Hinweise für Pferdehalter
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind Tierhalter verpflichtet, ihre Tiere – einschließlich Pferde – bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen. Als Halter von Pferden gelten auch die Betreiber/Pächter von Pensionspferdeställen.
Das bedeutet: Pferde, die in Pensionsställen eingestallt sind, müssen vom Betreiber oder Pächter des Stalls gemeldet werden, nicht vom jeweiligen Eigentümer.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat in einem Erlass vom 29.08.2016 gegenüber der Tierseuchenkasse NRW klargestellt, dass die Erfassung der Daten in zuvor beschriebener Weise zu erfolgen hat.
Vor dem Hintergrund, dass in dem am 01.05.2014 in Kraft getretenen Tiergesundheitsgesetz im Wesentlichen auf den Tierhalter als den vor Ort Verantwortlichen zurückgegriffen wird, soll nur noch der Betreiber/Pächter des Pensionsbetriebes von der Tierseuchenkasse NRW registriert werden, unabhängig davon, ob Teile der Versorgung der Pferde (Füttern, Misten) vom Einsteller übernommen werden.
Nur so ist sichergestellt, dass im Tierseuchenfall die zuständigen Behörden den Standort der Tiere kennen und ohne Zeitverzug die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergreifen können.