontrolle durch den Pflanzenschutzdienst ist diese Dokumentation mit den Pflanzenschutzaufzeichnungen vorzulegen, Fotos können als Ergänzung hilfreich sein.

Es handelt sich hier um Cross Compliance-Regelungen zur Minderung der Erosionsgefährdung auf bestimmten ackerbaulich genutzten Flächen. Solche Flächen sind nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bestimmten Erosionsgefährdungsklassen zugeordnet. Hiervon betroffen sind Flächen, die in NRW alsCCWasser1 und 2 sowie CCWind eingestuft sind.

Ja, es gibt zurzeit keine Einschränkungen, solange keine alternativen Maßnahmen möglich sind, ausgenommen bleibt jedoch die Anwendung in den genannten Schutzgebieten. Dies ist unabhängig davon, ob die Fläche als erosionsgefährdet eingestuft ist oder nicht. Sinnvoll ist es auch hier, die Notwendigkeit der Anwendung (zum Bespiel die Witterung) zu erläutern und zu dokumentieren.

Wenn es sich um ein „Falsches Saatbeet“ als Maßnahme im Rahmen einer Mulchsaat handelt, ist die Anwendung von Glyphosat zulässig. Kennzeichnend sind eine reduzierte Bodenbearbeitung, eine grobe Struktur und eine Mulchauflage.

Findet auch ohne Pflug eine intensive, saatfeine Bodenbearbeitung statt, dann ist die Anwendung von Glyphosat nur noch auf nach Verordnung erosionsgefährdete Ackerfläche oder im Einzelfall, wenn beispielsweise die Witterung über mehrere Tage eine „alternative Maßnahme“ zur erfolgreichen Unkrautbekämpfung nicht zulässt. Die Notwendigkeit der Anwendung ist zu dokumentieren.

Nein, mehrjährige Kulturen auf Ackerflächen, wie Silphie oder Miscanthus, werden in der PflSchAnwV als Ausnahme nicht explizit genannt. Eine Anwendung ist daher nur zur Unkrautbekämpfung auf nach Verordnung erosionsgefährdeten Böden oder gegen perennierende Unkräuter auf betroffenen Teilflächen möglich.

Nein, mehrjährige Kulturen auf Ackerflächen, wie Silphie oder Miscanthus, werden in der PflSchAnwV als Ausnahme nicht explizit genannt. Eine Anwendung ist daher nur zur Unkrautbekämpfung auf nach Verordnung erosionsgefährdeten Böden oder gegen perennierende Unkräuter auf betroffenen Teilflächen möglich.

Die Anwendung von Glyphosat ist zulässig, wenn die Folgekultur in Mulchsaat bestellt wird. Sollten die Rapsstoppeln gepflügt werden, ist die Glyphosatanwendung nur dann zulässig, wenn es sich um eine nach Verordnung erosionsgefährdete Fläche (CC-Auflagen sind zu beachten) handelt, auf Teilflächen schwer bekämpfbare Unkräuter, z. B. perennierende Unkräuter, vorhanden sind oder es sich um eine Entscheidung im Einzelfall bei einer unausweichlichen, alternativlosen Anwendung handelt.

Die Verordnung bezieht sich im Wortlaut auf perennierende Unkräuter. Das BMEL hat jedoch im November 2021 auf Nachfrage erläutert, dass damit auch schwer bekämpfbare Unkräuter gemeint sind. Somit dürfen diese ebenfalls auf Teilflächen bekämpft werden. Empfohlen wird, die Notwendigkeit der Maßnahme unter „den besonderen Umständen des Einzelfalls“ im Sinne der Verordnung z. B. mit Fotos zu dokumentieren.

Dieser Umfang ist bei ausdauernden Pflanzenarten generell niedrig anzusetzen, da diese einmal im Acker etabliert, nur wieder sehr schwer loszuwerden sind. Sinnvoll ist die frühzeitige aber auch auf befallene Teilflächen begrenzte Behandlung.

Hierunter versteht man mehrjährige, ausdauernde Pflanzen, die in jeder Vegetationsperiode über die im Boden überdauernde Wurzel wieder austreiben. Gute Informationsmöglichkeiten bietet die folgende Internet-Seite des Julius Kühn-Institutes: offene-naturfuehrer.de/web/Ausdauernde_Arten_(Unkrautgarten_des_JKI)

Eine flächige Anwendung ist nur auf Flächen erlaubt, die als erosionsgefährdet eingestuft sind. Des Weiteren ist die Anwendung auf (Teil-)Flächen erlaubt, auf denen die Verunkrautung so umfassend ist, dass eine wirtschaftliche Nutzung sonst nicht möglich wäre. Sie ist auch erlaubt, wenn die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit (z. B. durch Jakobskreuzkraut) sonst nicht möglich wäre.

