Hinweise für Pferdehalter

Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter seine Tiere – u.a. Pferde – bei der Tierseuchenkasse anzuzeigen. Zu den Haltern von Pferden zählen auch die Betreiber /Pächter von Pensionspferdeställen.

Das bedeutet, dass Pferde, die in Pensionsställen eingestallt sind, von dem Betreiber oder Pächter des Stalles und nicht vom jeweiligen Eigentümer zu melden sind.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat in einem Erlass vom 29.08.2016 gegenüber der Tierseuchenkasse klargestellt, dass die Erfassung der Daten in zuvor beschriebener Weise zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund, dass in dem am 01.05.2014 in Kraft getretenen Tiergesundheitsgesetz im Wesentlichen auf den Tierhalter als den vor Ort Verantwortlichen zurückgegriffen wird, soll nur noch der Betreiber/Pächter des Pensionsbetriebes von der Tierseuchenkasse registriert werden, unabhängig davon, ob Teile der Versorgung der Pferde (Füttern, Misten) vom Einsteller vorgenommen werden.

Nur so können in einem Tierseuchenfall – weil die zuständigen Behörden dann den Standort der Tiere kennen – ohne Zeitverzug die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen werden.

Eine Nachmeldepflicht besteht für Tierhalter, die Pferde halten, wenn sich zum Nachmeldestichtag 15.02. der Tierbestand um mehr als 10 % durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01. des Beitragsjahres erhöht hat und mehr als 50 Pferde gehalten werden. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres zu erfolgen.