Hinweise für Bienenhalter
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind Bienenhalter verpflichtet, ihre Bienenvölker bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen.
Bienenhalter haben den voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz ihrer Bienenvölker anzugeben. Dies bedeutet: Alle Bienenvölker inkl. Ableger, die im Beitragsjahr maximal gehalten werden sollen, müssen gemeldet werden.
Für Bestände ab zehn Bienenvölkern gilt: Jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % ist der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich nachzumelden.
Änderungen ab 2025:
- Es werden keine Betriebsteile für Bienenstandorte mehr geführt; nur der Hauptstandort wird angezeigt.
- Bitte prüfen Sie, ob Sie für jeden Hauptstandort im jeweiligen Kreisgebiet eine Registriernummer besitzen.
- Betriebsteile, die nur gelegentlich von Ihren Bienen belegt werden, sind nicht mehr bei der Tierseuchenkasse NRW meldepflichtig, müssen aber dem im betreffenden Kreisgebiet zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
- Bei der jährlichen Tierzahlmeldung müssen Sie weiterhin den Jahreshöchstbesatz aller Völker für den Hauptstandort des jeweiligen Kreisgebietes melden.
- Werden Bienenvölker zeitweise im gleichen Kreisgebiet gehalten (Betriebsteile), teilen Sie dies dem zuständigen Veterinäramt mit.
Die Tierseuchenkasse NRW als Solidargemeinschaft kann ihrer Aufgabe, Leistung von Entschädigungen und Beihilfen, nur nachkommen, wenn für alle im Beitragsjahr gehaltenen Tiere/Bienenvölker Beiträge entrichtet und daraus Rücklagen gebildet werden. Nur so ist in Seuchenfällen die Entschädigung aller Bienenvölker und die Übernahme der Kosten für die Tötung, Tierkörperbeseitigung sowie Reinigung und Desinfektion möglich.