Zusätzlich zum Anwendungsverbot nach § 4 Abs. 2 verbietet auch das Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW in § 4 (6) seit dem 1. Januar 2022 den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten. Um Herbizide auf Grünland in Naturschutzgebieten anwenden zu dürfen bedarf es daher zweier Ausnahmegenehmigungen.

  1. Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot nach Landesnaturschutzgesetz NRW ist bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
  2. Eine Ausnahmegenehmigung vom Anwendungsverbot nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV kann für Grünland nur auf Basis des Antragsgrunds „Gefahr für die heimische Natur“ erteilt werden. Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung beurteilt auch die Untere Naturschutzbehörde.

Um den gesamten Vorgang zu vereinfachen, ist es sinnvoll zuerst die Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde anzufragen und uns deren Zustimmung dann mit dem Antrag mitzuteilen oder die Genehmigung zuzusenden.

Nach Rücksprache mit dem nordrhein-westfälischen Landesministerium (MULNV) gibt es keine Ausnahmeregelung. Die Schwierigkeiten in Wasserschutzgebieten bezüglich Mulchsaatverfahren ohne Glyphosateinsatz, der Nitratfreisetzung oder von Flächen, die gleichzeitig in Hamsterschutzgebiet und WSG liegen, sind dem Ministerium bekannt. Seitens des Landes können jedoch keine Ausnahmen genehmigt werden, dies bedarf einer Änderung der PflschAnwV.

Informationen zu den Bedingungen und das Antragsformular sind unter den angegebenen Link zu finden. Da für die Genehmigung die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörden angefragt werden muss, wird eine möglichst frühzeitige Antragstellung empfohlen. Ausnahmegenehmigungen werden für das jeweilige Kalenderjahr erteilt.

Eine chemische Krautregulierung mit Herbiziden ist nicht mehr möglich. Zur Verfügung stehen ausschließlich mechanische oder physikalische Alternativen. Den Kontakt zu den Beraterinnen und Beratern in Ihrer Region vermittelt Ihre Kreisstelle:

Ansprechpartner für Pflanzenbau, Pflanzen- und Wasserschutz

Die Förderfähigkeit für diese Streifen bleibt unter den derzeit geltenden Förderrichtlinien erhal-ten. Diese Flächen bleiben, wenn alle sonstigen Kriterien der Beihilfefähigkeit erfüllt sind, also vorerst prämienberechtigt.

Mit Erlass des nordrhein-westfälischen Landesministeriums (MULNV) vom 15. Dezember 2021 wurde geklärt, welche Gewässer in NRW von der Abstandsregelung betroffen sind. Grundlage sind die Anwendungsbestimmungen für Gewässerabstände bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Danach ist die Abstandsregelung zum Gewässerschutz dann einzuhalten, wenn ein Gewässer ständig oder periodisch - d. h. regelmäßig über einen gewissen Zeitraum im Jahr - wasserführend ist. Diese Gewässer werden in NRW hilfsweise mit den stationierten Gewässern gleichgesetzt, die der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW (TIM-Online oder ELWAS-WEB) in der jeweiligen Fassung entnommen werden können.

Nicht betroffen sind nur gelegentlich wasserführende Gewässer, die sich dadurch auszeichnen, dass sie nur an einzelnen Tagen, z. B. nach starken Regenfällen wasserführen, kein typisches Gewässerbett haben, die Gewässersohle oder Sedimentablagerungen erkennbar sind und es keinen Bewuchs mit typischen Wasserpflanzen, wie z. B. Rohrkolben oder Brunnenkresse gibt. Eher finden sich Landpflanzen, wie z. B. Brennnesseln oder Gräser auf der Sohle.

Die PflSchAnwV nimmt keinen Einfluss auf die Düngung oder die Wahl der Pflanzen- oder Kulturart für die geschlossene und ganzjährig begrünte Pflanzendecke in diesen Streifen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf aber nur einmal innerhalb eines Fünfjahreszeitraums beginnend ab 08.09.2021 durchgeführt werden. Eine Bewirtschaftung dieser Fläche ist nicht untersagt, solange die geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten bleibt und keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt.

Die WSG Zone IIIC dient dazu, die Bedeutsamkeit dieses Bereiches für die Wassergewinnung deutlich zu machen. In der Regel ist dieser Bereich weitläufig von den Brunnen entfernt. Die besonderen Regelungen für die Wasserschutzzone IIIC werden über die jeweiligen Verordnungen getroffen. Es gibt folglich keine generelle, verbindliche Vorgabe. Maßgeblich ist die konkrete Festsetzung der einzelnen Schutzgebiete (per Verordnung).

Beispielsweise gilt das Glyphosat-Verbot nach § 3b Abs. 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht für die Zone IIIC der Gebiete Hohe Ward und Holsterhausen/Üfter Mark. Der entsprechende Passus steht jeweils im § 3 Abs. 5 der Schutzgebietsfestsetzung: „Bei der Schutzzone III C handelt sich nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften/Verordnungen.“. In diesen WSG ist die Zone WSG IIIC keine Zone im Sinne der anderen Zonen und darf nicht als Rechtsbereich für andere Gesetzgebungen als WSG herangezogen werden. Bitte fragen Sie ggf. bei Ihrer Bezirksregierung oder Wasserversorger nach.

In den Layern der GIS-Viewer lässt sich die Zone IIIC sehr gut als zusätzliche Zone erkennen. Die GIS-Analyse ergab folgende Ackerflächen in der WSG Zone IIIC. Flächen die gleichzeitig in Naturschutzgebieten und in der WSG Zone IIIC liegen, wurden bereits rausgerechnet.

Für die in der WSG Zone IIIC gelegenen Naturschutzgebiete gilt natürlich das Verbot für Glyphosat und weitere Pflanzenschutzmittel entsprechend der PflSchAnwV. 

Tabelle: Bereinigter Umfang der Ackerfläche in WSG mit Zone IIIC in NRW (NSG wurden rausgerechnet)

Nr. WSG Name Art Gebiets-Nr. Gültig seit Gültig bis Verordnung vom Ackerland (AL) in ha
1 Briloner Kalkmassiv I + II Trinkwasserschutzgebiet 451614 07.11.1989 30.12.2029 07.11.1989 1.280,70
2 Buende-Randringhausen Heilquellenschutzgebiet 371610 13.03.1981 31.12.9999 13.03.1981 23,9
3 Hohe Ward Trinkwasserschutzgebiet 411201 31.10.1981 31.12.9999 27.07.2020 1.911,10
4 Holsterhausen/Üfter-Mark Trinkwasserschutzgebiet 430605 22.08.1998 21.08.2038 04.05.1998 1.100,20
5 Paderborn-Diebesweg Trinkwasserschutzgebiet 431815 22.04.2013 31.12.9999 25.03.2013 303,1
Summe 4.619,00

Datengrundlage: ELAN TS (Stand: WJ 2021); Wasserschutzgebiete (Stand: 2021); Naturschutzgebiete (Stand: 2014)

Ausnahmen zur Vorsaatbehandlung sollen vorerst in Absprache mit dem MULNV auch zur Vorbereitung von Pflanzkulturen gelten.

Das Fachinformationssystem ELWAS mit dem Auswertewerkzeug ELWAS-WEB ist ein elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. ELWAS-WEB enthält einen Kartenteil zur räumlichen Darstellung und Analyse der wasserwirtschaftlichen Daten:

www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf

Eine Übersicht über die Bedienungselemente und Informationsanzeigen gibt es in der Online-Hilfe.

Ablauf: Auf der linken Seite unter ►„Inhalte“ finden Sie einen Reiter ►„Themen“, klicken auf ►Weitere Fachdaten „+ Schutzgebiete“ setzen Sie ein ☑ bei „Naturschutzgebiete“ und ggf. bei ☑ „FFH-Gebiete“. Klicken Sie auf ►„+ Geschützte Biotope nach § 62“, um diese hinzuzufügen und setzen drei Häkchen um diese als ☑ Linien, ☑ Punkte und ☑ Flächen hinzuzufügen. Klicken Sie auf ►„+ Trinkwasser und Wasserversorgung“ und anschließend auf ►„+ Wasserschutzgebiete“ und setzen jeweils einen Haken bei ☑ „Trinkwasserschutzgebiete, festgesetzt“ und ☑ „Heilquellen, festgesetzt“.

Die Daten der Landwirtschaftskammer NRW können über einen Klick auf das ►„Zahnradsymbol“ ⚙ auf der rechten Seite, das Symbol „Dienste hinzuladen“ (Symbol mit dem +-Zeichen) und die Eingabe der Adresse Dienstes https://www.wms.nrw.de/umwelt/lwk_eufoerderung? in das Feld unter „Eingabe per URL“ zur Karte hinzuladen.

ELWASWEB erläutert
Abbildung 4: Übersicht über die Bedienelemente in ELWAS-WEB

Die Einschränkungen für die Anwendung von Glyphosat werden bis zum 31.12.2023 gelten, denn ab 2024 ist in der PflSchAnwV ein Anwendungsverbot für Glyphosat vorgesehen.

Nein, die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Ja, auf den Gewässerrandstreifen, die im Rahmen des § 4a der PflSchAnwV angelegt werden müssen, darf in NRW gebeiztes Saatgut ausgesät werden, da die Aussaat von gebeiztem Saatgut keine „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ ist und es im PflSchG auch keine Hinweise zu dieser Auslegung gibt. Die Beizung des Saatguts mit einer Beize wäre die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Sie ist verbunden mit der erforderlichen Geräteprüfpflicht der Beizanlage und verlangt eine Sachkunde des durchführenden Mitarbeiters.